Volltext: XII. Jahresbericht des Mädchen-Lyceums in Linz 1901 (12. 1901)

■§■ \8. 
Der Director (Directorin) ist mit der unmittelbaren Leitung des Lyceums 
und eventuell der damit in Verbindung stehenden Fachcurse betraut. Wird 
eine Anstalt von einem Director geleitet, so steht ihm auf seinen Vorschlag 
in allen Lrziehungs- und Unterrichtsfragen ein hiezu besonders bestimmtes 
weibliches Mitglied des Lehrkörpers berathend zur Seite (Directionsadjunctin). 
Die wirklichen und supplierenden Lehrer (Lehrerinnen) der obligaten 
Lehrgegenstände bilden unter dem Vorsitze des Directors (Directorin) die 
Lehrerconferenz mit analogen Befugnissen wie an den Mittelschulen. 
Die wirklichen Lehrer (Lehrerinnen) führen den Titel Lyceallehrer 
(Lyceallehrerin), ihre Zahl beträgt an einer normalen Anstalt a^er dem 
Director und Neligionslehrer sieben bis acht. Lin Theil des Lehrkörpers 
hat aus weiblichen Lehrkräften zu bestehen. 
V. Einzelne besondere Bestimmungen. 
§ \% 
An den Mädchen-Lyceen dürfen nur solche Lehrbücher und Lehrmittel 
gebraucht werden, die vom Minister für (Lultus und Unterricht für zulässig 
erklärt worden sind. 
§ 20. 
Jede Anstalt ist mit den nöthigen Sammlungen von Lehrmitteln aus- 
zustatten, und zwar für den Unterricht in Geographie und Geschichte, in 
Naturgeschichte, in Physik und Chemie, im Freihandzeichnen. Ferner muss 
eine Lehrer- und eine sorgsam ausgewählte und überwachte Schülerinnen- 
bibliothek vorhanden sein. Für die entsprechende Aufbewahrung, Vermehrung 
und Instandhaltung der Lehrmittelsammlungen ist Vorsorge zu treffen. 
§ 2*. 
Hinsichtlich des Beginnes und Schlusses des Schuljahres sowie der 
Ferialtage während des Jahres gelten die für die Mittelschulen bestehenden 
Vorschriften. 
§ 22. 
Der Unterricht in den obligaten Lehrfächern wird nach Thunlichkeit 
nur vormittags ertheilt. 
§ 25. 
Dispensen von einzelnen Unterrichtsgegenständen werden nicht 
ertheilt. Nur vom Unterrichte im Freihandzeichnen können die
	        
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