Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

82 
Bier, so Ao 1556 beim Stadtding am Freitag nach Dreikönig 14'/z Kannen, und 
verbrauchte weiters für 3 Gr. Branntwein, für 11 Pf. Häringe, 2 Gr. 4 Pf. auf Licht 
und 4 Gr. 1 Pf. auf Holz. Auch die Zünfte hielten ihre Zusammenkünfte gemeiniglich 
bei vollen Kannen ab und hatten die Zunftgenossen bei gewissen Handlungen be¬ 
stimmte Abgaben an Bier zu erhalten. 
Jeder Schankbürger war mit den erforderlichen B r a u- und Schankgeräten 
versehen, die beim Verkauf des Hauses gewöhnlich auch in den Besitz des Käufers 
übergingen. So wird 1549 bei einem Hauskauf unter anderem als Zugehör an¬ 
geführt: „ein zinnes quart vnd all das biergefeß klein vnd groß, viij achtel, alle 
hiltzene Kaule klein vnd groß", 1551 bei einem anderen : „ain quart, ain czinen 
seytlen vnd alles bier gefeß groß vnd klein, ain vnd zwanzig hilzene seytlen, x quart 
hiltzene, ain großer Tisch, ein schenktisch, ein kessel, xlj seck", 1579 bei einem dritten: 
„Zu einem Merzen gefeß, nemblich 1 f'uffe, 2 zeheneymerige Fas, 2 Virttel Faß, 
5 Achtel, dartzue ein meltz Trogk, ein Jartrog (Gärtrog), ein bier Kop (?), ein 
taffel vnd 3 bencke vnd etzlich bier kendlen" und bei einem vierten 1582 „2 Kufen, 
3 czeheneymerige Faß, 2 Achtl, 1 bier biet, 2 bier zueber, 2 bier Trüchter, 2 Jar 
Trog, 1 lündene Taffel, ein zinnes quart vnd feitle, 1 bier kipf." Greger Schmitt 
hatte 1566 Anstand wegen eines von ihm gebrauchten falschen Meßquarts und 
wurde aus gleicher Ursache 1579 abermals geklagt, infolgedessen und wegen anderer 
unredlicher Sachen er 16 Groschen in den Gemeinbeutl zu zahlen hatte. 
Als der böhmische Adel die gewaltige demokratische Erhebung in den husitischen 
Stürmen glücklich besiegt und von da mit ungemessener Beschränkung der königlichen 
Gewalt, mit Unterdrückung der städtischen Macht und Versetzung des Bauers in 
vollkommen leibeigenen Zustand seine eigene Macht immer schrankenloser ausdehnte, 
war es eine natürliche Folge, daß er das Braurecht auf seinen Gütern in Anspruch 
nahm und ohneweiters zur Ausübung brachte. Von 1502 an schaffte der Adel, 
soweit es nur anging, die bürgerlichen Brau- und Schankhäuser ab und erbaute 
eigene neue dafür, und so wurde das Recht des Bierbranens zu einem Herrschafts¬ 
rechte, dessen Ausübung in den Dörfern, Flecken und untertänigen Städten von der 
Bewilligung der Grundobrigkeit abhängig gemacht wurde. So war es auch in 
Odrau, wo dann die daraus entstandenen Streitigkeiten zwischen der Obrigkeit und 
den Bürgern wegen des Brau- und Schankrechtes jahrhundertelang die Gemüter in 
beständiger Aufregung erhielten. 
Während früher die Richter aller Dörfer, wie aus den Handfesten über ihre 
Richtereien hervorgeht, zuerst zu gewissen Zeiten, nachher während des ganzen Jahres 
das Bier von den Bürgern zu beziehen hatten, zwang er sie nun, sein im Schlosse 
gebrautes Bier zum Ausschanke zu nehmen. Da sich dadurch die Bürger in ihrer 
Existenz bedroht sahen, so wandten sie sich klagend an das Landrecht, durch dessen 
Vermittlung er sodann am Montag nach dem Feste der Auferstehung Christi des 
Jahres 1555 (15. April) „auf Ersuchen seines Oheim Nikolaus Sedlnitzky von 
Choltitz auf Sedlnitz und seiner Schwäger Heinrich von Drahotusch auf Beneschau 
und Wenzel Sedlnitzky von Choltitz auf Partschendorf und auf die Bitte des Bürger¬ 
meisters, des Vogtes, des Rates und der ganzen Gemeinde der Stadt Odra:: in 
Berücksichtigung der Ergebenheit und des Wohlverhaltens gegen ihn und seine Vor¬ 
fahren" eine Handfeste gab, der wir Folgendes entnehmen: 
1. Die Bürger waren verpflichtet, den ganzen Bedarf an Wein von ihm 
abzunehmen und der Reihe nach auszuschenken. Er begab sich dieses Rechtes und 
stellte es ihnen frei, den Wein, wo immer sie wollten, zu erkaufen und ihre Schenken 
frei nach der Stadtordnung halten und führen zu können, nur trug er ihnen auf, 
gute und passende Weine zu kaufen und diese nach Gebühr, nicht den guten und 
den schlechten zu demselben Preise, zu verkaufen, wogegen sie auf ewige Zeiten die 
Verpflichtung übernahmen, von ihm und seinen Nachfolgern jährlich zwei Dreilinge 
Wein (1 Dreiling — zwei zehneimerige Fässer — 20 Eimer) in natura abzunehmen 
und auszuschenken.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.