Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Pnvilegienbuch. 
Ludwig geben dem Pfleger zu Riebt eine Erläuterung zur Salz 
ordnung: So die Umsässen an einem Tag, daran kein Wochen- oder 
Jahrmarkt ist, gen R. kommen und zu ihrem täglichen Brauch Salz 
kaufen, darin soll ihnen laut der Ordnung keine Hinderung beschehen. 
Betrug, Kauf über den Bedarf und das Maß werden gestraft. München, 
Sanct Maria Magdalenatag, 22. Juli 1523 (172—74.) 32. Herzog 
Wilhelm IV. verspricht den Bürgern zu Riebt „nach mehr Erfahrung, die 
weil ihr an einem Ort der Gränizen sitzet", auf ihre Bitte einen Abschied in 
Betreff des Salzes, überhaupt eine Ordnung des Salzhandels für 
Städte und Märkte, dann eine Weiterung des Burgfriedens. „Aber von 
wegen der Gant soll auch gnädig Fürsehung beschehen und wollen uns 
darauf der Ordnung, so in der Stadt und Landgericht Braunau mit 
der Gant gehalten wird, erkunden". Landshut. Freitag nach conver- 
sionis Pauli, 28. Januar 1513 (175—78.) 33. Befehl der Regierung 
zu Burghausen an den Pfleger zu Riebt, die vom Herzog Albrecht V. 
erlassene Ordnung im Betreff des Garnkaufes und des Weppenhandels 
im Gerichte öffentlich zu verrufen und zu handhaben. Burghausen, 
18. Januar 1558 (179—81). 34. Schreiben der Regierung zu Burg 
hausen: Nach der Ordnung derer von Riebt darf kein fremder Weber 
an den Vorabenden der Wochenmärkte ein Garn weder feilen noch 
kaufen. Oft ist schon an den Vorabenden viel Garn hineingebracht 
worden, sonderlich in der Fasten. Der beste Garnkauf hebt gewöhnlich 
am Montag um 12 Uhr an und währt am Erchtag ungefährlich wieder 
bis 12 Uhr. „Und wenn unser einer," so lauten die Beschwerspunkte der 
Gäuweber, „am Montag ein Garn kauft, nimmt der Amtmann Geld und 
Garn zu sich. Soliches verdreust nun viel Paurn. Verreden sie: 
Wellen kein Garn mehr gen Riebt bringen, denn sie nehmen neu 
Ordnung und Brauch nicht gern an und haben sonst auch in der Nähe 
viel umliegend Garnmärkt. Zu Riebt findt mau Inwohner, die den 
Haar kaufen, wo sie den mügen bekumen, das Pfund 16, 18 und 
20 Pfennige und darüber, 3, 4, 5 Pfund, dann geben sie ihn centner- 
weis wieder hin. So haben ihr zwei jetzund zu Gern auf freiem Markt 
Haar öffentlich verkauft, der hat wohl um 70 Gulden dagehabt. Und 
obwol der meiste Theil im Baierland erzeugt wird, sagen sie: Sie 
haben den- allen in des Khunigs-Land kauft. Wird also durch einander 
gemischt und verlanget." 18. Januar 1558 (182—84.) 35. Schreiben 
des Herzogs Albrecht V. an die Regierung zu Burghansen, „daß sich 
die von Riebt unangesehen unserer Polizei mit dem Weppenhandel 
vermöge des alten Herkommens gebrauchen mögen, doch dieweil in
	        
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