Volltext: Jahrhundertfeier der Privat-Blindenlehranstalt in Linz 1824 - 1924. (11. Jahrgang. 5./9. Nummer)

5./9. Nummer 
Zeitschrift für das österr. Blindenwesen. 
Seite 8B 
das Doppelte dieser Beträge 'zu entrichten. Maßgeoend für die 
Ermittlung des Abfindungsbetrages ist außer dem selbsttätigen 
Betriebsinhaber die Zahl derjenigen Gehilfen (Arbeitskräfte) und 
im letzten Lehrjahre stehenden Lehrlinge, die jeweils am ersten 
Tage des Kalendermonates, für den die Steuer entrichtet wird, 
in dem. betreffenden Betriebe beschäftigt sind. Auf Betriebe, 
die mehr als zwei fremde Arbeitskräfte beschäftigen, findet 
diese Abfindung keine Anwendung. 
b) Von Klavierstimmern für das Jahr 1923 monatlich 
5000 K, für das Jahr 1924 monatlich 10.000 K. 
c) Von Musikern für das Jahr 1923 monatlich 5000 K, 
für das Jahr 1924 monatlich 10.000 K. 
d) Von Musiklehrern für das Jahr 1923 monatlich 7500 K, 
für das Jahr 1924 monatlich 15.000 K. 
5. Die unter Punkt 4, I. angeführten Blindenlehrwerkstätten 
und Blindenarbeitsstätten sowie die unter Punkt 4, III. ge 
nannten erwerbstätigen Blinden sind, wenn sie sich der Ab 
findung unterwerfen, unbeschadet der Bestimmung des § 28, 
Absatz 2 der Warenumsatzsteuer-Verordnung, von der Füh 
rung von Steueraufschreibungen befreit. 
Die in Punkt 4, II. angeführten Betriebe sind, wenn sie sich 
de] 1 Abfindung unterwerfen, unbeschadet der Bestimmung des 
§ 28, Absatz 2 der Warenumsatzsteuer-Verordnung, von der 
Verpflichtung zur Führung von Steueraufschreibungen befreit; 
es obliegt ihnen lediglich, Aufschreibungen zu f ühren, aus denen 
der gesamte in je einem Kalendermonate in ihrem Betriebet er 
zielte Monatsumsat'z zu entnehmen ist. Auf diese Aufschrei- 
bungen finden die Bestimmungen des § 37, Absatz 6 der Waren 
umsatzsteuer-Durchführungsverordnung über die Beglaubigung, 
Stempelung und dergleichen keine Anwendung. 
6. Die gemäß Punkt 4 (I., II. und III.) auf das Jahr 1923 
und auf das erste Halbjahr 1924 entfallenden Abfindungsbeträge 
sind bis 'zum 20. Juli 1924 bei der für den Geschäftsbetrieb 
zuständigen Steuereinhebungsstelle zu entrichten. Die auf das 
zweite Halbjahr 1924 entfallenden, gemäß Punkt 4, I. zu leisten 
den Beträge sind in zwqi gleichen Raten bis zum 20. Oktober 
und 20. Dezember 1924, die gemäß Punkt 4, II. und HL zu 
leistenden Beträge dagegen monatlich bis zum 20. Tage des 
nächstfolgenden Kalendermonates bei der für den Geschäfts 
betrieb zuständigen Steuereinhebungsstelle einzuzahlen. 
7. Die Einzahlung hat mittels Erlagscheines (Muster Fl, 
F 2, § 30, Abs. 4 der Warenumsatzsteuer-Durchf.-Vdg.) zu 
erfolgen. Im Erlagscheine ist das Abfindungsübereinkommen 
zu beziehen; außerdem ist von den in Punkt 4, IL, angeführten 
Betrieben die Ermittlungsgrundlage des Abfindungsbetrages, von 
den in Punkt 4, II., lit. a) bezeichneten Betrieben die Zahl der 
Gehilfen gesondert nach Sehenden und Blinden anzugeben. 
8. Steuerpflichtige, auf die dieser Erlaß Anwendung findet 
und die die Warenumsatzsteuer im Abfindungswege nach obigen
	        
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