Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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3. Das Abheischen der Robotsgelder von den alt-erlebten, ans Aus¬ 
gedingen sitzenden Leuten, kann als kein Beschwerdegrund angesehen werden, denn 
wer den Vorteil genießt, der soll auch die Last tragen, nur sollen die Robotgelder 
proportionaliter den Ausgedingen bemessen und von solchen, die kein Ausgedinge 
haben, nicht verlangt werden. 
4. Was die Anfertigung der „Gespünst" anbelangt, so ist dies überall ge¬ 
bräuchlich und wurde auch auf dieser Herrschaft seit alter Zeit geübt; daher hat es 
auch bei den vier Zaspeln zu verbleiben, nur ist die Obrigkeit gehalten, jedem zuläng¬ 
liches Material zu geben. 
5. Ebenso kann die Obrigkeit in der Branntwein ab gäbe, da es ein 
landesübliches und sowohl Ihrer k. Majestät, als auch den Herrschaften zu Nutzen 
kommendes Regale ist, nicht verschränkt werden, zumal auch die Untertanen nicht 
erweisen können, daß sie davon ausgenommen seien. Hingegen hat die Obrigkeit 
den Preis desselben nach dem Wert des Getreides zu bemessen und ihn in brauch¬ 
barer Qualität brennen zu lassen. 
6. Da die bäuerlichen Untertanen nicht bewiesen haben, daß sie das Benefizium 
hätten, aus ihren Söhnen Handwerksleute nach Belieben ohne Bewilligung 
des Erbherrn machen zu lassen, so ist die Klage über die herrschaftliche Versagung 
unbegründet. Wenn daher die Untertanen aus dieser oder einer anderen Ursache 
von ihren Gründen abtreten, sich verlaufen und nachgehends in der Flucht sterben, 
so sind deren Erbportionen in die Herrschaftlichen Renten verfallen. 
7. Was die seitens der Herrschaftsbedienten von den Untertanen abverlangte 
Heiratsconsenstaxe per 4 fl. anbelangt, so wird die Herrschaft gehalten sein, 
solch übermäßig bemessene Accidentien ihrer Bedienten abzutun. 
8. Wenn die Jogsdorfer und Dörfler mit Bezug auf das Privilegium v. sie 
1571 die Roßrobot ablehnen, so sind sie im Irrtum, denn Ao. 1619 haben I. 
sich ebenso wie die anderen zu allerhand und alltäglichen Roboten zu Roß und Fuß 
anheischig gemacht, daher auch sie zur ermäßigten Robot von vier Tagen verpflichtet sind. 
Was die Erbrichter und Freihösler anbelangt, so wird zu Recht befunden: 
1. Da dem Grafen von Werdenberg bei Erkaufung der Herrschaft dieWein- 
fuhrNutzung von einem mit 10 Tl. berechnet wurde, so kann der Herrschaft diese 
Nutznießung nicht verschränkt werden, und bleibt es dieser überlassen, die Fuhre 
wirklich zu gebrauchen oder aber dafür 10 Tl. zu verlangen. 
2. Die Klage wegen Austeilung der pfündigen Fische ist übertrieben, 
daher hat es, weil die Untertanen über die alte Gewohnheit nicht beschwert werden, 
dabei zu verbleiben. 
Was die Beschwerden der Mankendorfer betrifft, so sind dieselben teils mit den 
anderen gemeinsam eingebrachten Beschwerden erledigt, zum Teil sind sie durch das 
Fehlen des vorgeschützten Original-Privilegiums nicht erwiesen, weshalb der beklagte 
Teil davon absolviert wird. 
Vom l. f. Amte in Troppau am 27. September, publ. 19. Dezember 1697. 
Mit dieser Entscheidung waren die Dorfuntertanen nicht zufrieden und strengten 
nach wenigen Jahren einen neuen Prozeß an. 
Johann Peter Anton Graf von werdenberg auf Gdrau. 
Anna Elisabeth Freiin von Hofmann, geb. Gräfin von Werdenberg, über¬ 
gab 1699 die Herrschaft Odrau — auf Grund welchen Übereinkommens, ist nicht be¬ 
kannt— ihrem Bruder Johann Peter Anton Grafen von Werdenberg. Die 
von ihrem Gemahl ererbten Güter Konitz und Stramsko verkaufte sie am 22. Juli 1699 
dem Hradischer Abte Norbert Schelecky von Potschenitz für 61.500 fl. rh. und ver¬ 
mählte sich in zweiter Ehe mit Leopold Julius Freiherrn von Taroulle, einem Sohne 
des Heinrich Wenzel Ludwig von Taroulle, der auf dem Olmützer Lehensgute Ober- 
Paulowitz saß und auch die Güter Deutsch-Jaßnik und Groß-Petersdorf im Besitz
	        
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