Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

633 
an die Statthalterei noch nicht entschieden sei, daß aber neuerdings Fälle eingetreten 
seien, Ivo die Neudörfler und Jogsdorfer Schenker „aus Unwissenheit" herrschaftliches 
Bier bekommen hätten. Die städtischen Schenker auf den Dörfern nähmen ihr Bier 
teils von Knnzendorf, teils von Wigstadtl und Jaßnik, dort sollen sich die Bürger 
beklagen. Sie möge dem Dr. Hein nicht trauen, denn die städtischen Bürger möchten 
wieder gerne einen Revers haben. — Der Streit wurde darauf gütlich beigelegt. 
Auf Grund des Patentes von 7. September 1848 weigerten sich die Richter 
der Dörfer in der benachbarten Herrschaft Weißkirchen den Bedarf an Bier und 
Branntwein von ihrer ehemaligen Obrigkeit zu nehmen. Durch die Ministerial-Ver- 
ordnung vom 27. Juni 1849 wurde aber verfügt, daß nur solche Schenker zum 
freien Bezüge ihrer Getränke berechtigt seien, welche nicht infolge privatrechtlicher Ver¬ 
träge zur zwangsweisen Abnahme ihrer Getränke von dem ausschließlich zur Bier¬ 
erzeugung und zum Ausschank Befugten oder, wie man es jetzt nannte, vom Pro- 
pinationsberechtigten verpflichtet sind. In diesem Sinne erkannte auch das Bezirks¬ 
amt Weißkirchen, und das k. k. Staatsministerium entschied 1853, daß den Richtern 
der Schank überhaupt einzustellen sei, da sie keine gewerbsmäßig befugten Schenker 
wären. Derselbe sei ihnen nur dann wieder zu gewähren, wenn sie infolge eines 
neuerlich mit der propinationsberechtigten Gntsinhabung freiwillig abzuschließenden 
Vertrages als obrigkeitliche Schenker bestellt würden oder im kompetenten Wege die 
Schanksbefugnis erlangt hätten. In gleicher Weise wurde der Streit der Fulneker 
Schankbürgerschaft mit den 11 Richtern ihres Propinationsbezirkes von der mährischen 
Statthalterei 1858 entschieden. Auch im Propinatiousbezirke der Odrauer Schank¬ 
bürger weigerten sich die Richter, das Bier von diesen zu nehmen, und bezogen es 
trotz aller Wachsamkeit derselben von den benachbarten Bräuhäusern, zumeist aber 
aus dem herrschaftlichen Bräuhause in Odrau. Die Schankbürgerschaft ersuchte 1853 
das Bezirksamt, es möge die Richter in den neun Dörfern und die Schenker in den 
Kolonien Sternfeld, Werdenberg und Reudörfl verhalten, den Bedarf des Bieres aus 
dem städtischen Bräuhause zu decken. Auf Grund der vorgelegten Dokumente und 
richterlichen Entscheidungen erkannte das Bezirksamt am 30. März 1854, daß die 
Propin ationsschenker verpflichtet seien, das Bier aus dem städtischen Bräuhause zu 
nehmen, und daß die Herrschaft sich unter Strafe vom Ausschank und Ausschrot im 
städtischen Bezirk zu enthalten habe. Diese Entscheidung wurde aber von der Landes¬ 
regierung am 11. März 1855 mit der Begründung aufgehoben, daß diese Angelegenheit 
auf den Rechtsweg gehöre, da die politischen Behörden nicht befugt seien, über Be¬ 
rechtigungen und Verpflichtungen in Propinations-Angelegenheiten zu entscheiden, die 
sich aus Besitzurkunden und auf durch richterliche Entscheidungen festgesetzte Rechts¬ 
verhältnisse gründen. Der hierüber eingebrachte Rekurs der Schankbürger wurde vom 
Ministerium abgewiesen. 
Die Schankbürger erzielten nun die Entscheidung der Landesregierung vom 
14. Mai 1857, womit dem Dörfler Erbrichter Ferdinand Bernhauer dem von ihm 
bisher ausgeübten Bier- und Branntweinschank die Eigenschaft eines radizierten oder 
verkäuflichen Gewerbes abgesprochen und der Schankbetrieb im Hause Nr. 22 einge¬ 
stellt wurde. Das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsmini¬ 
sterium bestätigte am 17. August 1857 diese Entscheidung, fügte jedoch bei, daß da¬ 
durch hinsichtlich dieser Besitzung betreffs der durch den Kaufbrief vom 29. Juni 1728, 
bestätigt am 16. Februar 1775, etwa begründeten Rechte und Verbindlichkeiten be¬ 
züglich des Bier- und Branntweinschankes nichts entschieden wurde. In den einge¬ 
brachten Klagen gegen die Erbrichter Josef Popp in Jogsdorf, Ferdinand Bernhauer 
in Dörfel und Ferdinand Pauler in Kamitz begehrte die Schankbürgerschaft, es möge 
erkannt werden, daß diese und ihre Nachfolger im Besitze der Realitäten auf Grund 
ihrer Urbarialkäufe bis zur Regelung der Propinationsrechte verpflichtet seien, Pro- 
pinationsschenker der Odrauer Schankbürgerschaft zu sein und von dieser das Bier 
gegen Entgelt abzunehmen. Noch bevor diese Angelegenheit entschieden war, stellten sie 
an das Bezirksamt 1859 das Ersuchen, den übrigen Richtern in Heinzendorf, Lautsch,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.