Volltext: Der Naturarzt 1888 (1888)

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weiter. Cs stellte sich schließlich heraus, dass vorher ein Thermomrterfabrikant. welcher bekannt 
lich stark mit Ourckstlbrr arbeitet, diese Wohnung mehrere Jahre inne gehabt hatte. Man unter 
suchte nun aufs genaueste die Wohnung, riß die soeben neugelegten Dielen wieder auf und fand auf 
den alten Dielen große Mengen von Guecksilbrr, welches durch die Spalten des neuen Fuß 
bodens gedrungen war und die Luft geschwängert hatte. Die Cinathmungen dieser mit dem ge 
nannten Metall angefüllten Lust waren die Ursache zu der zuerst räthselhaften Erkrankung, welche 
alsdann durch die geeigneten Gegenmittel gehoben wurde. — Cin noch eklatanterer Beweis für die 
große Schädlichkeit freien Quecksilbers ist jenes Beispiel, welches in die Geschichte der Pharmakologie 
übergegangen ist. Im Jahre 1810, im Monat Februar, hatte das Kriegsschiff „Triumph" in dem 
spanischen Hafen Cadix OnerKstlber geladen, während man gegenwärtig das bezeichnete Metall 
in eisernen Flaschen aufbewahrt, verpackte man dasselbe damals in Beuteln und diese in Kisten. 
Da diese Art der Verpackung keine „luftdichte" war, so mußte nothwendiger weise das Quecksilber 
entweichen, sich der in den Schiffsräumen befindlichen Luft mittheilen, (g# trat eine allgemeine 
Oneckstlber-Vergiftnng ein. Die Matrosen erkrankten, die mitgesührten Ziegen starben 
und die Ratten fand man sämmtlich todt auf dem Schiffsboden. 
Der Nürnberger Anzeiger berichtet: „Für unsere Leser, welche nicht viel von der wohlthat 
des Impfgesetzes halten, wird es nicht uninteressant sein, über die Verhandlung, welche gegen den 
freireligiösen Prediger und Jmpfgegner hrn. Schott vor dem hiesigen Schöffengericht stattfand, 
etwas Näheres zu erfahren. hr. Scholl weigerte sich sein jüngstes Kind impfen zu lassen und 
wurde deshalb bereits in den Jahren 1883, 83, 87 vorbestraft. Am 14. Juli dieses Jahres wurde 
ihm neuerlich ein Strafbefehl und diesmal in höhe von 30 Mk. zugestellt, gegen welchen er wiederum 
allerdings ebenso erfolglos als beim letzten Mal, Einspruch beim Gericht erhob, hr. Scholl berührt, 
zu seiner Rechtfertigung aufgefordert, zunächst die Entstehung des Impfgesetzes, zu dessen Sanctionirung 
durch den Reichstag ärztliche Ansichten maßgebend gewesen wären, welche jetzt längst als unzu 
treffend und unrichtig anerkannt seien. Einen weiteren Stützpunkt habe man bei Schaffung des 
Gesetzes in einer schwedischen Impfstatistik genommen, welche sich mittlerweile als völlig falsch 
herausgestellt habe. Ausschlaggebend für die Annahme des Gesetzes sei das Gutachten der einge 
setzten Reichscommission gewesen, welche erklärt habe, es liege keine einzige verbürgte Thatsache vor, 
daß durch die Impfung nachtheilige Folgen für die Gesundheit der Geimpften entstanden seien, 
heute sei man hierüber anders orientirt, ja es liegen eine ganze Reihe von Thatsachen vor, welche 
durch die namhaftesten Autoritäten bestätigt werden müßten, daß das Impfen Personen an Gesundheit 
und Leben beschädigte. Dagegen sei der Werth des Impfens ein äußerst problematischer. Bei der 
großen Blatternepidemie 1870—71 seien 30 742 Personen daran erkrankt und von diesen seien 29 429 
geimpft gewesen, hieraus gehe die Nutzlosigkeit des Impfens aufs Deutlichste hervor. Die weiteren 
Darlegungen wurden von dem Richter mit den Worten abgeschnitten: „Ich darf Ihnen als Richter 
hier keine Kritik des Gesetzes gestatten, wir haben nicht zu untersuchen, ob das Gesetz gut oder nicht 
gut ist, sondern ob eine Nichtbefolgung des Gesetzes vorliegt oder nicht." Der Angeklagte bemerkte 
hierauf, daß, wenn er stch darüber nicht auslasten dürfe, das Gericht doch wenigstens bei Fällung 
eines Urtheils die Motive, melche ihn zur Nichtbefolgung veranlaßt hätten, in Betracht ziehen möge. 
Cr befinde sich in einem peinlichen Conflict. Cr wisse, daß er als Staatsbürger verpflichtet sei, 
den Gesetzen des Staates nachzukommen, er wisse aber auch, daß er Gesundheit und Leben seines 
Kindes in Gefahr bringe, wenn er es impfen lasse. Seine Pflicht als Staatsbürger streite gegen 
diejenige des Vaters, was er in Bezug auf seine Beruhigung in Betreff des letzteren Punktes ge 
than, beweise der Umstand, daß er seinen Hausarzt, hrn. Dr. Ba^erlacher, gefragt habe, ob dieser 
die Verantwortung übernehmen könne, daß die Impfung dem Kinde keinen Schaden bringe, an seiner 
Gesundheit nicht schädige. Darauf habe ihm der Dr. B. geantwortet: (der Angeklagt producirte 
das Schreiben dem Gericht) „er sei so wenig wie irgend rin Arzt in der Lage, die Ver 
antwortung übernehmen zu Können, wenn die Impfung von nachtheiligen Folgen für 
das Kind begleitet sei." Der Amtsanwalt beantragte die Berufung des hrn. Scholl abzuweisen. 
Cr will sich ebenfalls auf eine krikik des Gesetzes selbst nicht einlassen und bemerkt nur, daß un 
zweifelhaft eine Gesetzesübertretung vorliegt und beantragte in Rücksicht auf die vorliegenden besondern 
Umstände hrn. Sch. in eine Geldstrafe zu nehmen, deren Maß er dem Gericht überlasse. Der Ver-
	        
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