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er ihr das Erbgut Mankendorf widerrechtlich vorenthalte. Nach dessen Tode belangte
sie 1447 seinen Bruder Latzek von Sternberg auf Lukviv, weil dieser fein Erbe und
Rechtsnachfolger war. Das Landrecht entschied aber 1448, daß sie das Recht ver¬
säumt und ihre Ansprüche lange Jahre nicht geltend gemacht habe, iveshalb Latzek
zu keinem Ersätze verpflichtet wäre. Seit jener Zeit blieb Mankendorf mit der
Herrschaft Oder vereinigt.*)
Wie es den Bürgern von Odrau während des Aufenthaltes der Husiten daselbst
ergieng, können wir nicht sagen, denn wie aus späteren Urkunden erhellt, giengen
die meisten Handfesten, welche die Stadt aus alter Zeit besaß, während der Husiten-
kriege zugrunde. Über das Bierbrauen und Bierschenken in alter Zeit, wozu in der
Stadt die Bürger allein befugt waren, läßt sich Folgendes anführen.
Nachdem die Germanen sich dem Ackerbau zugewendet hatten, begannen sie
auch dem Biergenuß zu huldigen. Ursprünglich konnte jedermann ungehindert Bier
brauen, aber nicht lange dauerte es, so mußte von jeder Hube eine Abgabe an
Bier geleistet werden. Diese Abgabe trifft man im 8. Jahrhundert sehr bestimmt
an und bestand dieselbe in einer bestimmten Anzahl Situlas. Diese Situla, woraus
wahrscheinlich unser Seitel stammt, war das vorzüglichste Maß für Flüssigkeiten.
Ein anderes Maß für Bier und Wein war die Kufe. Im 9. und 10. Jahrhundert
werden diese Abgaben an Bier sehr selten, was ohne Zweifel davon herrührt, daß
die Unfreien anfiengen, weniger Bier zu brauen, oder weil es ihnen von ihren Herren
verboten wurde. Hin und wieder aber findet man als Abgabe „ein Malz" an¬
geführt, womit der Ausdruck „ein Bier" verwandt ist, welcher die Bedeutung „ein
Gebräu" hat, wozu eine festgesetzte Zahl von Maßen aufgeschüttet wurde. Das
Getränk, welches wir Bier nennen, zu dessen Bereitung Hopfen verwendet wird,
scheint aber erst im 11. Jahrhundert aufgekommen zu fein, während das früher ge¬
nossene mehr ein im frischen Zustande gebrauchtes, mit Fruchtsäften vermischtes
Getränk gewesen sein dürfte.
Das Bierbrauen und Bierschenken, sowie die Anlage der Schankstätten wurde
allmählich zu den Regalien, den Herrschafts-Vorrechten, gezogen und auch hier die
Abhängigkeit des Mannes vom Herrn fester begründet, wogegen die Städte, deren
Erbauer ihnen dieses Recht zumeist überließen, im 13. Jahrhundert das Meilenrecht
hervorbrachten und sehr darauf hielten, daß innerhalb der Meile ihnen mit keiner
Hantierung, wozu auch das Bierbrauen gerechnet wurde, Eintrag geschehe. Die
Folge davon war, daß die Städte bald ihren Bürgern versagten, fremdes Bier ein¬
zuführen und zu trinken. Nach der Besiegung Ottokars gewann König Rudolf die
landesfürstlichen Städte insbesonders durch Festhaltung und Ausdehnung des Meilen¬
rechtes, machte jedoch in den neuen Begünstigungen, z. B. für Znaim und Prerau,
die in den meisten Ländern. Deutschlands bestandene Ausnahme, daß dem hohen
Adel das Brauen zur Notdurft und Erhaltung seiner Familie gestattet wurde.
Hiebei blieb es jedoch nicht, denn der Adel erlaubte sich diesbezüglich manche
Uebergriffe.
Die Richter aller Dörfer der Herrschaft Odrau hatten eine Schenke und be¬
saßen ein beschränktes Braurecht, wie aus deren Handfesten über ihre Richtereien
ersichtlich ist. So wurde dem Richter von Kunzendorf bei der Anlage des Dorfes
im Jahre 1301 die Befugnis erteilt, eine Schenke errichten zu dürfen, und 1360
wird dem Richter von Wolfsdorf wie seinen Vorfahren eine Schenke bestätigt, in
welcher er sich selbst einen Trunk brauen konnte.
Bei der Anlage von Göding nach deutschem Recht wurde 1228 bestimmt, daß
jeder, der dort Bier braut, von einem Gebräu 12 Denare entrichten und sich kein
anderer unterfangen solle, bei Verlust der Güter und des Halses, innerhalb einer
*) Notizenblatt der hist.-stat. Section der k. k. mähr.-schles. Gesellschaft zur
Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde: 1873, 42. — Brandt,
Libri citationum et sententiarum: III, 475, 496, 599, 628.