Volltext: Wiener High-Life 1905 (1905)

Orden 
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Orden 
Rückstellung von Orden und Ehrenzeichen nach 
dem Ableben der Dekorierten. 
Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und 
ähnliche Distinktionszeichen müssen, in 
sofern sie nicht nach hierüber bestehen 
den besonderen Vorschriften den Erben 
oder Familiengliedern des Verstorbenen 
zu bleiben haben oder Privateigentum des 
Erblassers waren, zurückgestellt werden. 
Die ausländischen Ofden sind unmittel 
bar an das Ministerium des Äußern, die 
inländischen Ordenszeichen entweder un 
mittelbar oder durch die Statthalterei in 
Wien an die Ordenskanzlei einzusenden. 
Andere inländische Auszeichnungen sind, 
wenn sie militärischer Art sind, an die 
Landesmilitärbehörde, sonst aber an die 
Statthalterei des Kronlandes, wo sich der 
Todesfall ereignet hat, zu überschicken. 
(§ 90 des kais. Pat. vom 9. August 1854, 
RGB. Nr. 208.) 
Inländische Ordensdekorationen und Ehren 
zeichen. Nach dem Tode des Dekorierten 
werden den Erben belassen, sind daher 
nicht zurückzustellen: 
1. Alle Dekorationen in Brillanten. 
2. Alle Dekorationen, welche sich der 
Verstorbene selbst machen ließ. 
3. Das Militär-Verdienstkreuz (nur das 
Ableben d. Dekorierten ist anzuzeigen). 
4. Die älteren Zivil-Ehrenmedaillen und 
die älteren silbernen Zivil-Ehrenkreuze. 
5. Das metallene Armeekreuz, dann die 
silberne und goldene Tapferkeitsme 
daille, wenn die Erben nicht das Re 
lutum mit 2 K 52 v h, bezw. 70 K 56 h vor 
ziehen. 
6. Die Kriegsmedaille. 
7. Die Militär-Verdienstmedaille. 
8. Die den Elisabeth-Orden affiliierte Eli 
sabeth-Medaille. 
9. Die Ehrenmedaille für 40jähr. treue 
Dienste. 
10. Die Jubiläums-Hofmedaille. 
11. DieJubiläums-Erinnerungsmedaille für 
die bewaffnete Macht und die Gen 
darmerie. 
12. Die Jubiläumsmedaille für Zivil-Staats 
bedienstete. 
Die der Rückstellung unterliegenden 
Dekorationen sind im Originale, nicht 
etwa in einer minder wertvollen Nach 
bildung, bei sonstiger Ersatzpflicht ein 
zusenden. — Bei allen Großkreuzen und 
bei den Orden I. Klasse sowie bei dem 
Komturkreuze des Franz Josef-Ordens mit 
dem Sterne sind außer dem Orden am 
Bande auch der silberne Ordensstern, dann 
bei den Großkreuzen des St. Stephans- 
Ordens und des Leopold-Ordens sowie bei 
dem Orden der eisernen Krone I. Klasse 
auch die goldene Ordenskette (Kolane), 
endlich bei sämtlichen Dekorationen mit 
Ausnahme des Sternkreuz-Ordens und der 
Verdienstkreuze zurückzustellen. — Außer 
in dem Falle des Ablebens des Dekorierten 
sind die demselben verliehenen inländi 
schen Dekorationen auch dann, und zwar 
ausnahmslos zurückzustellen, wenn der 
selbe durch gerichtliches Erkenntnis seiner 
Auszeichnungen für verlustig erklärt wor 
den wäre. — Bei der Rückstellung von 
Orden ist auch der Todestag des Deko 
rierten, und wenn der Dekorierte einen oft 
vorkommenden Vor- und Zunamen hatte, 
oder aus anderen Gründen eine Verwechs 
lung der Personen zu besorgen ist, wo 
möglich auch das Datum des die Aus 
zeichnung betreffenden Verleihungsde 
krets mitzuteilen. 
Mit Ausnahme des Ordens vom gol 
denen Vließe, des Militär-Maria-Theresien- 
Ordens und des Sternkreuz-Ordens sind 
alle anAusländer verliehenen k.u.k. 
Ordensinsignien und Verdienstkreuze nach 
dem Tode der damit Beliehenen nicht mehr 
zurückzusenden, wenn die Dekorierten 
solchen Staaten angehören, welche bezüg 
lich ihrer Orden und Auszeichnungen 
gleiche Grundsätze uns gegenüber beob 
achten. Im Falle aber, daß der Dekorierte 
durch ein gerichtliches Erkenntnis seiner 
Auszeichnung für verlustig erklärt werden 
sollte, ist von der Rückstellung der De 
koration nicht Umgang zu nehmen. Die 
Kammerherrenschlüssel von Kämmerern 
dürfen den hinterbliebenen Familien oder
	        
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