Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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übt der Gemeindevorsteher aus. Die Gemeinden haben die erforderlichen Wegweiser 
aufzustellen, und die Straßeneinräumer zur Verhütung von Geleisebildungen 
Steine aufzulegen, die nicht beseitigt werden dürfen, vor Beginn der Nacht jedoch 
wieder eingeräumt werden müssen. Jedes Fuhrwerk muß mit einer Namenstafel 
versehen und bei Nacht beleuchtet sein. Schlitten müssen mit Schellen fahren. — 
Nach dem Landesgesetze vom 28. April 1896 müssen längs der Bezirksstraßen mit 
Ausnahme der Strecken in den Ortschaften Baumalleen öder Baumreihen bestehen, 
die am Straßenbankett in einer Entfernung von 20 Meter auf Verband stehen 
müssen. Stehen sie jenseits des Straßengrabens, so hat die Anpflanzung und Er¬ 
haltung derselben der Grundbesitzer. Als Bäume sind solche mit genießbaren Früchten 
zu wählen oder andernfalls Ebereschen, Kastanien, Birken, Erlen, Spitzahorn oder 
Linden zu setzen. 
Mit dem Landesgesetze vom 13. Juli 1898, betreffend die Herstellung und Er¬ 
haltung der öffentlichen, nicht ärarischen Wege, traten die früheren Straßengesetze 
von den Jahren 1863, 1868 und 1888 außer Wirksamkeit. Die Bezirksstraßen 
werden nun in solche I. und II. Klasse eingeteilt. Weiters gibt es Gemeindestraßen 
und -Wege und öffentliche Jnteressenten-Wege. Bezirksstraßen I. Klasse haben eine 
mit Steingrundunterlage versehene Fahrbahn mit einer Mindestbreite von 4 Meter. 
Die Bankette sind in der Regel beiderseitig mit einer Mindestbreite von einem Meter 
anzulegen. Die Bezirksstraßen II. Klasse müssen eine Gesamt-Kronenbreite von 
5 V'a Meter haben. 
Die Straßenbezirke fallen in der Regel mit den Sprengeln der Bezirksgerichte 
zusammen. Die Herstellung der Bezirksstraßen hat die Straßenbezirks-Konkürrenz. Die 
Gemeindestraßen und -Wege haben die Gemeinden, die Jnteressentenivege die In¬ 
teressenten herzuhalten. Es können jedoch Subventionen aus dem Bezirksstraßenfonde 
oder aus dem Landesfoude gewährt werden. Die Kassageschäfte und die Verrechnung der 
Umlagen werden durch die k. k. Steuerämter geführt und die Aufsicht über die Bezirks¬ 
straßen hat der Landesausschuß. 
Die Bezirksstraße Odrau-Wigstadtl führte über Werdenberg und Kamitz. Schon 
1832 wollte man dieselbe in das Oder- und Tschermenkatal verlegen. Die Messungen 
ergaben, daß von Wladars Eck (Stadtplatz Nr. 2) bis zur langen Brücke 280°, von 
dort bis zum Tschermenkabach 4620° amb von dort bis zur alten Bezirksstraße vor 
Wigstadtl 1831° wären. Von Wladars Eck durch die Stadt zur Hennbachbrücke vor 
dem Niedertor waren auch 280°. Die Verlegung wurde jedoch nicht durchgeführt und 
als dann 1853 die Gemeinden im Odertal um die Verlegung der Bezirksstraße in 
das Tal ansuchten, verhielt sich die Stadt ablehnend. Die genannten Gemeinden 
brachten dann 1867 eine Petition an den Landtag ein, die aber ebenfalls fruchtlos 
war, da Baron Zawisch von Wigstein jede Beitragsleistung verweigerte. Im Jahre 
1879 wurden aber Pläne und Zeichnungen für die neue Bezirksstraße vorgelegt und diese 
dann 1880 wirklich im Oder- und Tschermenkatale gebaut. Die Stadt Odrau trug 
die Kosten der Herstellung in ihrem Gebiete. Die Gemeinde Großhermsdorf bat wohl 
um die Beibehaltung der alten Bezirksstraße, doch erfolglos. Ebenso fruchtlos petitio¬ 
nierten die Gemeinden Kamitz, Großhermsdorf und Dörfel um Wiederaufnahme der 
aufgelassenen Strecke Kamitz—Wigstadtl, denn mit allerhöchster Entschließung vom 
24. November 1888 genehmigte Se. Majestät den Landtagsbeschluß vom 5. Oktober 1888, 
womit die Auflassung der Bezirksstraße von Odrau über Kamitz nach Wigstadtl in 
den Gemeinden Taschendorf, Wolfsdorf, Dörfel, Großhermsdorf und Kamitz aus¬ 
gesprochen wurde. Auf abermaliges Einschreiten wurde dann 1896 die aufgelassene 
Bezirksstraße Odrau—Kamitz wieder als Bezirksstraße erklärt. 
Das Mauthäuscheu Nr. 251 bei der langen Brücke (jetzt Bahnhofstraße 
Nr. 46) schenkte Franz Graf von Sickingen 1876 nebst 500 fl. bar dem Straßenausschusse 
und zufolge des Vertrages vom 19. August 1876 wurde das Eigentumsrecht darauf zu 
gleichen Teilen den Gemeinden Dobischwald, Dörfel, Heinzendorf, Groß- und Klein¬ 
hermsdorf, Jogsdorf, Kamitz, Kunzendorf, Lautsch, Mankendorf, Neudörfel, Odrau,
	        
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