Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

obrigkeitliche Erlaubnis zur Einschuldung anzusuchen, doch sollen sie sich nicht über 
zwei Drittel ihres liegenden Vermögens einschulden, widrigenfalls sie abgestiftet werden 
können. — 3. Die Vormerkung der Schulden hat nur auf Verlangen des Gläubigers 
zu geschehen. — 4. Wider Willen der Untertanen können diese von der Herrschaft 
nicht zum Einkaufe ihrer Gründe verhalten werden. 
Vor diesen beiden Patenten waren am 1. September 1781 zwei andere er¬ 
schienen, von denen das eine das Verfahren in Streitsachen zwischen der 
Obrigkeit und den Untertanen und das andere, das sogenannte Untertanshaupt¬ 
pate n t, die Strafen für den Fall von Ungehorsam und Widersetzlichkeit der Unter¬ 
tanen gegen Befehle und Verfügungen der Obrigkeiten und ihrer Wirtschaftsbeamteu, 
sowie der politischen Behörden zum Gegenstände hatte. Als Strafe, die von der 
Obrigkeit verhängt iverden konnte, wurde auch die Abstiftung von Haus und Hof ge¬ 
nannt, zu deren Verhängung jedoch die kreisämtliche Genehmigung erforderlich war. 
Diese Strafe sollte jedoch nur in den äußersten Fällen zugelassen werden, wobei von 
Amtswegen darauf zu sehen ivar, daß die Untertanen durch ihre Rechtsunkenntnis 
nicht geschädigt werden, während zugleich die Obrigkeit und ihre Wirtschaftsbeamten 
für den Fall widerrechtlicher Beeinträchtigungen der Untertanen mit scharfen Geld- 
und Freiheitsstrafen, die Beamten auch mit der Unfähigkeitserklärung zu wirtschafts- 
beamtlichen Funktionen bedroht wurden. 
Außerordentliche Robotaushilfe. Aufruhr. 
Anfangs Mai des Jahres 1775 ivar über Odrau ein heftiges Gewitter nieder¬ 
gegangen. Ein Blitzschlag traf die Begräbniskirche, ohne jedoch zu zünden. Der 
Bach im Mühlgrund, der Hennbach und der Ziebbach schwollen ungeheuer an und 
verursachten diese soivie das Hochwasser der Oder an den Mühlwehren und Dämmen 
beträchtlichen Schaden. Da der Herrschaft nebstbei auch einige Wirtschaftsgebäude 
durch Feuer zerstört worden waren, so ließ der Graf am 18. Mai den verursachten 
Schaden aufnehmen und brachte sodann ein Majestätsgesuch um Bewilligung einer 
außerordentlichen Beihilfe seitens der Bauern ein. Am 17. Juni kam vom Landes¬ 
ältestenamte die Mitteilung, daß Ihre Majestät in diesem besonderen Falle, 
jedoch ohne alle Konsequenz, eine Robotanshilfe in der Art be¬ 
willigt habe, daß ein jeder der zu der Herrschaft Odrau gehörigen Bauern durch 
zwei Tage zweispännig und ein jeder der 393 Fußroboter ebenfalls durch zwei Tage 
ohne alle Abrechnung von der urbarmäßigen Robot, zu roboten habe, folgsam der 
Herrschaft in allem 446 zweifpännige Roß- und 786 Fuß-Robottage extra geleistet 
werden sollen, die Herrschaft aber verpflichtet sei, sich zu einer Ergötzlichkeit mittelst 
Abreichung eines Trunkes herbeizulassen. 
Am 26. Juni teilte der Graf dem Landesältestenamte mit, daß das Dorf 
Dobifchwald, welches sich zu allen Zeiten widerspenstig gegen die Obrigkeit gezeigt 
habe, gelegentlich der Vorstellung des neuen Oberamtmannes Anton Krömer sich gegen 
die bewilligte ausnahmsweise Robotaushilfe unter dem Vorwände aufhielt, daß der¬ 
artige Hilfeleistungen in ihren Urbaren nicht enthalten feien, weshalb man ihnen 
vorgestellt habe, daß sie dadurch gegen den vom Landesältestenamt überkommenen 
Befehl vom 17. Juni handeln würden, worauf sie sich entfernten. Kaum aber hatten 
sie die Grenzsteine ihres Dorfes erreicht, als sie eine Abordnung von zwei Bauern 
in das Schloß schickten und erklären ließen, daß sie, da ihre neuen Urbare von dieser 
Wasseraushilfe nichts besagen, der diesbezüglichen Verordnung keine Folge geben 
werden, worauf er die beiden Deputierten habe einsperren lassen und nun anfrage, 
.ob dieselben nach Troppau zu senden seien und auf welche Art die widerspenstige 
Gemeinde zur Vernunft zu bringen sei. Schon am folgenden Tage traf von Troppau 
die Mitteilung ein, daß man es für nötig halte, der Herrschaft und der Gemeinde 
Dobifchwald einen mündlichen Vortrag zu halten, zu welchem Ende sich am 28. Juni 
ein Beamter, dann der Richter, ein Gerichtsmann und die zwei im herrschaftlichen 
Schlosse in Verwahrung aufbehaltenen Deputierten zur rechten frühen Stunde beim
	        
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