Volltext: Der Naturarzt 1899 (1899)

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Drucker 100 Exemplare des Vereinsstatuts in Auftrag 1 giebt, muss es selbst 
zahlen. Diese Beispiele lassen sich sehr vervielfältigen. 
Wir kommen nun zu der Frage, auf welche Art von Vereinen diese 
Eintragung Anwendung findet. Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst giebt darauf 
klare Antwort. Es bestimmt: 
„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Bechtsfähigkeit durch Ein 
tragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“ (§ 21.) 
Es scheiden also von vornherein alle geschäftlichen Vereine aus, und es. 
bleiben für die Eintragung Vereine übrig, die den verschiedensten Zwecken 
dienen können, wie z. B. Naturheil vereine, Sportvereine, gesellige Vereine, 
Bürgervereine, Eachvereine, Kunstvereine, studentische Verbindungen und viele 
andere. Sie erlangen Bechtsfähigkeit durch Eintragung. Es findet aber kein 
Eintragungszwang statt, wie etwa bei der Firma eines Einzelkaufmannes oder 
einer offenen Handelsgesellschaft. Es steht demnach völlig im Belieben des. 
Vereins, ob er ein eingetragener Verein sein will oder nicht. 
Nicht jeder Verein muss auf seinen Antrag in das Vereinsregister ein 
getragen werden. Das Amtsgericht, in dessen Bezirkter Verein seinen Sitz 
hat, hat zunächst die Anmeldung entgegenzunehmen und dieselbe zuzulassen,, 
wenn den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist. Dazu gehört insbesondere, 
dass die Zahl der Mitglieder mindestens 7 beträgt, dass die Vereinssatzungen 
Name und Sitz des Vereins enthalten, ferner die Bestimmungen über Ein- und 
Austritt der Mitglieder, Beiträge, Vorstands- und Mitgliederversammlungen. 
Wenn nun die Anmeldung zugelassen wird, so hat das Amtsgericht sie der 
zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verwaltungsbehörde nun hat die An 
meldung zu prüfen und kann sich in dreierlei Art verhalten: Sie kann dem 
Amtsgericht mitteilen, dass Einspruch gegen die Eintragung des Vereins nicht 
erhoben wird. Dann wird der Verein eingetragen und hat damit seine Bechts 
fähigkeit bekommen. Zweitens kann die Behörde sich auch gar nicht äussern. 
Dann kann nach Ablauf von sechs Wochen seit der Eintragung der Verehr 
ebenfalls eingetragen werden. Endlich kann die Behörde gegen die Eintragung 
Einspruch erheben. Dieses Becht darf sie aber nicht etwa willkürlich gebrauchen. 
Sie ist vielmehr nur dann zum Einspruch befugt: 
1. Wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist 
oder verboten werden kann, oder 
2. Wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck, 
verfolgt. 
Daraus geht hervor: Das öffentliche Vereinsrecht ist unberührt von dem 
Bürgerlichen Gesetzbuche. Es ist bislang vom Beiche nicht einheitlich geregelt 
trotz der vom Beichskanzler gegebenen Zusage, dass mit dem 1. Januar 1899' 
ein einheitliches Beichsvereinsrecht in Kraft treten solle. 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst 
werden. Er verliert die Bechtsfähigkeit von selbst durch Eröffnung des Kon 
kurses. Sie kann ihm entzogen werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 
drei herabsinkt (§ 73) und ferner auch, wenn er durch gesetzwidrige Beschlüsse 
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,, 
oder der Satzung zuwider einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, 
oder der Satzung zuwider politische, sozialpolitische oder religiöse Zwecke 
verfolgt. Die Auflösung oder die Entziehung der Bechtsfähigkeit sind ebenfalls- 
in das Vereinsregister einzutragen. 
So lange der Verein besteht, wird er durch Handlungen des Vorstandes- 
berechtigt und verpflichtet. Jede Aenderung in den Personen des Vorstandes 
ist zum Vereinsregister anzumelden. Bis die Eintragung in das Begister 
erfolgt ist, kann sich jeder darauf verlassen, dass keine Veränderung im Vor 
stande vorgegangen ist. Wenn also X als Vorstand des Vereins Priessnitz 
bei einem Buchhändler Bücher für den Verein kauft, während er noch, 
als Vorstand eingetragen, thatsächlich aber schon aus diesem Amte entlassen, 
ist, so kann der Musikalienhändler den Verein dafür in Anspruch nehmen,.
	        
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