Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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ungebührlich erweitert und standen festgeschlossen allen Versuchen entgegen, die landes¬ 
herrliche Macht zu heben. Die Angelegenheiten des Troppauischen wurden aber von 
den Fürsten und höheren Ständen Schlesiens besorgt, deren Beschlüssen sich die 
Troppauer Stände fügen mußten. Diese wollten nun der größeren Freiheiten der 
Mährer, die auch mit geringeren Stellern und Abgaben belastet waren, teilhaftig 
werden, weshalb sie stets auf die Trennung Troppaus von Schlesien hinarbeiteten. 
Trotzdem dieser Streit oft heftig losbrach, fällten Maximilian l>. und Rudolf II. in 
dieser Sache doch keine endgiltige Entscheidung. 
Auf dem Fürstentage v. I. 1541 beschwerten sich die schlesischen Stände, „daß 
sich Joachim Roseilhain zu Kunzendorf vom Lande Schlesien abgesondert, und in 
die Mährische Landtafel einleiben ließ"?) Ob dies unser Kunzendorf ist, ist llicht 
ganz sicher, aber wahrscheinlich. Unser Kunzendorf besaß 1528 und noch 1536 
Georg Koles von Rakau, der es nach dem Tode seiner Gemahlin an Heinrich 
Schip voll Branitz verpfändete. Es dürfte nun an Joachim Rosenhain verpfändet 
und dann wieder an Heinrich Schip von Branitz gelangt sein, denn dessen Sohn 
Georg wollte es 1557 an Johann Thomas von Zwola verkaufen. Als Maximilian n. 
von seinem Vater Kaiser Ferdinand 1. 1563 auf dem Fürstentag den schlesischen 
Ständen als künftiger Regent vorgestellt wurde, brachten diese die Beschiverde vor, 
daß sie es nicht leiden können, daß Hotzenplotz, Kätscher, Fulnek unb Kunzendorf in 
die mährische Landtasel einverleibt wurden. Aus der gleichzeitigen Nennung Kunzen- 
dorfs mit Fulnek, deren Gebiete aneinander grenzen, dürfte auf unser Kunzendorf 
geschlossen werden können. 
Johann Thomas von Zwola wurde 1570 in den mähr. Herrenstand aufgenommen. 
Hiebei mag er vielleicht versprochen haben, die Herrschaft Odrau der mähr. Landtafel 
einverleiben zu lassen, welches Versprechen er jedoch liicht hielt, deirn er legte die Herr¬ 
schaft 1580 in die Troppauer Landtafel ein. Auf dem mähr. Landtage vom 9. Jänner 1584 
lvurde er zur Rechenschaft gezogen, daß er Odrau aus der Olmützer Landtafel habe 
löschen lassen. In der Olmützer Landtafel befindet sich jedoch keine die Herrschaft 
Odrau direkt betreffende Einlage. Es dürfte sich daher die Behauptung der mähr. 
Stände, daß Odrau in die mähr. Landtafel gehöre, nur auf den zu keiner definitiven 
Entscheidung gelangten Vertrag vom Jahre 1481 beziehen. Johann Thomas von Zwola 
versprach ihnen jedoch, die Löschung der Einlage in der Troppauer Landtafel zu 
erwirken, worauf die mähr. Stände den Troppauern mitteilten, daß er das Odrauer 
Gut zum Schaden der Markgrafschaft Mähren, ohne dazu berechtigt zu sein, in die 
Troppauer Landtafel einverleiben ließ, was er vor ihnen eingestanden und sich ver¬ 
pflichtet habe, es rückgängig zu machen, weshalb sie die Stände des Fürstentums 
ersuchten, besagte Eintragung löschen zu lassen, da die mähr. Stände es nicht einräumen 
könnten, daß Odrau von rechtswegen in die Troppauer Landtafel gehöre. Diesem 
Verlangen kamen jedoch die Troppauer Stände keineswegs nach?) 
Gleichzeitig war Johann Thomas von Zwola noch in einen anderen Streit 
wegen seiner Maut in Mankendorf verwickelt. Peter Praschma von Bilkau 
hatte sich an Stelle des Herrn Johann Balthasar Czedtritz und dessen Schivester 
Anna, der Gemahlin Peters, und ihrer jüngeren Geschwister als Besitzer des Gutes 
Fulnek wegen der genannten Maut, die jener zum Gute Fulnek gehörenden in 
Jauchte l bedeutenden Schaden verursachte, beim mähr. Landrechte beklagt. Da Herr 
von Zwola 1584 erklärte, seine Rechte auf die Mailt in Mankendorf durch einen 
Brief weiland des Königs Georg von Podiebrad beweisen zu wollen, so entschied das 
Landrecht, daß er diesen Brief vorzuweisen habe, nach ivelchem sich dann beide Teile 
halten sollten?) 
I Lnca, schlesische Denkwürdigkeiten: I, p. 5. — Schickfuß: III, p. 176.— 
Dudik, Troppau und Mähren: p. 94. — Prasek, hist. Top.: II, p. 527. — 2) Mähr. 
Landtags - Pamatkenb uch. Copiarbuch, Fol. 104/b. — 3) Mähr. Landtags - Pamatken- 
buch, IV (XI), Fol. 24, b.
	        
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