Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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Vorstande die Prüfung des Inhaltes (Korrekturbogen) zu ermöglichen 
und hält sich ausserdem auch zur Abfassung von Flugblättern, Denk 
schriften etc. bereit. Erhebt ein Mitglied des Bundesvorstandes inner 
halb 24 Stunden gegen einen Artikel Einspruch, so hat der Vorsitzende 
innerhalb der nächsten 24 Stunden eine Abstimmung über den Einspruch 
herbeizuführen. Dem Redakteur steht Berufung an den Beirat offen. Ver 
fasser zurückgewiesener Artikel können sich an eine vom Vorstande in 
Gemeinschaft mit dem Beirat eingesetzte Presskommission wenden, welche 
endgiltig entscheidet. 
Dem Vorstande steht im Einverständnis mit dem Beirate das Recht zu, 
nach Anhörung des Redakteurs diesem unter schriftlicher Mitteilung der 
Gründe die Schriftleitung vorläufig zu entziehen. Die endgiltige Entscheidung 
auch über etwaige Nachzahlung des Gehalts trifft die Bundesversammlung. 
Der Redakteur darf Schriftleiter anderer Blätter gleicher oder ähnlicher 
Richtung nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes sein. Das Gehalt des 
Redakteurs setzt die Bundesversammlung fest. Agitations- und grössere 
Arbeiten werden nach Vereinbarung mit dem Bundesvorstand berechnet. 
Die Inseraten Verwaltung liegt in den Händen des Bundesvorstandes; 
derselbe hat das Recht mit Inseraten 1 Acquisiteuren Rabattsätze zu verein 
baren, sowie einem Fachmann die Einziehung der Beträge zu übertragen, so 
lange der Bund die Korporatiönsrechte*) noch nicht besitzt. 
§ 14. 
Vorstehende Satzungen treten mit den 1. Juli 1898 in Kraft. 
Gruppen-Organisation. 
I. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Die zum deutschen Bunde gehörenden Ortsvereine gliedern sich der 
geographischen Lage nach in Gruppen. Neugebildete Gruppen erlangen ihre An 
erkennung durch Beschluss des Bundesvorstandes. Bilden sich neue Gruppen 
im Bezirke bereits bestehender Gruppen, so kann dies nur im Einverständnis 
mit dem Bundesvorstand und den in Frage kommenden Gruppen geschehen. 
Sobald einer. Gruppe mehr als 40 Vereine angehören, ist vom Bundes- und 
Gruppenvörstande die. Genehmigung mir Bildung' einer neuen Gruppe zu er 
teilen, Wenn zehn Vereine einen diesbezüglichen An trag stellen. Bei der Teilung 
und Neugründung von Gruppen ist auf Landes- und Provinzgrenzen nach 
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Im Falle der Ablehnung durch den 
Bundesvorstand entscheidet der Beirat. Der Bundesvorstand leitet die 
Geschäfte des Bundes, verwaltet also sämtliche gemeinsame Angelegenheiten. 
Ebenso geschieht die Vertretung des Bundes nach Aussen nur durch den 
Bundesvorstand. 
II. Der Zweck der Gruppen besteht: 
a) im allgemeinen: in der Förderung der Bundeszwecke innerhalb der 
Gruppe mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse; 
b) im besonderen: 1. in der Verbreitung von Schriften und Flugblättern 
und in der Organisation der Vorträge innerhalb der Gruppe (womöglich Auf 
stellung von Wanderrednern), 2. in der Gründung neuer Vereine der Gruppe 
(womöglich Anstellung von Vertrauensmännern an solchen Orten, wo noch 
keine Vereine bestehen). 
III. Verwaltung der Gruppen. 
Die Gruppen bestimmen ihre Organisation selbst, doch müssen der 
selben die Bundessatzungen zu Grunde gelegt sein, so dass bezüglich Ver 
*) Ein diesbez. Antrag wird der Bundes-Versammlung unterbreitet werden.
	        
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