Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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auf der Herrschaft, der nicht zur Zeche gehört, soll sich mit Strickerei befassen, 
widrigenfalls ihm die Arbeit genommen und diese halb in die Rentkammer halb in 
die Zeche gegeben werden soll. 10. Stirbt ein Familienglied eines Meisters oder 
ein in seinem Brot Stehender, so sollen ihm die jungen Meister das Grab machen 
und ihn mit der ganzen Zeche bestatten. Kommt ein Meister oder die Meisterin, 
nachdem die Schüler schon ausgesungen, so büßt er einen lveißen Groschen in die 
Zeche; kommt er gar nicht, zwei. 11. Kein Meister soll schädliche Wolle, welche den 
Füßen der Leute undienstlich ist, auch nicht Kürschnerwolle verarbeiten unter einer 
Buß von 1 Tl. ä 36 gr. in die Lade. 12. Auf 
dem Markt soll er die Ware vor Mittag nicht 
auslegen und lveder hier noch anderswo hausie¬ 
ren gehen unter einer Buße von 2 Pfund Wachs. 
13. Kommt einer mit Strickerware her zum Wo¬ 
chenmarkt, so soll ihm diese genommen und halb 
in die Rentkammer und halb in die Zeche ge¬ 
geben werden. 14. Kein Meister darf von jeman¬ 
dem, der außerhalb der Zeche steht, Ware kaufen. 
15. Wird ein Meister oder Geselle außerhalb des 
Dachtraufs auf der Gasse oder sonstlvo unter 
freiem Himmel getroffen, büßt er 1 Tl. in die 
Zeche, und iver barfuß geht, 6 weiße Groschen. 
16. Wenn ein Meister dem anderen die Ge¬ 
sellen oder das Gesinde ablvendig macht, büßt 
er 2 Pfund Wachs in die Zeche. 17. Weibs¬ 
personen außerhalb des Mittels dürfen nicht 
stricken und ihre Arbeit verkaufen unter einem 
Pfand von 2 Pfund Wachs. 18. Will ein Ge¬ 
selle nach Erstreckung der mannbaren Jahre in 
die Zeche einwerben, so hat er sich binnen einem 
Vierteljahr zu verheiraten oder den Meistern 
einen Eimer Bier zu geben. Jeder muß aber ein 
oder zwei Jahre gewandert sein. Die er zur Frau 
nimmt, muß ehelicher Geburt sein, sonst lvird er 
in der Zeche nicht geduldet. 19. Wird einem 
Meister gekrümelte oder gesponnene Wolle zum 
Kaufe angetragen, so soll er lvohl zusehen, ob 
sie der Verkäufer auch mit Ehren hat. 20. Alle 
vier Wochen sollen die Meister eine Zusammen¬ 
kunft halten, in welcher sie das Böse strafen 
und das Gute befördern und fortpflanzen sollen. 
21. Außer den Strumpfstrickern und Tuchma¬ 
chern darf am Jahrmarkt kein Fremder Wolle 
kaufen „biß nach drei an der halben Vhr", wo¬ 
rauf es jedem freisteht. Schließlich verpflichtet 
Schebor Praschma jeden Meister und jede Mei¬ 
sterin, die einen Gesellen hat, ihm und seinen Nachkommen jährlich zu Martini 
1 Tl. fehles. a, 36 gr. und ein Paar tüchtige Strümpfe als Zins zu geben, was 
der Zechmeister in summa abzuführen hat, wie auch zu seiner Notdurft für ihn, 
seine Kinder und sein Gesinde aus seiner Wolle Strümpfe zu stricken, wogegen ihnen 
für jedes Paar 4 gr. gezahlt werden sollen. 
Bei dem großen Brande im Jahre 1621 war die Zunftlade der Bäcker und 
mit ihr die Privilegien derselben „vnuorsehens verbrunnen." Da sich in der herr¬ 
schaftlichen Rentkammer eine beglaubigte Abschrift ihres Zunftbriefes befand, so baten 
die Bäcker den Grundherrn Johann Bernhard Praschma, er möge ihnen ihre Be- 
Glockentürnrchen in Jogsdorf. 
Nach einen: Lichtbilde von A. Sta ble.
	        
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