Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Gutsverwaltung als moralischen Person noch der Landgräfin diese Befugnis verliehen 
werden könne. Weiters entschied auch die Bezirkshauptmannschaft, daß sie dem An¬ 
suchen der nicht schankberechtigten Bürgerschaft, es möge dem herrschaftlichen Brauer- 
Philipp Kreitner diese Befugnis erteilt werden, keine Folge geben könne, da in der 
Stadt zehn Bierschenker bestehen, welche dem Bedürfnisse vollkommen entsprechen und 
von welchen vier keineswegs die Verpflichtung haben, ausschließlich städtisches Bier zu 
schenken. Ein hiegegen eingebrachter Rekurs ivurde von der Statthalterei verworfen. 
Philipp Kreitner schritt nun selbst um die Befugnis ein, wurde aber in allen Instanzen 
abgewiesen und, da er trotzdem weiter schenkte, 1853 zu einer Strafe von 10 fl. verurteilt. 
Der Verwalter stellte der Landgräfin vor, daß durch diese Entscheidungen zu 
Gunsten der Schankbürger ivieder der Bierzwang eingeführt worden sei. Er schritt 
neuerdings um die Schankbefugnis für die Herrschaft ein, aber 1854 wurde erkannt, 
daß die Herrschaft Odrau sich jeder wie immer gearteten Bierausschrotung, quartweise 
oder unter dem Reifen, im Bezirke der 
Bürger bei Strafe zu enthalten habe. 
Ein Rekurs wurde abgewiesen, wie auch 
das vom Verwalter im Namen der Land¬ 
gräfin eingebrachte Gesuch, es 
Englisch' Flachsbereitungsfabrik in Mankenöo rf. 
Nach einen: Lichtbilde von A. Berger. 
den ehemaligen untertänigen Dorfgemeinden wie auch der Stadt Odrau zugestandene 
Brückenmautbefreiuug zurückgezogen werden. Der Verwalter veranlaßte trotz aller 
dieser Entscheidungen, daß der herrschaftliche Bräuer den Schenkern des städtischen 
Bezirkes Bier abgebe, weshalb der Vertreter der Schankbürgerschaft Dr. Franz Hein 
der Landgräfin mitteilte, daß die Schankbürgerschaft die Absicht trage, sie wegen 
neuerdings vorgekommenen acht Übertretungsfällen auf 200 Dukaten zu klagen 
(19. März 1855). Schon am 22. März schrieb sie dem Verivalter Thienelt: 
„Dieses eingeschlossene «schreiben wird Sie in Kenntnis setzen, in ivelche neue Ver¬ 
drießlichkeiten und drohenden Schaden ich durch Ihre Eigenmächtigkeiten und thörichtes 
Handeln versetzt werde. Sie haben von mir weder die Erlaubnis noch die Bewilligung 
erhalten, Bier dorthin zu verkaufen, wo ich nicht befugt bjn. Der Schade, der daraus 
entspringt, trifft Sie allein, da Sie die Frechheit hatten, ohne mein Wissen und 
meinen Willen zu handeln. Rechtfertigen Sie sich auf das Schleunigste. Charlotte 
Landgräfin Fürstenberg." — In seiner Rechtfertigung führt er an, daß der Rekurs
	        
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