Volltext: Der Naturarzt 1882 (1882)

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in Chemnitz versehene Atteste über die gesundheitsfördernde Wirkung der Krähmerschen elektr. 
Kettenbänder, wie solche in den K.-schen Prospekten Verwendung gefunden haben. Inso 
weit wurde nun durch die Beweisaufnahme festgestellt, daß dem Kläger ausdrücklich von 
dem Dr. Hacker verboten war, eine von diesem rein hypothetisch ausgesprochene Be 
merkung über die Wirkung seiner Kettenbänder zu verwenden, bez. abzudrucken, und übrigens er 
gab auch der Wortlaut des dennoch entstandenen Zeugnisses, daß der Sinn der von Dr. Hacker 
abgegebenen Erklärung von Krähmer verdreht worden war. Das a it g ebliche 
Zeugnis des med. pract. Zeumer in Chemnitz basirte auf Mitteilungen aus vierter 
Hand. Das Schöffengericht gelangte nach alledem zur Freisprechung des P r i v a t - 
angeklagten Wolbold und verurteilte den Kläger zur Tragung der gerichtlichen 
Kosten. Was den Vorwurf betreffe, Krähmer habe bei Anpreisung seiner Kettenbänder 
R e k l a m e s ch w i n d e l re. getrieben , so könne es sich nach Lage der Sache n u r u m 
eine Spekulation auf d i e Leichtgläubigkeit der Menge zudem 
Zwecke, w e r 1 l o s e n L e i st u n g e n ein großes Absatzgebiet zu ver 
schaffen, handeln. Unter spezieller Bezugnahme auf die absprechenden Gutachten der 
Herren Sachverständigen gelangte der Gerichtshof bezüglich des ersten Anklagepnnktes zu 
der Annahme, daß Wolbold als Herausgeber einer Fachzeitschrift bei Veröffentlichung 
seines Artikels z u r W a h r n e h m u n g der berechtigten I nt eressen des 
Publikums gehandelt habe (§ 198 des R-St.-G.-B.) und diese Überzeugung 
sprach das Gericht auch betreffs des zweiten Anklagepnnktes aus, bei welchem 
es sich allerdings nicht um eine Fälschung von Zeugnissen im Sinne des R.St.-G.-B., 
wohl aber um fingirtc Zeugnisse Hand le. 
Damit gab sich nun aber der Kettenfabrikant A. Krähmer nicht 
zufrieden, sondern legte Berufung gegen meine Freisprechung vom 
Schöffengericht ein und somit kam diese Klagegeschichte vor die Y. Straf 
kammer des Kgl. Landgerichts, welche am 28. Januar d. I. mich jedoch 
ebenfalls freisprach (ich mußte deshalb von 11—5 Uhr im Gerichts 
gebäude verweilen, da diesesmal persönliche Anwesenheit beider Parteien 
angeordnet war!), wie aus dem Referat des „Dresdner Anzeiger" vom 2. 
Februar ersichtlich; es lautet: 
Die vor der V. Strafkammer staltgesundenen Hauptverhandlungen betrafen 
mehre eingewendete Berufungen und zwar hatte zunächst in einer Privatklagsache 
des Fabrikanten Albert Krähmer hier, gegen den Herausgeber der Zeitschrift 
,,Der Naturarzt", Gustav Wolbold hier, der Privatkläger vom Rechtsmittel Ge 
brauch gemacht, da Wolbold von der Anklage der Beleidigung in erster Instanz 
freigesprochen worden war. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, als verant 
wortlicher Redakteur genannter Zeitschrift in einem in Nr. 12 derselben abgedruckten 
Artikel mit der Überschrift: „Zum Reklameschwindel. A. Krähmers elektrische Ketten 
bänder". Motto: Nuntius vult äeeipi, ergo decipiatur! re. verfaßt und zur Ver 
öffentlichung gebracht, dadurch aber den Privatkläger beleidigt zu haben. In der Schöffen 
gerichtsverhandlung , über welche wir bereits in Nr. 324 ds. Blattes vom vor. Jahre 
ausführlich referirten, wurde Wolbold auf Grund von § 193 des Reichsstrasgesctzbuchs 
(Wahrnehmung berechtigter Interessen) freigesprochen und erkannte in 
diesem Sinne auch die Berufungskammer, weshalb Krähmer mit den 
Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu belegen war. 
Mit dieser m e i n e r a b e r m a l i g e n F r e i s p r e ch u n g gab sich mein 
Kläger nun wieder nicht zufrieden, sondern wendete Revision ein. 
Das darnach ergangene Urteil des kgl. Oberlandesgerichts lasse ich 
hier wörtlich folgen: 
Im Namen des Königs! 
In der Privatklagsache des Fabrikanten Albert Krähmer in Dresden, 
Privatklägers gegen den Redakteur Gustav Wolbold in Oberlößnitz bei 
Dresden, Angeklagter wegen Beleidigung, hat auf die von dem Privatkläger 
gegen das Urteil der Strafkammer des kgl. Landgerichts zu Dresden vom 
28. Januar 1882 eingelegte Revision der Strafsenat des kgl. säch-
	        
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