Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Ried 1745-1779. 
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unfleißig, trutzig und pucherisch". Das Verdingen ist erst zwischen Martini 
und Andräi zugelassen. 
9. Freitänze sind „vor den eingebrachten Feldfrüchten" durchgehends 
abgeschafft. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen über die erlaubte Zeit 
(Ave Maria-Länten) nicht andauern. Die Dienstboten sollen über Nacht keines 
wegs ausbleiben und zu Hochzeiten und zu anderen Tänzen an Werktagen 
nicht auslaufen. 
10. Kinder dürfen von den Eltern nicht zum Bettel verwendet, sondern 
müssen in einen Dienst gegeben werden, sonst stellt sie die Obrigkeit inanderweg 
zur Arbeit. 
„Folgt nun der Ehehalten Lohn in Städten und Märkten und auf 
dem Land." 
In den Städten und Märkten: Einer Köchin gebüren zum Häftl- 
oder Drangeld 30 bis 40 Kreuzer, zum Jahreslohn 10 bis 12 Gulden. 
Einem KündtSmenschen eben soviel. Einem Stubenmägdl Häftlgeld 
24 bis 27 Kr., Lohn 10 bis 12 G. Einem Kuchlmenschen Häftlgeld 
20 bis 24 Kr., Lohn 7 bis 8 G. Einem Kindsdirudl Häftlgeld 
12 bis 15 Kr., Lohn 3 bis 5 G. Einer sog. Schopperin oder Besicht 
uebst der Kost und Trunk wöchentlich 24 bis 30 Kr. Einer Kranken 
war terin bei Tag und Nacht sammt Kost und Trunk 12 bis 14 Kr. 
Einer Viehdirn Häftlgeld 20 bis 24 Kr., Lohn 8 bis 10 G. Einer auf 
der Ster arbeitenden Näherin nebst der Kost täglich 2 bis 3 Kr. 
Ehehalten auf dem Land: Einem Baumeister (Baumann) sammt 
dessen Weib mit Einschluß aller Kleinigkeiten, dergleichen hiukünftig nicht 
mehr zu verreichen kommen, Häftlgeld 1 G., Jahreslohu 24 bis 30 G. Einem 
Oberknecht mit Einschluß aller Kleinigkeiten Häftlgeld 45 Kr., Lohn 
15 bis 18 G. Einem M itterknecht Häftlgeld 40 Kr., Lohn 14 bis 16 G. 
Einem Drittelknecht Häftlgeld 30 Kr., Lohn 10 bis 12 G. Einem 
Mähnbuben Häftlgeld 15 Kr., Lohn 4 bis 5 G. Einer Oberdirn 
Drangeld 30 Kr., Lohn mit Einschluß aller Kleinigkeiten 9 bis 10 G. Einer 
Mitterdirn Häftlgeld 20 Kr., Lohn mit Einschluß aller Kleinigkeiten 
7 bis 8 G. Einer Drittldirn Häftlgeld 15 Kr., Jahreslohn mit Ein 
schluß aller Kleinigkeiten 6 bis 7. G. Einem Hennendirndl 3 bis 4 G. 
„Derjenige, so einem Knecht, Magd oder anderen Ehehalten oder 
sonsten, wer in dieser Ordnung begriffen, mehr als die obbeschriebene Tax 
zuläßt, in einem oder anderem, es sei gleich zu Lohn- oder Häftlgeld, dingen 
oder geben wurde, soll nach Beschaffenheit der Sachen um das doppelte Geld, 
soviel als er obbesagten Lohn überschritten, oder sonst exemplarisch, der Ehe 
halt aber, so er zu viel eingenommen oder von ihm ausgedingt worden und 
daher um den jetzigen Zeiten und Läufen nach bestimmten billigmässigcn 
Lohn nicht dienen wollen, nicht weniger als um das Doppelte und noch dazu
	        
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