Volltext: XII. Jahresbericht des Mädchen-Lyceums in Linz 1901 (12. 1901)

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Zur Aufnahme der Schülerinnen ist erforderlich: 
\. Das vollendete oder noch in demselben Kalenderjahre zur Vollendung 
gelangende \0. Lebensjahr; 
2. der Nachweis über den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse, 
welcher durch eine Aufnahmsprüfung erbracht wird. Hiebei kann der Lehrkörper 
die mündliche Prüfung aus der Unterrichtssprache und dem Rechnen jeder 
Schülerin erlassen, welche ihre Reife in diesen Gegenständen bei der schriftlichen 
Prüfung durch mindestens befriedigende Leistungen und im Volksschulzeugnisse 
mindestens durch die Noten „gut" dargethan hat. Lbenso können Schülerinnen, 
deren Religionsnote aus der letzten volksschulclasie nicht geringer als „gut" 
ist, von der Prüfung aus der Religionslehre befreit werden. 
Der Nachweis der Vorkenntnisse für eine höhere (Llasse wird durch 
das Zeugnis einer gleich organisierten Mädchenschule über die erfolgreiche 
Zurücklegung der nächst vorhergehenden (Llasse, eventuell durch eine Aufnahms- 
Prüfung geliefert. 
Rücksichtlich der bei der Aufnahmsprüfung in die I. klaffe zu stellenden 
Forderungen gelten dieselben Bestimmungen wie für Mittelschulen. 
Schülerinnen, die aus einer (Llasse der Bürgerschule in eine (Llasse des 
Mädchen-Lyceums übertreten, können von der Prüfung aus jenen Gegen- 
ständen dispensiert werden, die in dem gleichen Umfange in der Bürgerschule 
gelehrt werden und von der Aufnahmsbewerberin mit Erfolg absolviert wurden. 
s u. 
Ueber die Zulassung außerordentlicher Schülerinnen, welche nur am 
Unterrichte einzelner Gegenstände theilnehmen, steht die Entscheidung dem 
Lehrkörper zu. Durch die Aufnahme solcher Schülerinnen darf jedoch die 
im § \2 vorgeschriebene Maximalzahl der in eine (Llasse aufzunehmenden 
Schülerinnen nicht überschritten werden. 
s *2. 
Die Zahl der Schülerinnen in einer (Llasse darf in der Regel nicht 
überschreiten. Im Bedarfsfalle sind Parallelklassen einzurichten. 
§ *3. 
Als Schulgeld ist ein nach localen Verhältnissen zu bestimmender 
mäßiger Betrag einzuheben. 
§ 
Am Schlüsse eines jeden Schuljahres erhält jede Schülerin ein Schul- 
zeugnis. Ueber die Leistungen und das Verhalten der Schülerinnen während 
des Schuljahres werden die Lltern durch (Lensurscheine verständigt.
	        
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