Volltext: Der Inn-Isengau 16. Heft 1926 (16. Heft / 1926)

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Wie für die Entstehungszeit der drei bayerischen 
Archidiakonate kein bestimmter Zeitpunkt angegeben werden 
kann, so läßt sich auch nicht mit voller Bestimmtheit fest 
stellen, ob das Archidiakonat von Anfang an dauernd an 
das Propsteiamt gebunden worden ist. 
Während KleinmayriB die Existenz von arcbidiaconi 
nati, als welche sich die Pröpste von Gars immer bezeich 
neten, in Abrede stellt, hält sie Uttendorfer^ zum mindesten 
für wahrscheinlich. Er beruft sich dabei besonders auf die 
Bulle des Papstes Clemens III. vom Jahre 1188, worin 
dieser dem Stifte Baumburg seine Rechte, darunter das 
Archidiakonat, bestätigt (Mon. Boic. II, 191), und auf 
die Konfirmationsbulle Gregors III. vom Jahre 1383 für 
das Stift Gars, worin die Präpositur und das Archi 
diakonat als wechselseitig verbunden (invicern annexi) 
bezeichnet und als solche bestätigt werden. Die Wahr 
scheinlichkeit ist, daß in der Auffassung von der zweifellos 
von den Salzburger Erzbischöfen verliehenen Archidiakonats- 
gewalt bei den Pröpsten im Laufe der Zeit sich die Mei 
nung durchsetzte, diese Gewalt stehe ihnen als ein von 
ihren Vorgängern ererbtes Recht zu/ das ihnen niemand 
streitig machen könne. Darum auch die Tatsache, daß die 
Pröpste in der Folgezeit dauernd an dem päpstlichen Ur 
sprünge des Archidiakonates festhielten und den wieder 
holten Versuchen der Erzbischöfe, ihre angemaßte furis- 
dictio propria et ordinaria, die übrigens auch das Baseler 
Konzil anerkaunt hatte, zu schmälern, den schärfsten Wider 
stand entgegensetzten. Besonders war es der berühmte 
und um die Hebung der klösterlichen Disziplin seines 
Ordens in Süddeutschland hochverdiente Propst Petrus 
Mittmann (1620—1634), der die Selbständigkeit seiner 
Jurisdiktion mit allem Nachdruck verteidigte. 
Nach einem Ausspruche des letzten Propstes von 
Gars, Augustin Hacklinger (1794—1803), vertraten die 
9 Nachrichten von Iuvavia (Salzburg 1784) E. 304. 
9 A. a. O. S. 44. 
3 ) Non ex speciali vocätione, sed quasi ex suorum anteces- 
sorum hereditaria successione (Dalham, Concilia Salisb., Conc. 
1569. Constitutio XXV, p. 429). Vgl. Ilttendorfer a. a. O. S. 47 f. 
und „Diaria Garsensia“ (Bericht von Hacklinger) Bö. 4 und 5 (in 
der Ordinariatsbibliothek München).
	        
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