Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

230 
Ried 1517-1618. 
Markt und ihre Herrschaften solche Handtierung allein an sich bringen zur Ve 
möchten. Sie haben auch wider die Verträge zwischen den beiden Häusern aus de 
Bayern und Oesterreich des freien Passes halber beim kaiserlichen Hof Person 
ein Verbot zuwegegebracht, daß weder von Garn, Wepfen noch anderen leut s, 
Pfennwerten etwas aus Oesterreich nach Ried gebracht werde . . . auch Verstri 
bis jetzt unseren Burgern und Leinwebern ihre Garn aufgehalten, die auf, „ 
noch in Arrest liegen. Und weil uns gleichwol durch gemein Geschrei glimps 
fürkommt, daß ein fürnemer Handlsmann, der bishero ein namhaftes Waren 
Geld jährlich zu Ried um Waren ausgeben, in Handlung stehen sollte, sowol 
die Pfleg der Herrschaft Starnberg sammt dem Markt Hag, die sich auf durch 
etliche Meil Weges erstreckt, zu bekommen, da solches oder dergleichen rührm 
etwas beschehen sollte, so ist nicht weniger zu besorgen, der Handelsmann des <5 
wurde auf solchen Fall um so viel desto mehr den Golschenhandel und die ganze 
Weberzunft zu Hag und anderen zur Herrschaft gehörigen Flecken befnrdern in die 
und stärken . . . Dannenhero schließlich erfolgt, daß das Gewerb fünf- 
wie auch die Mannschaft der Leinweber zu Ried von etlichen Jahren namhc 
hero fast und stark wie auch noch auf heutigen Tag abgenommen und sonder 
^ich geringert, auch zumal der gemein Burger hinter sich gerunnen. Und halten 
uneracht jetziger theurer Zeiten und Oblagen hat sich doch gemeine wird i 
Bürgerschaft zu Ried auf das Höchste bemüht, daß noch ein guter Theil etlich 
von dieser Handtierung bishero bei ihnen verblieben, mit den Ausländern, deren 
sonderlich mit den österreichischen allen gebärenden Glimpf und Diskretion barliä 
gebraucht, daß selbige in der Still etwas hereingebracht, zu welchem liegur 
sonderlich dienstlich gewesen, daß der bürgerlich Magistrat den Schutz und Gränz 
die gerichtliche Jurisdiction über die Ausländer als Burger gehabt" .... Gesin 
Bei Verlust der Gerichtsbarkeit über die Ausländer „ist nicht wenig zu verwi> 
besorgen, daß die Ausländer wie auch die Sämer, welche die gefreiten stände 
Jahr- und Wochenmärkte besuchen und die wir bishero mit allem ge- Und 
bürenden Glimpf erhalten, von uns ab und in die österreichischen Flecken selbig 
getrieben werden, dahin man sie ohnedas mit allem Fleiß . . ziehen thut, des C 
aus Ursachen, daß bisweilen die Gerichtsdiener und deren Knecht sich dergle 
eines mehreren Gewalt, als sie von ihren Herrn empfangen, anmassen, ausko 
die guten Leut, sonderlich die Fremden in den Wirtshäusern überlaufen, solche! 
da ihnen nicht ein Trunk oder dergleichen gereicht wird . . . damit sie Verhi 
dieselbigen in ein Straf bringen mögen. Entgegen .... ist die landes- schrei! 
fürstliche Gerichtsobrigkeit nicht allzeit so gewiß bei der Hand, wie dann sonste 
das fürstliche Schloß oder Pfleghaus ausser des Burgfrieds etwas beseits und 
und auf der Höhe gelegen, und da bisweilen ein Rumor oder dergleichen um j 
Handlung fürfiel, daß von Obrigkeit wegen ein oder mehrere Ausländer begeb
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.