Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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anderer mit 3 fl. bestraft. Ein Mankendorfer, der einem Bürger 4 Metzen Gerste 
verkaufte, mußte ebenfalls 3 fl. Strafe erlegen und dgl. mehr. 
Da nun die Bürger gar keinen Grund ausfindig machen konnten, warum sie 
ihres Rechtes verlustig erklärt worden seien, so wandten sie sich am 4. November 1707 
an das landesfürstliche Amt und baten, den ausgefallenen Amtsspruch aufzuhalten 
und ihnen die von der Obrigkeit angeführten hauptsächlichen Ursachen zu ihrer Not- 
burft mitzuteilen, erhielten aber den Bescheid, daß das nicht angehe. Erst am 
10. Mai 1708 erfuhren sie insgeheim durch den Sekretär des landesfürstl. Amtes, 
Wenzel Ignaz Plunder von Lüttighof, daß Graf Werdenberg am 24. September 1706 
der Troppauer Brauurbars-Kommission für die Einlösung der neun Dörfer um 
300 fl. mehr als die Bürgerschaft geboten und bezahlt habe, und daß der Landes¬ 
hauptmann Rudolf Graf von Gaschin in diesem Sinne am 3. November nach Wien 
berichtet habe, worauf das k. Reskript vom 30. Dezember 1706 erstossen sei. 
Auf das hin verfaßten sie allsogleich ein neues Majestätsgesuch, in welchem 
sie das ividerrechtliche Verfahren schilderten, und bevollmächtigten die Bürger Johann 
Pleban ttitb Michel Richter, in dieser Angelegenheit bei allen Instanzen schlüssig zu 
werden. Nun war auch ihr Unternehmen von Erfolg begleitet, denn am 20. Juli 1708 
erhielt der Troppauer Landeshauptmann folgenden Majestätsbefehl: 
„Joseph sto. etc. Hoch und wohlgeboren! Lieber Getreuer! Der allhier 
mitkommende Beischluß gibt Dir des mehreren Inhalts zu vernehmen, aus was für 
angeführten Gründen und Ursachen Bürgermeister, Rathmanne und gesammte bürger¬ 
liche Gemeinde des Städtels Odrau um Aufhaltung und Wiedereinsetzung in ihre 
152jährige Bier-Ausschrottgerechtigkeit auf die in ihrem Bittgesuch angedeutete 
9 herrschafftl. Dorsschaften und womit selbe kraft solchen durch ihr Privilegium und 
durch Gerichtssprüche erhaltenen Besitzes zu der diesfälligen Brau-Urbars-Reluition, 
nachdem sie jene 300 fl., mit welchen sie ihre Grundobrigkeit ohne ihr Wissen und 
gethane Kundmachung oberwähnter Dörfer halber hinterrücks überzahlt, auch zu 
erlegen erbötig wären, zugelassen zu iverden, allerunterthänigst gebeten, wie nicht 
minder, wessen sich dieselben zugleich auch wegen anderer von gemelter ihrer Herr¬ 
schaft des diesfälligen Stadtbier-Ausschankes halber erduldenden Beeinträchtigungen 
weitläufig beschweren thun. 
„Nun erinnern Wir Uns zwar allergnädigst desjenigen, was Wir nicht allein 
auf Dein unterm 3. November eh verlittenen 1706. Jahres erstatteten gehorsamsten 
Bericht unterm 30. December gleichmäßigen Jahres, sondern auch unterm 27. Juni 
Ao'.1707 nebst Abweisung des gemelten Städtels Odrau allergnädigst entschieden haben. 
„Nachdem aber binnen solcher Zeit mehrgemelte Odrauer Stadtgemeinde sich 
zur Erlegung desjenigen Betrages, welchen die Herrschaft zur Erhaltung der dies¬ 
fälligen Brauurbarsreluition über eingangs erwähnte 9 Dörfer wirklich erlegt haben 
soll, gleichfalls allerunterthänigst anerbietet, zu diesfälliger Einlösung über die eingangs 
angeführten Ursachen um soviel mehr von der Herrschaft zuzulassen ist, als durch 
neue Erhebungen weiters herauskommt, daß in Anbetracht dieser Bier-Ausschrott- 
Nutzungen auf gemelte 9 herrschaftliche Dörfer die Stadt bei gehaltener General 
Landes Visitation« Commission nach ihrer Angabe in der Steuer höher geschätzt, 
die Herrschaft aber, weilen selbige diesen erdichteten Bierausschrott schon damals 
nicht genossen, Hierinfalls überhoben worden, mithin dem Städtlein Odrau gar wehe 
geschehen würde, wenn selbete der diesfälligen Nutzung entbehren und dennoch zugleich 
die in Ansehung sothanen Bierausschrottes, demselben vergrößerte Lasten tragen sollte. 
„Als befehlen Wir Dir hiermit allergnädigst, daß Du mehr besagter Gemeinde 
Odrau, sobald selbe das bestimmte Brau-Urbars-Reluitions-Quantum wirklich 
bar erlegt haben wird, den suchenden Brau-Urbar auf obberührte 9 herrschaftliche 
Dörfer von der Herrschaft überlassen, derselben sodann die inzwischen vor gemelten 
Brauurbar erlegte Gelder hinwiderum zurückgeben, auch zugleich die geklagte Be- 
schweruis, ob und aus was Ursachen nämlichen von ihrer Herrschaft, dem Grafen 
von Werdenberg, die Einfuhr des Getreides auf den Wochenmarkt gehemmt iverde,
	        
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