Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

214 
Item Mathes Meinx hat geben auf seine Schuld . . . . — ft. 8 gr. — dl. 
Item Sonntag nach Martini Kesselgeld . . — „ 4 „ — „ 
Am Sonntag der hl. Dreifaltigkeit haben ivir empfangen von 
Adam Besserdich auf seine abgereite Schulden miteinander 1 „ 20 „ — „ 
Item von Bartel Panatschke Kesselgeld — „ 5 „ 3 „ 
Item den Tag erlegt Mathes Unger Buß, etlicher Ursachen 
halber, die schon vertragen sind, nicht mehr zu gedenken, 
unter dem Pfand 2 Schock gr l „ — „ — „ 
Item erlegt er Buß von wegen eines Tuchs, welches mit Recht 
ist besichtiget worden — „ 4 „ — „ 
Item erlegt Mathes Unger Kesselgeld und Quartal. . . . — „ 13 „ — „ 
Item von Hansel Mudrak vor 2 Pfund Wox — „ 24 „ — „ 
Item Quartal und Kesselgeld. — „ 3 „ — „ 
Miteinander eingenommen — „ 18 „ 3 „ 
Item den Tag erlegt Mathes Meinx von einem Werff vom 
Scheeren, das er versehen hat, zur Straf 1 „ 
Die Ausgaben betrugen im Jahre 1621: „Einem Abgebrannten gebeil, Florian 
Shber von der Schönstadt, 3 dl.; auf abgebrannte Leute 5 '/2 gr. und auf Bier 3 dl., 
zusammen 5'/z gr. und 6 dl." 
Vor 1600 waren die Strumpfstricker von Odrau der Olmützer Hauptzunft 
einverleibt. Auf Grund der am 17. Oktober 1614 von Kaiser Matthias lt. heraus¬ 
gegebenen neuen Handwerksordnung baten im Jahre 1622 die Strumpfstricker den 
Herrn Schebor Praschma von Bilkau, er möge ihnen eine eigene Zunft gewähren 
und einen Zechbrief erteilen, was er am 10. August tat und dem Briefe sein Siegel 
und das der Stadt anhängte. Derselbe enthält folgende Bestimmungen : 1. Jeder 
Meister soll mit seinen Leuten an Sonn- unb Feiertagen fleißig in die Kirche gehen 
unter einer Buße von 2 weißen Groschen. 2. Will einer als Meister in die Zeche 
und Zunft einwerben, so soll er Geburtsbrief und Lehrbrief vorweisen und als 
Meisterstück anfertigen: ein Wollenhemd, ein Paar lange Reiterstrümpfe und ein 
Paar Zwickelstrümpfe. Wird solches nicht für tüchtig befunden, so büßt er 1 Thl. 
in die Zeche. Das Meisteressen soll er nach seinem Vermögen geben, dazu ein 
Viertelfaß Bier. 3. Will er das Meisterstück nicht machen, so hat er 2 fl. in die 
Zeche zu zahlen. Eines Meisters Sohn, der einwirbt oder eine Meisterin oder 
Meisterstochter heiratet, gibt nur halbes Zech recht. 4. Stirbt ein Meister, so sollen 
die anderen Meister sich der Witwe annehmen und ihre Ware nach bestem Gewissen 
verkaufen und zu Geld machen. Begehrt sie, mit einem Gesellen das Handwerk 
iveiter zu treiben, so kann sie dies. 5. Wandert ein Geselle ein, so soll er in ein 
Wirtshaus ziehen und zu einem Meister um einen ehrlichen Gesellen schicken, der 
bei den Meistern für ihn um Arbeit werben soll. Bekommt er keine Arbeit, so 
sollen die hiesigen Gesellen ihm ein Nachtlager verschaffen und einen Trunk von 
4 bis 6 dl. gewähren. 6. Der Meister hat dem Gesellen nebst der gebührlichen Kost 
einen Wochenlohn von 16 gr. zu geben und der Geselle dem Meister wöchentlich 5 Paar 
Strümpfe oder 6 Paar grobe Strümpfe oder 3 Paar Reiterstrümpfe zu machen. Ein 
halber Geselle bekommt nur 8 dl. Besteht er in der Arbeit und er will sich in den 
vollen Gesellenstand begeben, so soll er darum die Gesellen des Ortes begrüßen, 
nach deren Erkenntnis ihn der Meister als vollen Gesellen annehmen soll. 7. Der 
Lehrjung soll 3 Jahr lernen und bei dem Geding 1/2 Tl. und 1 Pfund Wachs 
geben. Will er 4 Jahre lernen, so hat ihm der Meister nach Ausgang der 4 Jahre 
ein neues Kleid, als Hosen, Wamms und Mantel, aus gemeinem Tuch zu geben und 
der junge Gesell in die Zeche % Tl. Freisag zu zahlen. Eines Meisters Sohn soll 
vom Vater der Zeche zugesagt und nachher gegen 9 gr. Zusag- und Freisprechgeld 
in die Zeche freigesprochen iverden. 8. Kein Meister soll Gesinde in der Arbeit 
fördern, das dem Handwerk nicht gemäß ist. Kommt einer zugewandert, der sich 
nicht ordentlich ausweisen kann, so soll er nur 14 Tag gefördert werden. 9. Keiner
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.