Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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in Gemeinschaft mit dem Beirat zu verweigern. Den Abge 
wiesenen steht die Berufung an die Bundesversammlung zu. 
2) Die Vereine der Schlesischen Bundesgrnppe, Verein Frankfurt 
a. 0. (B.-N. 276), Verein Hannover (B.-N. 300), Verein Feine 
(B.-N. 365), folgende Fassung: 
„Mitglied des Bundes können sowohl Vereine als auch 
Einzelpersonen werden, u. s. w.“ 
3) Verein Schönau und die Vereine der Niedererzgeh. Gruppe: 
Mitglied des Bundes können nur Vereine werden, welche es 
als ihre Pflicht erachten, die angegebenen Zwecke zu fördern 
und sich beim Bundesvorstand durch einen Bundesverband als 
Mitglied anmelden lassen. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, 
durch den Bundesverband, dem die neuangemeldeten Vereine 
angehören, über die Tendenzen dieser Vereine Erhebungen an 
stellen und gegebenen Palls die Aufnahme zu verweigern. Den 
Abgewiesenen steht die Berufung an den Bundesausschuss und 
dann an die Bundesversammlung zu. 
4) Die Vereine der Magdeburger Gruppe folgende Fassung des 
zweiten Satzes: 
„Der Bundesvorstand ist berechtigt, über die Tendenzen 
sämtlicher Bundesvereine mit dem Beirat Erhebungen anzu 
stellen und gegebenen Falls Vereine auszuschliessen event. neue, 
Vereine nicht aufzunehmen.“ 
5) Die Vereine Bürgel a. M. (B.-N. 614), Erfurt (B.-N. 228), 
Frankfurt a. 0. (B.-N. 276), Freiburg-Polsnitz: 
„Jedes Mitglied hat die Bundessatzungen zu erhalten.“ 
6) Verein Lübeck (B.-N. 303) folgende Fassung: 
„Der Bundesvorstand ist verpflichtet, über die sich neu an 
meldenden Vereine Erhebungen anzustellen und unter Umständen, 
die Aufnahme in Gemeinschaft mit dem Beirat zu verweigern.““ 
&u § 4: 
1) der Bundesvorstand, die Vereine der Norddeutschen Gruppe; 
Berlin II u. III: 
§ 4. 
Steuer. 
Die Ortsvereine sind gehalten, für jedes Mitglied die von der 
Bundesversammlung festgesetzte Steuer an die Kasse des Bundes 
abzuführen. Sie erhalten dafür die Zeitschrift desselben in Höhe 
der gemeldeten Mitgliederzahl und 10% Freiexemplare kosten 
frei zugesandt. 
Die Steuern sind halbjährlich, anfangs Januar und Juli, im 
voraus zu zahlen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar. 
2) die Vereine der Schlesischen Gruppe, der Nord westdeutschen 
Gruppe, der Verein Erfurt (B.-N. 228): 
„Beibehaltung des Paragraphen in der Fassung der alten 
Satzungen.“ 
■3) Verein Schönau: 
„Die Höhe der Freiexemplare des „Naturarzt“ auf 5% fest 
zusetzen.“ 
4) Verein Lübeck:
	        
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