Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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auszuwerfen habe. Auf die Einsicht der diesfallsigen Bräuhansrechuung leiste ich 
Verzicht rrnd bin einverstanden, daß diese Schenkungs-Urkunde bei den beiden Schank¬ 
bürgerhäusern Nr. 56 und 57 in Odrau, dermals Garten, ohne meinem ferneren 
Einvernehmen, jedoch nicht auf meine Kosten, grundbücherlich einverleibt werden kann 
und soll. Odrau, am 13. Oktober 1844. Charlotte Landgräfiu zu Fürstenberg, 
geb. Gräfin Schlabrendorff. Jg. Menner, landgräfl. Fürstenberg'scher Rath, als er¬ 
suchter Zeuge. Stoklassa, Oberamtmann, als Zeuge." 
Am folgenden Tage teilte sie dem Stadtvorsteher mit, daß sie ihren Beamten 
ben Auftrag erteilt habe, die Rechte der Schankbürger weder durch Lässigkeit noch 
durch absichtliche Nichtachtung zu kränken. Auf die am 23. Oktober erfolgte, für die 
Herrschaft ungünstige Entscheidung schrieb ihr Vertreter Dr. Josef Krause an das 
Landrecht, daß die Landgräfin vom weiteren Verfahren abstehen wolle, wenn die 
Kläger unbedingt und ohne jeden Vorbehalt ihre Klage zurückziehen, worauf jedoch 
die Schankbürger nicht eingingen. Das Verfahren nahm seinen Fortgang, allein am 
17. Februar 1845 gab der einvernommene Stadtvorsteher Josef Gerlich die Erklärung 
ab, daß die Schaukbürgerschaft in Anbetracht des von ihrer Exzellenz gemachten be¬ 
deutenden Geschenkes zum Besten des Odrauer Armeninstitutes vom weiteren Ver¬ 
fahren Umgang nehme, womit dieser Streit beendet war. Das Erträgnis eines 
Schankbürgerhauses betrug im Jahre 1845 120 fl. C.-M. 
Mittlerweile war der Schankbürgerschaft in ihrer eigenen Mitte ein Wider¬ 
sacher entstanden. Anton Anders, der Schwiegersohn des Schankbürgers Wilhelm 
Josef W lad arsch/hatte 1843 das Bräuhaus in Alttitschein gepachtet, führte von 
dort sein Bier nach Odrau ein und lagerte es im Keller seines Schwiegervaters ab, 
der es teils selbst ausschenkte, teils faßweise verkaufte. Über Beschwerde der Schank¬ 
bürger teilte der Oberamtmanu Stoklassa dem Wilhelm Wladarsch mit, daß ihn die 
Schankbürger wegen Einschwärzung fremden Bieres nicht mehr als ihren Schenker 
betrachten und ihm weiter kein städtisches Bier mehr ablassen werden. Er verbot 
ihm, fernerhin fremdes Bier einzuführen, da dieses nach dem zwischen den Schank¬ 
bürgern getroffenen Übereinkommen jedem von ihnen verboten sei und er ihn für 
jeden der Schankbürgerschaft daraus erwachsenden Schaden verantwortlich machen 
müßte. Das Kreisamt erkannte jedoch am 10. April 1844, daß ihm als Besitzer 
des Gast- und Einkehrhauses Stadtplatz Nr. 2, welches als Schankhaus radiziert sei, 
das zur Ausübung seines Rechtes erforderliche Bier aus dem städtischen Bräuhause 
erfolgt werden müsse, was in keiner Beziehung zum Hofdekrete vom 28. März 1795 
stehe, womit der Bürgerschaft die Befugnis erteilt wurde, gewöhnliche Bierschenker 
aufzunehmen. Diese Entscheidung bestätigte das Landesgubernium am 21. August 1846. 
— Wilhelm Wladarsch war 1843 vom Oberamte verständigt worden, daß er als 
Schankbürger von Odrau nicht befugt sei, fremdes, sogenanntes Luxusbier einzuführen 
und zu schenken, welche Entscheidung das Kreisamt 1845 mit dem Beifügen bestätigte, 
daß die Schankbürgerschaft mit Recht in ihrem Regale benachteiligt zu werden fürchte, 
wenn ihm der Ausschank des Luxusbieres gestattet würde, weil seine Absicht dahin¬ 
gehe, seinem Schwiegersöhne Anton Anders einen Bierabsatz zu verschaffen, ferner 
weil mit dem Luxusbier auch gemeines von Alttitschein eingeschleppt und überdies 
das Luxusbier durch Verdünnung itt ordinäres Bier umgestaltet werden könnte. Das 
Landesgubernium wies seine Beschwerde am 4. September 1845 ab und wurde der 
Schankbürgerschaft das Recht zugesprochen, das im Keller des Wladarsch gefundene 
fremde Bier in Beschlag zu nehmen, was sie auch tat, weshalb sie von ihm und 
seinem Schwiegersöhne auf Ersatz von 572 fl. W. W. geklagt wurde. Das Odrauer 
Justizamt wies jedoch 1846 ihre Klage ab, welche Entscheidung das Appellationsgericht 
1848 bestätigte. — Im Mai 1845 hatte Wladarsch die Schankbürgerschaft geklagt, 
daß ihm diese seit 1843 den auf sein Haus entfallenden Nutzanteil vom Bierregale 
wie auch den bei der Auflösung des Betriebsfondes per 7000 fl. W. W. auf ihn ge¬ 
kommenen Anteil vorenthalte. Das Justizamt Odrau wies ihn wohl 1846 ab, allein 
das Appellationsgericht kassierte dieses Urteil, weil zwischen der Schankbürgerschaft
	        
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