Full text: Der Inn-Salzachgau 38. Heft 1935 (38. Heft / 1935)

nössischen Quellen der Nachbargebiete eine Fülle neuer Ge 
sichtspunkte und ermöglicht die entwicklungsgeschichtliche Ein 
ordnung der einzelnen Rechtsmaterien, auf die einzugehen an 
dieser Stelle zu weit führen würde. Enge Verwandtschaft mit 
den baierischen Landfriedensgesetzen zeigt schon der Sühnebrief 
von 1287, der, zugleich ein Ausdruck des aufstrebenden städti 
schen Bürgerregimentes, als erstes Landfriedensgesetz der Bi 
schöfe von Salzburg betrachtet werden kann. Die auf dem 
Sühnebrief fußende Landesordnung von 1328 bedeutet für 
die stadtrechtliche Selbständigkeit insoferne noch keinen Fort 
schritt, als sie die alte rechtliche Gleichstellung von Stadt und 
Land beibehält. Die Abhängigkeit von den baierischen Rechts- 
quellen verrät sich auch hier, namentlich in den typischen 
Landfriedenssätzen. Die enge Verquickung geistlichen und welt 
lichen Rechts liegt im Charakter des bischöflichen Territoriums 
begründet. Einen Abschluß erreicht die stadtrechtliche Kodi 
fikation endlich im Stadtrecht vom Jahre 1368, zu dessen im 
Anhang beigefügter Ausgabe der Verfasser eine eingehende 
quellenkritische Untersuchung bringt. Sie kommt u. a. zu dem 
Ergebnis, im salzburger Stadtrecht ein Mischrecht des baieri 
schen und vor allem des österreichischen Rechtskreises zu er 
kennen, wobei besonders der Einfluß des Wiener Stadtrechts 
überrascht. Das Stadtrecht von 1368 ist eine Magna charta 
der persönlichen Freiheit und des bürgerlichen Verfässungs- 
lebens; die Einrichtung eines Rates und die Bestimmung 
seiner Befugnisse sind in ihm breit ausgeführt. Im übrigen 
enthält die Urkunde vorwiegend privat-, straf- und prozeß- 
rechtliche Normen. Von dieser erreichten Position aus er 
rang dann die Bürgerschaft im Laufe des 15. Jahrhunderts 
jene Machtstellung, die schon der einer freien Reichsstadt nahe 
kommt, um freilich hierauf im 16. Jahrhundert jenen Zu 
sammenbruch zu erleben, der das Schicksal so vieler ständischen 
Bewegungen angesichts des modernen absoluten Staates ist. 
So bietet die Arbeit Stadlers, ganz abgesehen von ihrem 
Wert als Veranschaulichung frühmittelalterlicher Städtekul- 
tur, einen aufschlußreichen, gediegen und sachkundig erarbei 
teten Beitrag zu dem historischen Kampf zwischen tzerrscher- 
und Untertanenrecht, den das abendländische Staatenleben 
kennzeichnete. 
Staatsarchivrat Fritz Zimmermann (München).
	        
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