Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

141 
Pratzker, Eltisten, vnd Paltzer Kreusel, foith, Burgen gesetzt vnter 50 Schock dl. 
einem Pfande, das er sol diese Faßnacht in dem jetzt 70 jähr siech on alle ferner 
Aufzugk verheyraten Vnd Verändern vnd ein weid zu der Ehe nehmen, darfür seindt 
Burgen Lorentz schuster, Peter Beyer, Lorentz Klos, Simon Angneter vnter diesem 
Pfand wie oben geschehen." 
Weiters befindet sich auf diesem Bogen folgende Schuldverschreibung: 
„Kund vnd zu wissen sei jedermeniglichen: Montag nach Jacobs, auf Befehl Sr. Gnaden, 
ist ein vertrag vnd ejnigkeit gemacht ivorden vor einem ehrbarn Rath vnd in beisein 
der Khur der Eltisten zwischen Jacob Stancke einestheils vnd seinem Sohne Hans 
Stancke anderntheils, demnach sie dem Herrn Augustin von dem vngerischen Brodt 
sindt vor Vngerische Lampfehl etlich gelt schuldig geblieben vnd sind deswegen auff- 
gehalten worden Jacob Stancke vnd Cristinus Fritz, auch im Gefängnus ist etwas 
vergangen vnd verzehret worden, iveil aber Jacob Stancke sambt seinem Sohne Balten 
Stancke 5 Thaler ist schuldig gewesen, vnd Hans Stancke solche 5 Thaler vor seinen 
Vatter vnd vor seinen Bruder hat erlegen müssen, ist derohalben erkannt worden durch 
Recht, daß obgemelter Jacob Stancke sammt seinem Sohne Balten sollen die 5 Thaler 
seinem Sohne Hans Stancke von heute dato über 8 Tag ohn allen weitern Verzug 
wiederum erlegen vnd erstatten. Betreffend aber die zehrung vnd schaden, was ein jeder 
entpfangen hat, soll ein jeder insonderheit vor sich tragen vnd leiden vnter einem Pfandt, 
dasselbige nicht zu gedenken in argen einer dem andern, 10 Schock Gröschel." 
Ein Vertrag vom Jahre 1581 wegen eines vorgefundenen falschen Meßquarts 
hat diesen Wortlaut: „Anno 1581 Am Tage Matthiä Apostoly Ist vor dem Edlenn 
Erenhafften Herrn Jane Sedlowsky von Sedlowitz, Vusers gd. Herrn Amptman 
Auff Odra, vnd dem Erundthvesten Herrn Jane Corula von Dobschitz vnd vor einem 
ganzen gesessenen Radt vndt In beysein einer gantzen Versamleten Gemein genntz- 
licher Vertragt geschenn, Anlangende den Greger Schmidt Samet Seynen Weyb 
vnnd Kindern, Nachdehme er sich mmo 1579 mitt etzlichen vngebürlichen sachenn hatt 
lassen befinden vnnd begriffen Wegen eines unrechten meskivarts (Meßquart), Auch 
dem vorigen Vertrag, wellicher anno 1566. Jahr geschen, nicht Vollziehung gethan 
hatte, Ist sollicher Handel Auff fforbieth der Obgedachten Herrn vnd beyneben 
Anderer gutter ffromer leuthe zue gnaden gestellet vnd auffgehoben worden, Inn 
sollicher Meinung vnd gestalt, daß ehr Greger Schmidt samt Seinen Khindern 
solliches Alles vmb Gottes willen Ein Ersamen vnd w. Radt vnnd die gantze 
Gemein hat abgetragen vnnd abgebetten, sich fforthin sampt seiner Hausfrauen vnnd 
Khinder gegen Menniglichen, Wie einem Ehrliebenden bidermanne zue thun» gebühret, 
versprochen, sich verhalten ivill, vnd ehr gedachter Greger Schmidt Von Ru An sein 
Handtwergk sampt Seinen Khindern Vnuerhindert Menniglichen bey einer Exbaren 
Czeche Arbeitten tverden möge. Auch sol ehr dem Wenn Vertrag nach Aufs Jetzo 
khünfftig Sand georgi Tagt eine Vndt Inn gemeinen Beuttel erlegen 2 Sch., die 
anderen 3 Sch. aufs nächst khünfftig Sanct Michaelis Tagt dies 1581 Jhars, 
Mehr sol ehr legen Rach dato dies Vertrages vber 8 tage einem Radt ivegen des 
Kwarts 16 Gr. vnd gedachter greger Schmidt verspricht vnnd saget zu, sich sampt 
seinem Weibe vnnd Khindern sich ivie Obgemelt Regenn menniglich Ehrlichenn p 
verhalten, Auch niemanden keine Vrsachenn Zum Zanck Vnd Hader nicht zue geben. 
Woffernne er sich sollicher Handlung mehr ein liße vnnd mit Vnrechtenn sachenn 
erstunden Wurde alsdanne sol Ihme eines mit dem Andern gedacht werdenn vnd 
sollicher Verttrag sol nichts mehr geltenn, dagegenn sollen Auch Menniglich Aus 
d Gantzen gemein Ihme sampt seinem Weib vnnd Khindern dis nicht Auffheben 
Vnd Ihn kheinem Argen eine parth der andern vndter einem Pfande 5 Sch. Gr. 
halb dem Herrn Sein Gd. Inn Seine Khammer, der andere Halbe Theil Auff 
Besserung gemeiner Stadt. Zur Vrkhundt haben die Obgemelten Herrn ein Jeder 
sich vndter diesem Vertrag mit eigener handt vndterschribeu, Wellicher geschehenn 
Vnnd geschriebenn ist zue Odra, Auff dem Radthauße Ihm Jhar vnnd Tagt wie 
obengemelt. — Jan Sedlowsky z Sedlowicz — Jan Dobsky z Plawa."
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.