Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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„3. Würde dieser, an wen es immer sei, sein Bürgerhaus mit Zugehör ver¬ 
kaufen können mit der solchem anklebenden Freiheit für den Besitzer oder seine Nach¬ 
kömmlinge, ohne diesfalls einen neuen Freibrief bei der Herrschaft suchen zu müssen. 
„4. Wäre aber der Käufer des freien Bürgerhauses ein Unterthan, so müßte 
dieser sich zuvor loskaufen. 
„5. Ein derlei frei gemachter Bürger verheiratet seine Kinder, wohin er wall, 
ohne Anfrage. Heiratet aber ein dergleichen Bürgerssohn eine Unterthänige, so muß 
er diese loskaufen. Heiratet aber eine derlei freie Bürgerstochter einen unterthänigen 
Kerl, so verfällt gedachte Braut in die Unterthänigkeit. 
„6. Der freie Schankbürger genießt auf ewig alle seinem Hause anklebenden 
Befugnisse, Vorrechte, Bierschank und Regalien, gleichwie auch bezüglich seines Hauses 
werdenberg. 
Nach einem Lichtbilde von R. G erlich. 
die obrigkeitlichen Gerechtsame im einzelnen und im ganzen in Ewigkeit in ihrem alten 
Gange verbleiben. 
„7. Für die unentgeltlich dem Schankbürger und seinem Haus einräumende 
Freiheit präsalviret sich die Obrigkeit auf immerwährende Zeiten ein jährliches Schutz¬ 
geld von vier gemeinen Ducaten, in Quartalsraten in die Renten abzuführen, so nie 
erhöht werden darf, und bei künftigem Sterb-, Erb- oder Verkaufsfall des Bürger¬ 
hauses das Laudemium ä 10% vom ganzen Capital bei allmaliger Abänderung des 
Besitzers. Die freien Gründe zahlen nichts, wie denn auch bei zukünftigen Kauf¬ 
ratificationen sich mit der zeithero üblichen städtischen Ratificationsgebüren begnügt. 
„8. Obzwar in Betreff dieser freigelassenen Bürger die Obrigkeit nur als 
Schutzobrigkeit angesehen werden kann, so hat doch dieselbe in dieser Qualität die
	        
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