Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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folgende Schülerstände: Mankendorf 73, Wessiedel 40, Dobischwald 32, Lautsch 67 
(Lautsch 49, Neudörfel 8, Werdenberg 10), Jogsdorf22, Kleinhermsdorf 22, Kamitz85, 
Großhermsdorf 45, Dörfel 19, Wolfsdorf 71, Taschendorf 36. Die Schule in Gro߬ 
petersdorf in Mähren besuchten von Kleinpetersdorf 24, von Heinzendorf 39 und 
von Emaus 2 Kinder. — Mit dem Schulbesuche sah es aber in den Dörfern und 
auch in der Stadt nicht gut ans, denn als im Jahre 1794 der k. k. Kreishauptmann 
mit dem Kreisschulkommissär die Kreisbereisung vornahm, trug er dem Stadtvorsteher 
und der Polizeiaufsicht unter Androhung der schärfsten und schwersten Verantwortung 
auf, alle jene Eltern, die ihre Kinder nicht in die Lehrschule schicken, mit der Zahlung 
des doppelten Schulgeldes zu bestrafen, welche Strafgelder zur Beschaffung von 
Kleidern für arme Schulkinder zu verwenden seien. Sollte auch das nichts fruchten, 
so solle man die Eltern öffentlich Radscheiben führen lassen, wie nicht minder jene 
Lehrjungen, die an Sonn- und Feiertagen nicht in die Repetierstunden kommen, 
wofür nichts gezahlt werde. Die Gemeinde ließ dies am 19. Dezember verkünden 
und beisetzen, es solle jeder zur Vermeidung des Spottes und der Unkosten seine 
Kinder fleißiger zur Schule schicken und jede Woche das wenige Schulgeld zahlen. 
Weiters wurde den Eltern und Dienstherren unter einer Strafe von 48 Stunden 
Arrest verboten, bei Hochzeiten und Musikunterhaltungen ihre Kinder und Dienstboten 
verkleidet und maskiert herumgehen zu lassen. Am 13. Februar 1795 trug der Ge¬ 
meindeausschuß dem Lehrer Johann Mnschka auf, in der minderen (1.) Klasse, deren 
Schüler wegen Mangel an Raum in zwei Abteilungen unterrichtet wurden, die eine 
Abteilung vormittags, die andere nachmittags, statt zivei Stunden je drei Stunden 
zu lehren. 
Das Kreisamt Troppau hatte auf Grund der im Jahre 1797 erfolgten Mit- 
teilungen über die bei den Schulrevisionen vorgefundenen „Schulgebrechen" be¬ 
richtet, worauf dann nachstehendes Gubernialdekret vom 30. Juli 1798 einlangte: 
„1. Da es nirgends vorgeschrieben sey, daß die Schuljugend bey den Begräb¬ 
nissen mitgehen oder den Seelenmessen beiwohnen solle, so sind jene Begräbnisse, 
wozu die Schüler verlangt werden, zu Vermeidung aller Zeitversäumniß außer den 
Lehrstunden zu halten, und die Schüler haben nur ihre gewöhnliche Schulmesse zu 
hören, nicht aber der Seelenmesse beizuwohnen..— 2. Hat die männliche und weib¬ 
liche Jugend unter 20 Jahren in Städten und auf dem Lande an Sonntägen den 
Wiederholungsstunden beizuwohnen, und sind die dießfalls sich lau bezeigenden Schüler 
der Ortsobrigkeit zur Abbilligung anzuzeigen, welche sodann ihres Amtes gemäß den 
Mädchen die sonntägigen Unterhaltungen und Spatziergänge zu untersagen oder mit 
einem Worte den Hausarrest aufzugeben hat, daher ist die unterstehende Geistlichkeit 
anzuweisen, daß dieselbe den vormittägigen Gottesdienst nach der Gottesdienst Ordnung 
genau mit der bestimmten Zeit halte. — 3. Ist die sämmtlich unterhabende Geistlich¬ 
keit, die die Seelsorge ausübt, den summarischen Ausweis der unterhabenden Schulen 
mit Inbegriff der Hauptschulen, deren Stand sie von dem betreffenden Hauptschul- 
director, und anderen unterhabenden Lehrern nach beiliegendem Formular abzuver¬ 
langen und zu verfassen hat, gleich itzt und in Zukunft alle Jahr einmal und zivar 
mit Ende August hierorts so einzubringen schuldig, daß bei jeder Schule alle Rubriken 
specifisch durchgegangen, das Nöthige vermerkt, jeder Katechet, jeder Lehrer und Gehilf 
namentlich aufgeführt, dessen Einkünfte von Schul- und Kirchendienst summarisch nach 
den hinausgegebenen Fassionen, dann die vom Schulfond beziehenden Zulagen in 
einer besonderen Rubrik specifisch verzeichnet und die übrigen Rubriken gut ausgefüllt, 
auch das Bestätigungsdecret ordentlich bemerkt, es mag dieses von dem ehemaligen 
in Schlesien bestandenen k. Amte ertheilet, oder von der gegenwärtigen hohen Landes¬ 
stelle in Brünn hinauszugeben befohlen worden sein. Endlich die für die Wiederholungs¬ 
schulen bestimmten Rubriken gehörig ausgefüllet sollen werden. — Gleichwie nun ge¬ 
mäß obbezogenen hohen Gub.-Verordnung anbefohlen ist, daß die Kinder während den 
Schulstunden nicht zu einem Begräbniß gehen sollen, so versteht es sich von selbst, 
daß auch die Seelsorger, wo der Lehrer mitzugehen schuldig ist, während der Schul¬
	        
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