Volltext: Der Inn-Salzachgau 46. Heft 1938 (46. Heft / 1938)

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nur zum Hitzen der riesigen Sudpfannen, es war auch nnent- 
behrlich für den Ausbau der Stollen unter der Erde wie für 
die Anlage der Wasserwerke und Pumpeinrichtungen sowie für 
die Verpackung und den Versand des Salzes. Daher schenkte 
der nämliche Erzbischof Eberhard II. dem Stift im Jahre 1235 19 
nod) einen Wald bei der Strub im Taugelboden und 1244 20 
überließ er ihm den Wald „Vemäenpacb". Aus den 40er Jahren 
desselben Jahrhunderts 21 ist ferner eine Aufzeichnung des Bru 
ders Konrad von Schindelberg, des dritten Hofmeisters des Stifts 
Raitenhaslach in Hallein, erhalten, in der die Grenzen des 
Raitenhaslacher Waldbesitzes dortselbst angegeben sind; es heißt 
da: . . a fiumine albo usque ad ripam Swaerzenpach", ferner 
„. . . a Mvzellenpach ultra Wielantsmitten usque ad ruffam pa- 
rietem". Als im Jahre 1454 das Stift Raitenhaslach seinen ei 
genen Salinenbetrieb zu Hallein endgültig ausgab, gingen mit 
den dortigen Sudstätten auch die Waldungen des Klosters in den 
Besitz des Erzbischofs von Salzburg über 22 23 . 
Wie die Verwendung der Klosterwaldungen zu Hallein bereits 
zeigen konnte, begann man in Raitenhaslach schon recht früh 
zeitig mit der rein finanziellen Ausbeutung seiner 
Forste. Von Wichtigkeit waren hier die Flöße, mit denen wegen 
der schlechten Straßenverhältnisse viele Waren, nicht zuletzt auch 
die Bau- und Nutzhölzer befördert wurden. Gerade in Südost 
bayern erlangte die Flößerei eine besondere Bedeutung, da das 
von den Sudstätten benötigte geschlagene Langholz überhaupt 
nur auf diese Weise beigebracht werden konnte. Als das Kloster 
Raitenhaslach im ersten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts vom 
Erzbischof Eberhard II. die oben schon erwähnte Erlaubnis 
zum Holzfällen im erzbischöflichen Wald erhielt, da gestand er 
den Mönchen auch ausdrücklich die Berechtigung zur Flößerei zu. 
Es heißt da in der betreffenden Urkunde: . . Concedimus eis 
lege perpetua decisionem lignorum in foresti nostro et deductiones 
eorundem lignorum sine omni exactione per fluvios adiacentes 
salinae". Dieses Privileg und ein zweites von Kaiser Philipp, d. 
dto. Worms, 3. August 1207 29 , in dem dieser die dem Stift vom 
Salzburger Erzbischof verliehenen Rechte bestätigte, sind die 
19 ) SUB. III, 462 n. 912. 
20 ) SUB. III, 591 n. 1043. 
21 ) SUB. III, 500 n. 948. 
22 ) HStAM. Kl. Urk. Fase. 62. 
23 ) Mon. Boic. III, 122 n. 20.
	        
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