Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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seien; daß die Luftlöcher aus bcu Grüften nicht mehr in die Kirche münden dürfen; 
daß die Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit sterben, wenn sie 
unter dem Kirchenpflaster begraben werden sollen, vor ihrer Einschlagung in die Truhe 
mit ungelöschtem Kalk zu bedecken seien u. s. w. Das Hofdekret vom 5. Dezember 1783 
besagte, daß an vielen Orten noch immer der Mißbrauch bestehe, daß die Verstorbenen 
neben ihren Anverwandten und nicht in der reihenmäßigen Ordnung auf den Gottes¬ 
ackern begraben würden, wodurch es geschehe, daß öfters halbvertveste Körper aus¬ 
gegraben werden und dadurch der menschlichen Gesundheit schädliche Ausdünstungen sich 
verbreiten, weshalb 
den Kreisämtern 
aufgetragen würde, 
in allen Orten ihrer 
Bezirke, wo dieser 
Mißbrauch noch 
herrsche, diesen ab¬ 
zuschaffen und über 
dessen künftige Un¬ 
terbleibung zu wa¬ 
chen. Im Falle einer 
Widersetzlichkeit sei 
der Totengräber mit 
Arrest, der Pfarrer 
aber, der diesen Mi߬ 
brauch weiter ge¬ 
statte, das erstemal 
mit 3, sodann mit 
6 Reichstalern 
Strafe zu belegen. 
Mit dem Hofdekrete 
vom23.August1784 
wurde angeordnet, 
daß alle innerhalb 
der Ortschaften be¬ 
findliche Friedhöfe 
zu schließen sind; 
daß beim Leichen¬ 
begängnisse kein Ge¬ 
pränge herrschen 
dürfe; daß die Lei¬ 
chen ohne Kleidungs¬ 
stücke in Leinwand¬ 
säcke einzunähen Airche in Ketersdorf. 
und, da die Särge Nach einen, Lichtbilds von A. Gerlich. 
ein Hindernis der 
Verwesung wären, 
am Friedhofe aus denselben herauszunehmen, in das Grab zu legen, mit unge¬ 
löschtem Kalk zu bedecken und das Grab sogleich zu schließen sei. Diese die 
Bevölkerung in ihrem Gemüte tief beunruhigende Verordnung wurde jedoch im 
folgenden Jahre zurückgenommen, wogegen die Anordnungen bezüglich der Anlage 
der Friedhöfe bestehen blieben. Das Hofdekret vom 24. Jänner 1785 ver¬ 
fügte, daß die Ausgrabung der toten Körper aus gesperrten ,alten Friedhöfen vor 
Ablauf von mindestens 10 Jahren nicht stattfinden und auf solchen Friedhöfen vor 
dieser Zeit auch keine Häuser erbaut werden dürfen, die Plätze jedoch zu Gärten, 
Wiesen und Äckern benützt werden könnten. Die Friedhöfe bei den Filialkirchen
	        
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