Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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Anträge. 
A. in Bezug auf die Geschäftsordnung. 
1) des Thüringer Gauverbandes der Vereine für Gesundheits 
pflege etc.: 
1. Die "Wahl des Bundesvorstandes ist nicht erst an das Ende 
der Tagesordnung zu setzen, sondern mindestens in die Mitte 
derselben. Diese Bestimmung tritt bereits für diese Bundes 
versammlung in Kraft. 
B. in Bezug auf den Geschäftsbericht. 
die Vereine Bürgel und Freiburg-Polsnitz i. Schl.: 
„Die 1896er Bücher und Belege müssen in Halle vorliegen.“ 
C. in Bezug auf die Statutenänderung. 
Es beantragen: 
1) Verein Leipzig-West (B.-N. 70): 
„Die Bundesversammlung möge ein neues Statut festsetzen. u 
2) Verein Freiburg-Polsnitz (B.-N. 118): 
„Der Deutsche Bund muss ein neues, gutes Statut erhaltend 
1) der Bundesvorstand, die Vereine der Norddeutschen Bundes 
gruppe, die Vereine der Nordwestdeutschen Bundesgruppe, Verein 
Berlin I (B.-N. 12), Berlin II (B.-N. 4), Berlin III (B.-N. 465), 
Erfurt (B.-N. 228), Frankfurt a. 0. (B.-N. 276). 
§ 1. 
Enstehung, Name und Zweck des Bundes. 
Die am 18. November 1888 erfolgte Vereinigung des „Deutschen 
Vereins für volksverständliche Gesundheitspflege und für Naturheil 
kunde w mit dem „Central-Verbände der Vereine für naturgemässe 
Gesundheitspflege und arzneilose Heilkunde“ führt den Namen: 
Deutscher Bund der Vereine für Gesundheitspflege 
und für arzneilose Heilweise. 
Der Bund bezweckt die Förderung der Erkenntnis und der 
Selbstthätigkeit auf dem Gebiete der Gesundheitspflege, sowie 
die Verbreitung der arzneilosen Heilweise (Naturheilkunde) und 
dient den zugehörigen Ortsvereinen als Mittelpunkt für gemein 
same Arbeit auf bezeichnetem Gebiet. 
2) Verein Lübeck (B.-N. 303), dem zweiten Absätze folgende Fassung 
zu geben: Der „Deutsche Bund u. s. w.“ bezweckt: 
1. Die Förderung der Erkenntnis und der Selbstthätigkeit 
auf dem Gebiete der Gesundheitspflege. 
2. Die Verbreitung der arzneilosen Heilweise (Naturheilkunde). 
3. Den zugehörigen Ortsvereinen als Mittelpunkt für gemein 
same Arbeit auf dem bezeichneten Gebiete zu dienen. 
3) Verein Schönau (B.-N. 233), und die Vereine der Niedererz- 
gebirgischen Gruppe: Den Namen abzuändern: „Deutscher Bund 
der Naturheilvereine“. 
zu § 2: 
1) der Bundesvorstand, die Vereine der Norddeu f schen Gruppe, 
Verein Berlin I, Verein Berlin II, Verein Berlin III und 
(nur Punkt f) Verein Schönau:
	        
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