Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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seien Kosten her. Da beide Gerinne verbunden sind, so stellt die Obrigkeit die Unter- 
lagsträme unentgeltlich bei. 3. Als Entschädigung für den Stillstand der Brettsäge, 
welche der Müller durch Unterlassung der Herstellung seiner Gerinne verschuldet hatte, 
zahlte er 50 fl. W. W. in die Renten. Er starb 1831.*) 
Die Große-Mühle in Odrau besaß seit 1793 Georg Eberhard. Zufolge 
eines Vertrages mit den gesamten Müllern der Herrschaft sprach er dieselben gegen Erlag 
von 300 fl. von der ihm jährlich wegen der Stein- und Räderarbeiten zu leistenden 
Geldsumme von 15 fl. rh. frei und kaufte 1797, damit sich der Wert der Mühle 
infolge der abgelösten Verbindlichkeit nicht vermindern, Grundstücke im Werte von 
400 fl. dazu. Die Mühle brannte am 25. Oktober 1799 samt den drei Scheuern, 
die gegenüber standen, ab. 
Georg Eberhard geriet bald darauf mit der Herrschaft in Streit: Er 
beschwerte sich am 23. November 1802, daß er laut des Kommissionskaufes jährlich 
zwei Weiß- oder Rotbuchen zu seinem Geschirrholz zu Recht habe, die ihm wohl an¬ 
gewiesen, aber nicht herbeigeschafft wurden. Weiter beschwerte er sich, daß ihm die 
Mühlsteine und Wellbäume nicht zugeführt werden. Ferner hätten die Stadt Odrau 
und die Gemeinden Wolfsdorf und Taschendorf früher bei ihm mahlen müssen, welche 
Begünstigung ihm ohne Minderung seiner Leistungen entzogen wurde. Ferner be¬ 
schwerte er sich, daß er den fünften Gang wegen der nachderhand errichteten Holz¬ 
stöße nicht errichten könne; auch könne er zur Zeit der Flöße auf seinen vier anderen 
Gängen nicht mahlen. Im ganzen erleide er eineil Schaden von 274 fl., weshalb 
er bitte, ihn von der unentgeltlichen Schrotung des obrigkeitlichen und des städtischen 
Malzes sowie von der unentgeltlichen Verfertigung des Branntweinschrotes, der 
Graupen und des Mehles zur Schloßnotdurft zu entheben und ihm wegen Nichtvor¬ 
handenseins des fünften Ganges den fünften Teil des Raturalzinses nachzusehen. 
Die Herrschaft erwiderte, daß nie mehr als vier Mahlgänge llnd ein „Fürgeleck" 
auf Kasche und Hirse bestanden habeil, daß er die Mühle 1793 von dem Vorwirt¬ 
schafter Johann Bieber so erkauft habe, ohne Beschwerde zu führen, daß er die Mühle 
mit der Verbindlichkeit der Holzflöße, die damals schon 25 Jahre bestanden habe, 
übernommen hätte und ihm durch das Holzflößen gar kein Abbruch geschehe, da nur 
zweimal des Jahres bei großem Wasser geflößt werde und er dabei im Mahlen nicht 
behindert sei. Die zwei Weiß- oder Rotbuchen lvürden ihm künftighin jedes Jahr zu¬ 
geführt werden, jedoch werde ihm der Bezug des Oberholzes und der 20 Maß Bier 
von jedem Gebräu eingestellt werden. Bezüglich der anderen Punkte werde er ab¬ 
gewiesen. Er führte beim Kreisamt Beschwerde und wandte sich, als dies nichts nützte, 
1803 an das Landesgubernium. Aus den Zeugenaussagen ergab sich, daß die Holz¬ 
stöße nicht aus einem Mahlgange, sondern neben dem Wasserbett derselben 1771 mit 
Einwilligung des Besitzers Josef Eberhard errichtet wurde. Früher wurde das Holz 
vor der Mühle herausgeworfen; da aber Fürst Lichnowsky das Holz im Hirschen¬ 
garten aufstellen wollte, so blieb nichts anderes übrig, als bei der Großen-Mühle 
neben dem Wasserbett ein Holzfluder zu errichten. Nach vielen Vergleichsversuchen, 
da die Ansprüche beider Parteien sich auf die Verjährung gründeten, kam endlich am 
30. Juli 1805 folgender Vertrag zustande: Die Herrschaft bewilligte ihm und seinen 
Nachfolgern von jedem herrschaftlichen Gebräu 15 Maß Bier, ferner die zwei Wei߬ 
oder Rotbuchen samt dem Oberholz, ivogegen er sich selbst die Wellen, Mühlsteine, 
das Geschirrholz u. s. w. zuführen müsse. Er hingegen stand von der Forderung 
des fünften Ganges ab und stimmte zu, daß die seit 37 Jahren bestehende Holzflöße 
auch weiterhin bestehen solle, ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu haben. Da 
die Aufhebung des Mühlzwanges gesetzlich erfolgte, so habe weder er noch seine Nach¬ 
folger einen Anspruch auf einen Zinsnachlaß und bleiben die Mühlbesitzer verbunden, 
das herrschaftliche und bürgerliche Malz, die Graupe zur Schloßnotdurft und den 
herrschaftlichen Branntweinschrot ohne Abnahme des Mautmaßels auch iveiterhin zu 
*) Lautscher Grdb. I, 30, 31, 33, 35, 37, 39, 290. N. Grdb., E.-Z. 54.
	        
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