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Ried 1648-1701.
jährlich, sondern überfielen auch die Leute in den Herbergen. Das kur- f omn
fürstliche Mandat bestimmte folgende Strafen: „1. Wildprätschützen, ^bri
welche des Wildprätschiessens halber verruft, dasselbe lange Zeit ge- giirb«
trieben oder viel und oft das Wildpräth niedergeschossen und unseren ZZersl
Förstern, Ueberreitern, Amtleuten oder anderen aus Leib und Leben nach- ,
gegangen .... sollen ohne alles fernere Recht auf offenen Strassen, da kaufe
sie grassiert und Wildpräth geschossen, anfgehenkt werden. 2. Die aber, g U001
welche den Leuten und Leben mit Ernst drohlich, wenn auch nicht ver- ^erb
ruft gewesen, oder über ein oder zwei Stück nicht gefället, sollen ^llte
ihrer Drohlichkeit halber, da sich dieselbe glaublich und wahrhaftiglich
befindet, mit Schwert vom Leben zum Tod gerichtet werden. 3. Die- i
jenigen Wildpräthschützen, welche zwar dieser Unthat halber verruft, 1^7^
aber ans Leib und Leben nicht drohlich gewesen, sollen für's erste Mal ^j r j (
mit Abhauung der rechten Hand, das andere Mal aber gleich wie die Mel)
Verrufte und Drohliche mit dem Strang gestraft und auf offenen ^
Strassen aufgehenkt werden." Geringere Strafen verhängte das Mandat Lani
bei geringeren Freveln: „Diejenigen Delinquenten aber, welche weder ^ehi
verruft noch drohlich gewesen, sondern etwann aus Armut ein oder zwei ^ctf
Stuck auf fremden Gründen oder Hölzern geschossen, sollen auf eine Veri
geschworene Urfehde neben Erinnerung der Straf des Meineides etliche wusl
Jahre des Landes verwiesen oder nach Gestaltsame der Umstände, ob
einer im Lande angesessen und begütert, mit Weib und Kindern begabt i 0 §
oder nicht, mit einer wohl empfindlichen und ergiebigeren Schantzstraf, bettn
als zeithero beschehen, als etwann nach Gestalt der Verbrechen vier,
fünf oder sechs Monat in Schellen, wohl auch nach Beschaffenheit der @ ett)
Personen, Umstände und Mishandlung mit Verrichtung besagter Arbeit
in Wasser und Brot neben Gutmachung des gefällten Wildpräths «gßg
und Abtrag der Unkosten, da es einer im Vermögen hat, angesehen. g e g e
werden. Da sich aber dieselben zum andern Mal in diesem Ver- Todl
brechen betreten lassen, wird gegen sie mit Abhauung der rechten Fest
Hand, das dritte Mal wie gegen die verrnften und drohlichen Wild- Mch
präthschützen mit der Strangstraf auf öffentlichen Strassen verfahren Hun
werden. Und damit nun solche böse Leut desto eher betreten und zu wohl Ml
verdienter Straf gebracht werden, so wollen wir denjenigen, so einen 175,
oder mehr dergleichen Wildpräthschützen auskundschaften und einbringen, Vög
alsobald fünfzig Gulden bar erlegen lassen." Den Hehlern und ben
Fürschiebern, Käufern von Häuten und Wildpret wurden Landesver- steig
Weisung und andere exemplarische Strafen angedroht. „Auf daß auch abkl
die Wildpräthschützen mit Verkaufung der Wildhänt desto ehender auf- Geb