Volltext: Der Inn-Isengau 24. Heft 1928 (24. Heft / 1928)

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kausalen und räumlichen Verknüpfung sorgsam heraus 
gearbeitet werden und scharf gezeichnet in Erscheinung 
treten. Es darf nicht in breiten, allgemeinen Schilde 
rungen oder in einem Wust von nebensächlichen Dingen 
ersticken. Wenn die Ortsgeschichte für weitere Kreise 
lesbar und für die Wissenschaft brauchbar sein soll, dann 
muß strenge Scheidung des Wesentlichen vom 
Nebensächlichen durchgeführt werden. Das kann man 
nur, wenn man den Stoff vollkommen überblickt und 
sich nicht vom Stoff beherrschen läßt. Damit sich ein 
klares Bild jeder Seite des Gemeindelebens durch die 
Jahrhunderte hindurch ergibt, ist es notwendig, den Stoff 
nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und gewisse, ge 
nau formulierte Fragen zu beantworten. Eine rein chrono 
logisch aufgebaute Darstellung, welche das einzelne wahl 
los nimmt und aneinanderreiht, wirkt öde und lang 
weilig. Für die Wissenschaft hat nur eine übersichtlich 
gegliederte und in sachgemäßen Kapiteln zusammengefaßte 
Ortsgeschichte einen Wert. Nur so kann sich der Fach 
mann bei der Vielseitigkeit des Stoffes rasch in seinem 
Interessengebiet zurechtfinden. 
Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich zur 
Genüge, daß der Ortshistoriker eine gute allgemeine 
geschichtliche Bildung besitzen und eine ausreichende 
methodische Schulung aufweisen muß. Er soll 
nicht bloß mit der Landesgeschichte vertraut sein, sondern 
muß sich auch eine hinreichende Kenntnis der allgemeinen 
Kulturgeschichte, der Verfassungsgeschichte, sowohl der 
staatlichen wie der kirchlichen, der Rechts- und Wirt 
schaftsgeschichte aneignen. Ohne Kenntnis der letzteren 
Disziplinen bleiben die Begriffe, mit denen der Orts 
historiker fortwährend arbeiten muß, wie Graf, Mini- 
steriale, Grundherrschaft, Grundholde, Baumannsrecht, 
Stifttag, Vogtei, Hofmark, Ehehaftordnung, Eigenkirche 
u. v. a. nur leere Worte ohne Inhalt. Nur wer einen 
Einblick hat in die frühere äußerst verwickelte Gerichts 
organisation und ländliche Wirtschaftsverfassung, kann 
sich in den Urkunden und sonstigen Archivalien zurecht 
finden. 
(Fortsetzung folgt.)
	        
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