Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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§ 3. 
Mitgliedschaft. 
Mitglied des Bundes können Vereine werden, welche es als ihre Pflicht 
erachten, die angegebenen Zwecke zu fördern und sich heim Bundesvorstand als 
Mitglied anmelden. — Der Bundesvorstand ist verpflichtet, über die Tendenzen 
neuangemeldeter Vereine Erhebungen anzustellen und gegebenenfalls die Auf 
nahme in Gemeinschaft mit dem Beirat zu verweigern. Den Abgewiesenen 
steht die Berufung an die Bundesversammlung zu. 
§ 4. 
Steuer. 
Die Ortsvereine sind gehalten, für jedes Mitglied die von der Bundes 
versammlung festgesetzte Steuer an die Kasse des Bundes abzuführen. Sie er 
halten dafür die Zeitschrift desselben in Höhe der gemeldeten Mitgliederzahl 
und 10% Freiexemplare kostenfrei zugesandt. 
Die Steuern sind halbjährlich, anfangs Januar und Juli, im voraus zu 
zahlen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar. 
§ 5 
Erlöschen der Mitgliedschaft. 
Ortsvereine welche den satzungsgemässen Verpflichtungen nicht nach- 
kommen, können vom Vorstande des Bundes ausgeschlossen werden. Auch steht 
dem Vorstande das Beeilt zu, Vereine und Personen, welche die Bestrebungen und 
die Interessen des Bundes schädigen, auszuschliessen. Ausgeschlossenen steht die 
Berufung an die Bundes-Versammlung zu. 
Freiwilliger Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Bundes 
vorstand; dieselbe muss vor dem 1. Oktober erfolgen. 
Ausgeschiedene haben an das Bundesvermögen keinen Anspruch. 
§ 6. 
Vorstand. 
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die an einem Orte (oder 
seiner nächsten Umgebung) wohnen müssen, wo sich ein Bundesverein befindet. 
Die Bundesversammlung ist berechtigt den Vorstand jederzeit seines Amtes zu 
entheben. 
Der Vorstand sorgt für eine regelrechte Geschäftsführung, leitet die Ge 
schäfte des Bundes und übernimmt den Verkehr mit den Ortsvereinen bezw. 
Gruppenvorständen sowie die Vertretung nach aussen. Er überwacht die 
Thätigkeit des Bedakteurs und verteilt die Aufsicht über die verschiedenen 
Verwaltungszweige unter seine Mitglieder. Entschädigungen, welche an Vorstands 
mitglieder gezahlt werden, sind von der Bundesversammlung festzusetzen. 
Einzelausgaben und Bewilligungen des Bundesvorstandes, die den Betrag 
von Bmk. 300 übersteigen, bedürfen der Genehmigung * der Beiratsmehrheit. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so sind 
die verbleibenden zur Ernennung eines Stellvertreters bis zur nächsten Neuwahl 
berechtigt. Der Vorstand ist zur Berichterstattung und Bechnungslegung in 
der Bundesversammlung verpflichtet, auch sind die ausführlichen Jahresabschlüsse 
allen Vereinsvorsitzenden spätestens sechs Wochen nach erfolgter Abschluss 
prüfung (§11 der Satzungen) zugänglich zu machen. 
§ 7. 
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der jedesmaligen ordentlichen Bundes 
versammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Ausnahmsweise kann die Vorstands 
wahl auch in einer ausserordentlichen Bundesversammlung stattfinden.
	        
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