Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1517-1618. 
zuverlässig Weg zur Ruh bringen und trösten wollten." „Die ärgerliche 
und unnothwendige Fleischniessung" kann von den Ständen nicht begehrt 
werden. In Bezug auf die Forderung der deutschen Taufe und Trauung 
antworten S. f. G.: „Es hat gleichwol bei unseren Voreltern solchen 
Gebrauch gehabt, daß man an den Kanzeln dergleichen Ritus erklärt, als 
daß der gemein Mann allda wohl lernen mögen, was dabei gehandelt 
wird. Und haben besten von viel hundert Jahren her unsere Voreltern 
keinen Fehl noch Mangel nie gehabt. Darzue ist bräuchig gewesen, daß 
die Bräutleut vor dem Einsegnen zur Beicht gangen und daselbs des 
Ehestands halber viel besseren Bericht empfahen und denselben herzlicher 
betrachten und behalten können, als da am Kirchgang lang gepredigt 
wird. Das solches wieder angerichtet werde, ist S. f. G. nit zuwider. 
Darzu wissen Sie nit anders, daß fast an allen Orten des Fürstentums 
deutsche Ermahnungen und Erklärungen bei der Administration beider 
Sacrament gebraucht werden, die von S. f. G. bis daher nie abgeschafft 
worden." Zum Schlüsse giebt der Herzog den Ständen zu bedenken, 
daß er ein christlicher Fürst sei, ihm das Heil seiner eigenen und seiner 
Unterthanen Seelen gnädiglich angelegen sei, wie er dann deshalb am 
großen Tag des Herrn Rechenschaft und Antwort vor Gott selbsten und 
allem seinen himmlischen Heer geben muß. „Item daß S. f. G. einige! 
Neuerung nit anmuthe und allein in dem rechten Schafstall Christi und 
in dem Schifflein, darin Christus der Herr selbst der Steuermaister und 
Schiffmann und in dem allein und sonsten keinen Orten die Seligkeit zu 
finden ist, sie zu erhalten begehrt und derowegen sich von S. f. G. nit abson- 
dern sollen, wie sie in Kraft göttlicher, geistlicher und weltlicher Recht schuldig 
sein, S. f. G. auch in Kraft des Religionsfriedens in seinen Landen die 
alte katholische Religion zu erhalten, gebührt und zustehet und sie die 
Stände sich nach der Declaration dabei zu bleiben, sich selbst erboten 
haben." Die Stände gaben sich mit dieser Antwort des Herzogs nicht 
zufrieden. Einige baten um Zulassung des Augsburger Bekenntnisses. 
Es folgte die herzogliche „Beschlußschrift": „Daß aber etliche aus euch 
den Landleuten sich in jetziger Schrift wieder vernehmen lassen, wie sie 
an solcher S. f. G. gnädigen Resolution nit genügig, sondern der Augs- 
burgischen Confession anhängig seien, mit angehängten Bitten, S. f. G. 
wollen sie dabei beleiben lassen und nit gestatten, daß ihre arme Hinter 
sassen wegen der Religion aus dem Lande gejagt werden, so sollen die 
selben billig bedenken, daß S. f. G. als ein Fürst und Stand des heiligen 
römischen Reiches vermög des Religionsfriedens nit schuldig ist, eine 
andere Religion in dero Fürstentum zu gedulden, als der S. f. G. selb» 
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