5./9. Nummer
Zeitschrift für das österr. Blindenwesen.
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das Doppelte dieser Beträge 'zu entrichten. Maßgeoend für die
Ermittlung des Abfindungsbetrages ist außer dem selbsttätigen
Betriebsinhaber die Zahl derjenigen Gehilfen (Arbeitskräfte) und
im letzten Lehrjahre stehenden Lehrlinge, die jeweils am ersten
Tage des Kalendermonates, für den die Steuer entrichtet wird,
in dem. betreffenden Betriebe beschäftigt sind. Auf Betriebe,
die mehr als zwei fremde Arbeitskräfte beschäftigen, findet
diese Abfindung keine Anwendung.
b) Von Klavierstimmern für das Jahr 1923 monatlich
5000 K, für das Jahr 1924 monatlich 10.000 K.
c) Von Musikern für das Jahr 1923 monatlich 5000 K,
für das Jahr 1924 monatlich 10.000 K.
d) Von Musiklehrern für das Jahr 1923 monatlich 7500 K,
für das Jahr 1924 monatlich 15.000 K.
5. Die unter Punkt 4, I. angeführten Blindenlehrwerkstätten
und Blindenarbeitsstätten sowie die unter Punkt 4, III. ge
nannten erwerbstätigen Blinden sind, wenn sie sich der Ab
findung unterwerfen, unbeschadet der Bestimmung des § 28,
Absatz 2 der Warenumsatzsteuer-Verordnung, von der Füh
rung von Steueraufschreibungen befreit.
Die in Punkt 4, II. angeführten Betriebe sind, wenn sie sich
de] 1 Abfindung unterwerfen, unbeschadet der Bestimmung des
§ 28, Absatz 2 der Warenumsatzsteuer-Verordnung, von der
Verpflichtung zur Führung von Steueraufschreibungen befreit;
es obliegt ihnen lediglich, Aufschreibungen zu f ühren, aus denen
der gesamte in je einem Kalendermonate in ihrem Betriebet er
zielte Monatsumsat'z zu entnehmen ist. Auf diese Aufschrei-
bungen finden die Bestimmungen des § 37, Absatz 6 der Waren
umsatzsteuer-Durchführungsverordnung über die Beglaubigung,
Stempelung und dergleichen keine Anwendung.
6. Die gemäß Punkt 4 (I., II. und III.) auf das Jahr 1923
und auf das erste Halbjahr 1924 entfallenden Abfindungsbeträge
sind bis 'zum 20. Juli 1924 bei der für den Geschäftsbetrieb
zuständigen Steuereinhebungsstelle zu entrichten. Die auf das
zweite Halbjahr 1924 entfallenden, gemäß Punkt 4, I. zu leisten
den Beträge sind in zwqi gleichen Raten bis zum 20. Oktober
und 20. Dezember 1924, die gemäß Punkt 4, II. und HL zu
leistenden Beträge dagegen monatlich bis zum 20. Tage des
nächstfolgenden Kalendermonates bei der für den Geschäfts
betrieb zuständigen Steuereinhebungsstelle einzuzahlen.
7. Die Einzahlung hat mittels Erlagscheines (Muster Fl,
F 2, § 30, Abs. 4 der Warenumsatzsteuer-Durchf.-Vdg.) zu
erfolgen. Im Erlagscheine ist das Abfindungsübereinkommen
zu beziehen; außerdem ist von den in Punkt 4, IL, angeführten
Betrieben die Ermittlungsgrundlage des Abfindungsbetrages, von
den in Punkt 4, II., lit. a) bezeichneten Betrieben die Zahl der
Gehilfen gesondert nach Sehenden und Blinden anzugeben.
8. Steuerpflichtige, auf die dieser Erlaß Anwendung findet
und die die Warenumsatzsteuer im Abfindungswege nach obigen