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kontrakten, jener sowohl, die auf Rustikalgründen sitzen, samt dem, was wegen der
letzteren sowohl die Grundobrigkeit als die Untertanen noch weiter angeht. — 19. Von
Einrichtung der Käufe und Grundbücher und von der Verteilung der Gründe. —
20. Von der Einziehung der Rustikalgründe und vom Ankauf derselben. — 21. Von
den Robotzinsen und anderen freiwilligen Verträgen, von der Holzung, von der
Hütung des dem Untertan zuständigen Viehes und von der Ausbesserung und dem
Bau der Häuser. — 22. Von der Waisenstellung, Mannschafts- und Waisenbüchern,
Waisenjahren, und dem Gesindelohn. — 23. Von Käufen, Kaufkonfirmations- und
anderen Taxen, dem Dreidingrechte und deil Laudemien. — 24. Von der Loslassung
aus der Untertänigkeit und von den Loslassungen aus einer Untertänigkeit in die
andere. — 25. Von der Gemeindelade und dem Gemeindesiegel, von Verwahrung
des Robotpatentes und von Winkelschreibern. — 26. Von mehreren anderen teils
den Untertanen, teils den Grundobrigkeiten verbotenen Dingen. — 27. Von der
Befolgung des Robotpatentes und den aus die Übertretungen gesetzten Strafen. —
Auf Grund dieses Patentes sollten nun die Untertanenverhältnisse geregelt werden
und können wir über mancherlei diesbezügliche Verhandlungen berichten.
Für die Dorfgemeinden war der Thomastag zur W a i s e n st e l l u n g bestimmt.
Hiebei mußte für jede Waise 3 kr. in die herrschaftlichen Renten erlegt werden. Das
Robotpatent beließ es hiebei, ordnete aber an, daß über das Vermögen der Waisen
ein wohleingerichtetes Buch geführt und in demselben alles auf dieselben Bezug¬
habende verzeichnet werde. Was die Waisenjahre anbelangt, während welcher sich
dieselben gegen einen hergebrachten Lohn oder ein Deputat zu Meierhofs- oder an¬
deren herrschaftlichen Diensten verwenden lassen mußten, so wurde die Zahl derselben
auf drei beschränkt. Der Vormund hatte der seiner Obhut anvertrauten Waise
„Hochzeit zu machen", d. h. dieselbe auszustatten und ihr ein Hochzeitmahl zu geben.
Bei den Hochzeiten überhaupt hatte sich der Brauch eingebürgert, daß die Hoch¬
zeit machenden Leute sowohl dem Richter als auch der ganzen Gemeinde, die sich
gewöhnlich im Wirtshause zu versammeln pflegte, das Essen geben mußten, was
eine große Last war und zur Schwächung der Untertanen führte. Namentlich in
Kamitz wurde dieser Brauch seit alter Zeit gehalten, weshalb das Wirtschaftsamt
in den Urbarialentwürf dieses Dorfes aufnehmen ließ, „daß die Bewohner dieses
Dorfes bei Dingen und Hochzeiten gegen den Richter sich gebürlich verhalten müßten."
Da dies nun einer der von Ihrer Majestät aufgehobenen Mißbräuche war, so erließ
das Landesältestenamt 1772 ein Dekret, in welchem es bekanntgab, „daß die hohe
Landesstelle es sehr mißfällig aufgenommen, daß das Wirtschaftsamt sich sträflich
habe beikommen lassen, diesem verderblichen Unfug bei dasigen Dorfgemeinden nicht
nur zeithero vorsätzlicher Weise zu dulden, sondern auch in einem derlei gesetzwidrigen
Falle sogar auf dessen fernere Beibehaltung unterstützlich einzuschreiten sich getrauen
dörfen, als wird ein solch gesetzwidriges Betragen dem Wirtschaftsamt auf das Nach¬
drücklichste hiermit verhoben und angewiesen, den so gestalten Mißbrauch bei allen
dortigen Dorfgemeinden sogleich abzustellen."
Auf Grund des Robotpatentes wurde bestimmt, daß für die Geschwornen
des Dorfes, weil sie das Jahr über durch die Gemeinde oft geplagt würden, von
jedem ganzen und halben Bauer 6 kr., von den Gärtnern und Dreschgärtneru 4 kr.
und von jedem Groß- und Klein-Häusler 2 kr. gegeben und unter dieselben zu einer-
kleinen Ergötzlichkeit verteilt werden können. Wegen der Teilnahme an den Gesteh¬
tagen waren die Bürgermeister bisher von einem Fußrobottage befreit gewesen, was
aber der Oberamtmann nach Erscheinen des Robotpatentes abschaffte, „da der Herr¬
schaft nun die Robot zu kostbar geworden wäre. Da der Bürgermeister lediglich zum
Behelfe der Gemeinde da sei, so habe ihn diese allein wegen seiner Gänge und Ver¬
säumnis schadlos zu halten und wenn dem Bürgermeister die fernere Eincassierung
der Zinsen zu schwer bedünkt, iverde jeder Unterthan seine Schuldigkeit selbst in die
Odrauer Renten abtragen." Es scheinen sich dann die Gemeinden herbeigelassen zu
haben, den Bürgermeistern ein kleines Entgelt zu reichen. So erschien 1772 die
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