Volltext: Der Naturarzt 1894. (1894)

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Carolinenstrasse), Centralhotel, Brückenstrasse; Stadt Gotha, Johannisplatz; 
Viktoria-Hotel, Ecke der Post- und Wiesenstrasse; Hotel Hermann, Neu 
städter Markt und Königstrassenecke; Bother Hirsch, Langestrasse; Stadt 
Nürnberg, Neustädter Markt; Sächsischer Hof, Waisenstrasse. 
Zugleich werden die Herren Delegierten gebeten, sich bei ihrem Ein 
treffen in Chemnitz an die am Bahnhofe oder im Carolahötel befindlichen 
an grünweisser Schleife kenntlichen Mitglieder des Ortsausschusses um nähere 
Auskunft zu wenden, und gleichzeitig das Programm für die Festtage in 
Empfang zu nehmen. 
Chemnitz;. 15. April 1894. Qg r OftsaUSSClllISS. 
g—Sfl Aus der Zeit. g*— 
Arsenik! Der Polizei-Präsident von Berlin erlässt folgende Bekannt 
machung: Obwohl es den Fortschritten der Chemie gelungen ist, arsenik- 
und andere gifthaltige Farben durch giftfreie unschädliche Farben zu er 
setzen, gelangen insbesondere arsenikhaltige Farben noch immer häufig zur 
Verwendung, so zur Herstellung grüner Tapeten, zum Bemalen der Zimmer 
wände, geringwertiger Fenstervorhänge, Färben von Kleiderstoffen, künst 
lichen Blättern und Blumen und dergleichen mehr. Früher schon ist 
besonders darauf hingewiesen worden, dass Tapezierer zur Beseitigung des 
Haus- und Ungeziefers dem Tapetenkleister Schweinfurter Grün (Schwaben 
pulver) hinzufügen, wodurch die Gesundheit der Bewohner solcher Zimmer 
ebenso gefährdet wird, wie die Gesundheit derjenigen, welche in Zimmern 
mit arsenikfarbenen Wänden wohnen, oder die oben bezeichneten Gebrauchs- 
Gegenstände benutzen. Das Publikum wird wiederholt auf die Gefahren 
aufmerksam gemacht, welche der Gesundheit und dem Leben durch die 
Verwendung gift-, besonders arsenhaltiger Farben drohen, und vor der Be 
nutzung solcher Gegenstände, bezw. dem Bewohnen von Bäumen, deren 
Wände mit arsenhaltigen Farben bemalt sind, gewarnt. Die Gewerbe 
treibenden, welche derartige Farben zu vorgedachten Zwecken verwenden 
oder in den Verkehr bringen, werden auf die Bestimmungen der §§ 324 
und 326 des Strafgesetzbuches hingewiesen. 
Zum Kapitel „Kurpfuscher“ erhalten wir folgenden Brief, der für 
sich selbst spricht: 
Vor einigen Tagen wurde ich zu einer Familie in die Neudorfstrasse 
gerufen, um einen Totenschein für ein an Diphtheritis gestorbenes Kind aus 
zustellen. Auf meine Frage, wer das Kind behandelt habe, wurde mir ge 
sagt, ein Dr. Dr. . . habe es behandelt durch Wasseranwendungen und 
durch Verabreichung einer Medizin. Ich liess mir die Medizin zeigen und 
fand ein noch halb gefülltes braunes Fläschchen mit der Bezeichnung einer 
„antiseptischen Flüssigkeit“, wofür 1,50 Mark bezahlt worden war. 
Ich hätte mich nun nicht weiter um die Angelegenheit kümmern 
brauchen, allein ich fand eine Karte vor, auf welcher sich ein gewisser 
Dr. (weder Doctor noch Arzt) „prakt. Vertreter der Naturheilmethode“ nennt. 
Wer hat einen solchen Kurpfuscher legitimiert, sich „praktischer Ver 
treter der Naturheilmethode“ zu nennen? Ist es nicht Lug und Trug unter 
dieser Flagge mit Geheimmitteln zu pfuschen? An allen Litfasssäulen prangt 
das grosse Plakat, dass sein Heilmittel gegen Diphtheritis noch unerreicht 
dastehe. — Und wie hat es sich bewährt? Der Totenschein giebt die 
Antwort. 
Aber, so frage ich mich, was soll daraus werden, wenn jeder beliebige 
Kurpfuscher das so herrliche Naturheilverfahren dadurch beschimpfen darf, 
dass er sich „praktischer Vertreter der Naturheilmethode“ nennt?! Wäre 
es nicht wenigstens angebracht, dass in der nächsten Nummer des 
.„Naturarzt“ eine Warnung gebracht würde für alle Patienten? Ich stelle 
Ihnen meine Mitteilung zur beliebigen Verfügung. 
B., den 18. März 1894. Dr. med. H.
	        
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