Volltext: Der Inn-Isengau 1. Heft 1923 (1. Heft / 1923)

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Bei der Häufigkeit und Verbreitung der geistlichen 
Immunitäten mußte, wie Wohlhaupter glaubt, die Ent 
wicklung, welche diese Grundherrschaften mit Hilfe der 
verliehenenJmmunitätsprivilegien genommen hatten, „auch 
bei weltlichen Grundherren den Wunsch rege werden 
lassen, sich eine ähnliche Stellung zu verschaffen"^; man 
darf jedoch nicht, wie man aus dieser Bemerkung Wohl- 
haupters schließen möchte, annehmen, daß lediglich die 
Freiheitswünsche weltlicher Grundherren die treibende Kraft 
gewesen seien; es ist vielmehrzu beachten, daß zahlreiche 
weltliche Grundherren in den Besitz geistlichen Grundes, 
also Immunitätsgebietes, durch Belehnung oder Erwerb 
als freies Eigen gelangt sind. Bei dieser Beobachtung 
kann der Gedanke an einen unmittelbaren Zusammen 
hang von geistlicher und weltlicher Immunität nicht un 
terdrückt werden. Gerade bei der Entstehung der äl 
testen weltlichen Hofmarken scheinen geistliche Immuni 
täten die rechtliche Grundlage gebildet zu habend 
Wenn auf solche Weise Zusammenhänge zwischen 
Immunität und Hofmark gegeben waren, so war auch 
der Schritt von dieser älteren Form der Hofmark zu der 
jüngeren, die rechtlich keinerlei Verbindung zu den durch 
alte Freiheitsverleihungen ausgezeichneten kirchlichen Be 
sitzungen hatte, nicht mehr gar zu weit. 
Auch Wirschinger fuhrt öie HofmarlSgerichte u. a. mit auf 
die Immunität zurück; abweichend von früheren Forschern aber 
glaubt er die Entstehung der Hofmarken nicht in einer einzigen 
einheitlichen Llrsache suchen zu müssen; er findet öie Entstehung 
vielmehr außer in den Immunitäten und späteren landesherrlichen 
Verleihungen (§ 10, <5. 41 ff.) in dem Lehenwesen (§ 12, S. 72 f.); 
in dem in späteren Zeiten auch auf die Erwerbung der privat- 
gerichtsbarkeit angewandten Institute der Verjährung und des Her 
kommens (§ 13, S. 73); endlich „leider auch zum Teil in Llsurpa- 
tion, in eigenmächtiger Anmaßung von privatgerichtsbarkeit" (§ 14, 
x ) E. Wohlhaupter a. a. O. G. 302. Die Frage, ob es 
weltliche Immunitäten gegeben habe, für öie königliche Privilegien 
nicht ausgestellt wurden, ist noch ungeklärt. O. Frhr. v. Düngern, 
Adelsherrschaft im Mittelalter (München 1927) glaubt eine solche 
Sonderstellung annehmen zu können. 
2 ) 3. B. Hartmannsberg (im Landgericht Kling), welches der 
bagerische Herzog als Trienter Lehen besaß (vgl. E. Kleb el a. a. 
O. S. 33) und Winhöring, ehedem päpstl. Patrimonium (vgl. O. 
Ai ebner, päpstl. Patrimonien in Bagern. Historisch-Politische 
Blätter Bd. 151 (1913) S. 10 ff.).
	        
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