Volltext: Bruckner-Blätter Nummer 1 1929 (Nummer 1 / 1929)

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§ 6. Landes- und Ortsgruppen (Sektionen). 
Die Bildung von Bruckner-Verbänden in aller Welt als Landes- und Orts 
gruppen (Sektionen) ist anzustreben. Bestehende oder sich neu bildende Ver 
eine, die der Bruckner-Pflege dienen (Bruckner-Bünde) sollen eingeladen 
werden, der Gesellschaft als Sektionen (Zweigverbände) beizutreten. Sie 
bestimmen ihre innere Organisation in ihren Satzungen. 
§ 7. Organe. 
Die Organe der Gesellschaft sind: Der Vorstand (§ 8) und die Mitglieder 
versammlung (§ 9). 
§ 8. Vorstand. 
Der Vorstand besteht im Zeitpunkte seiner Gründung aus den in der 
Leipziger Versammlung vom 9. Oktober 1927 und der Augsburger Versamm 
lung mit der Bezeichnung: Vorstandsmitglieder gewählten Mitgliedern, sowie 
aus den Vorständen jener Landes- oder Ortsgruppen (Sektionen), welche 
mindestens 300 Mitglieder zählen. Mit Ausnahme der letztgenannten Vorstände 
erneuert sich der Gesellschafts-Vorstand künftig durch Wahl von 10 bis 23 
Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung. Während des 
Zwischenraumes zwischen den Versammlungen steht dem Vorstande das 
Recht der Zuwahl (Kooption) frei. 
Dem Vorstände liegt die gesamte Leitung der Gesellschaft ob und die 
Oberaufsicht über ihre Tätigkeit. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten 
nach Bedarf einberufen. 
Die Geschäftsleitung des Vorstandes besteht aus dem von der Mit 
gliederversammlung zu wählenden Präsidenten und zwei Stellvertretern 
(einer von diesen als Vertreter des internationalen Auslandes), sodann aus 
Ämterführern, die der Vorstand aus seiner Mitte bestimmt, u. zw. einem 
Schriftführer und einem Kassier mit je einem Stellvertreter. — Diese 
Geschäftsleitung ist berufen, die laufende Arbeit zu leisten; sie hat zu ihren 
Sitzungen auch die dem Vorstande angehörigen Obmänner der Landes- und 
Ortsgruppen (Sektionen) einzuladen, doch steht auch allen anderen Vorstands 
mitgliedern die Anwesenheit frei. 
Die Internationale Bruckner-Gesellschaft vertritt nach außen der Präsident 
oder dessen Stellvertreter. Zur rechtsgültigen Ausfertigung verpflichtender 
Schriftstücke ist die Unterschrift der drei Ämtsführer (Präsident, Schrift 
führer, Kassier) oder ihrer Stellvertreter erforderlich. 
§ 9. Mitgliederversammlung. 
Die ordentliche Versammlung findet in der Regel alljährlich statt. Zu 
ihren Gegenständen gehört: 
1. die Wahl des Vorstandes, sowie der Präsidenten und deren Stell 
vertreter, 
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes seitens des Vorstandeis 
und dessen Entlastung, 
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes. 
Im Bedarfsfälle beruft der Vorstand außerordentliche Mitgliederver 
sammlungen ein; er hat das zu tun, wenn es wenigstens zwei Landes 
oder Ortsgruppen (Sektionen) verlangen, deren Jede 300 oder mehr Mitglieder 
zählt. Die Einberufung erfolgt schriftlich, und zwar mindestens vier Wochen 
zuvor unter Angabe der Tagesordnung. Eingeladen werden die Vorstände der 
Landes- und Ortsgruppen (Sektionen) und die übrigen zur Teilnahme 
Berechtigten. Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die 
Anzahl der erschienenen Mitglieder, doch nur wenn die Einladung in der hier 
vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. 
Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet oder von einem anderen 
Mitgliede der Geschäftsleitung des Vorstandes. Besondere Fälle ausgenommen,
	        
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