Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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bestimmt und ich beab¬ 
sichtige hiermit, diesen bei 
redlicher Thätigkeit und 
sittlichem Lebenswandel 
in Noth gerathenen ehe¬ 
maligen Unterthanen die 
Gelegenheit zu verschaf¬ 
fen, daß sie daselbst frei 
von Nahrungssorgen sich 
für einen glückseligen Tod 
vorbereiten, wofür sie 
meiner in ihren täglichen 
Gebeten eingedenk sein 
werden. Es ist aber mein 
ausdrücklicher Wille, daß 
die Bekleidung und Ver¬ 
köstigung für die von mir 
gestifteten Siechen keine 
andere als ihrer Armuth 
entsprechende sei. 
„7. Die um einen der 
10 von mir im Siechen¬ 
stifte gestifteten Freiplätze 
sich Bewerbenden müssen: 
a) Glieder der katholischen 
Kirche sein und in der 
Regel wenigstens ein Al¬ 
ter von 60 Jahren haben, 
b) ohne ihr Verschulden 
arm geworden, c) sich 
eines untadelhaften sitt¬ 
lichen Rufes erfreuen und 
als friedfertige Charakter 
bekannt sein, d) von an¬ 
steckenden Krankheiten 
frei sein und e) nach¬ 
weisen, daß sie zu den 
obengenannten Ortschaf¬ 
ten gehören und wirklich 
arm und verlassen sind. 
„8. Irrsinnige dürfen 
in diese Anstalt nicht auf¬ 
genommen werden. Wird 
einer von den Siechen 
krank, so hat er den ersten 
Anspruch zur Aufnahme 
in mein Krankenstift. Nach 
seiner Herstellung ist er 
aber wieder in das Sie¬ 
chenhaus aufzunehmen. ^rie&tiof-Situutiott. 
Solche Kranke, die in von vmzenz com«s. 
das Krankenstift und nicht 
in das Siechenhaus gehören, dürfen im Siechenstifte nicht untergebracht werden. 
„9. Sollte sich einer der aufgenommenen Siechen zänkisch und gegen die vor- 
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