Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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mitzufertigen, wobei sie die Erkenntnis leitete, daß sie hiedurch dem lästigen Zustande, 
in welchem sie lebten, nicht entgehen, sondern ihn nur befestigen und zu einem 
dauernden machen würden. Auch die Untertanen der Herrschaft Odrau weigerten 
sich, die vom Grafen vorgelegten Urbarialentwürfe zu unterfertigen und beleuchtet 
das vom Oberamtmanne am 16. Mai 1769 erlassene Dekret die herrschenden Ver¬ 
hältnisse vortrefflich: 
.,1. Es haben dieser Tage sich sowohl von Großhermsdorf, als auch von der 
Heinzendorfer Gemeinde Leute hier eingefunden, welche im Namen beider Ortschaften 
Memoralien Seiner Excellenz haben überreichen lassen, aus deren Inhalt aber zu 
ersehen wäre, daß sie vielmehr Gesetze ihrer Grundobrigkeit wegen Nachlaß alter 
Schuldigkeiten vorzuschreiben, als die herrschaftliche Gnaden, wie es Unterthanen zu¬ 
steht, anzuflehen Willens wären. Wie nun ein dergleichen sträfliches Betragen einer¬ 
seits Se. Excellenz zum größten Unwillen gebracht, anderseits aber nicht weniger 
anzunehmen gewesen, daß die robotsamen Dorfgemeinden Taschendorf, Lautsch, Wessiedl, 
Klein-Petersdorf und Mankendorf die Gnadenthür der Herrschaft zu suchen recht allen 
Fleißes hätten unterlassen sollen, so erklären Se. Excellenz, daß sie von heunt dato 
kein Memorial wegen dem Robotwesen von sämmtlichen sieben Dorfschaften: Taschendorf, 
Großhermsdorf, Lautsch, Wessiedel, Klein-Petersdorf, Heinzendorf und Mankendorf 
mehr annehmen, sondern alles nach Vorschrift des k. Patentes auf das genaueste 
vollzogen wissen wollen, auch zu dem Ende Se. Excellenz das Urbarium über diese 
sieben Dorfschaften nicht nur nach denen alten Schuldigkeiten, sondern auch, wie es ge¬ 
dachtes Patent besagt, ohne mehr die Unterschrift der Dörfer anzunehmen, verfassen 
und sodann der k. k. Hofurbarialcommission zur Coufirmation vorlegen wird. 
„2. Haben sich in denen benannten sieben Dorfschaften alle Bauern, Groß- und 
Klein-Hüttler auf Johanni gefaßt zu machen, alle und jeder, so auch jetzt robotfrei 
sein, in die Robot zu treten, da man keinen aus diesen Dörfern in Zukunft gegen 
den geringen Zins von der Robot frei lassen will; auch hat jeder sich mit tauglichem 
Gesinde, gutem Zeug und Pferden vorhinein zu versehen, da man in Zukunft keine 
Nachsicht mehr gebrauchen würd. 
„3. Se. Excellenz gebieten ferner, auf allmalige Robotansagen genau und 
umso gewisser zu erscheinen, als man in Zukunft eben die Ungehorsamen mit Strafen 
ernstlich angehen wird. 
„4. Alles, was zu Fuß robotet, muß vollständig seine 12 Stunden des Tages 
arbeiten, die Roßarbeit aber 10 Stunden prästiert werden. 
„5. Jenen, so Holz, Getreide oder andere Fuhren auf der Herrschaft prästieren, 
wird ebenfalls die 10-stündige Arbeit des Tages ausgerechnet werden nach Inhalt des 
k. Patentes, mithin wird die Waldfuhre nicht ein- oder allemal gelten, sondern nach 
der Stundenberechnung von der schuldigen Robot abgeschrieben werden. 
„6. Da die Dobischwälder Gemeinde die Schuldigkeit, so oft es der Herrschaft 
gefällig ist, um Kalksteine zu fahren oder auf die Jagd gehen zu lassen, in Zweifel 
ziehen, somit selbsten von ihrem Privileg abgehen, als erklären Se. Excellenz, 
daß sie bei der Hofurbarialcommission auf die patentmäßige Robot bei diesem Dorf 
antragen ivird, mithin sie das Dobischwälder Privilegium, weilen die Gemeinde es 
selbsten widerspricht, nicht mehr als gültig ansehen." 
Die Stände hatten Vorstellungen gegen das Patent vom 22. Oktober 1768 
gemacht. Sie wurden aber von der Kaiserin abgewiesen, die am 8. Februar 1770 
befahl, „einmal mit Ernst die Commission einzuführen." Ein Jahr darauf konnte 
die Kommission schon berichten, daß die Urbarial-Einrichtung und Regelung der 
Rustikalisten (Bauern) durchgeführt, die Revision der Kauf- und Pachtverträge der 
Dominikalisten (die auf Herrschaftsgrund Sitzenden) aber binnen kurzem beendet sein 
werde, weshalb es nur mehr auf die Erlassung eines Patentes ankäme. 
Das Hauptpatent über die Roboten und übrigen Urbarial- 
schuldigkeiten, nicht minder über verschiedene andere die Grundobrigkeiten und 
Untertanen betreffenden Gegenstände im Herzogtums Schlesien, erschien dann am
	        
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