Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1504-1517- 
Hohenzeller Pfarr, Unhering, Wetzing, Reut, Langstadl, Gaulsgrub, Aupach 
und Puech. 17. Die Pfarrer von Hohenzell und Eberschwang, jeder mit 
einem Knecht. 18. Wolfgang am Hof, Lienhart von Prenzing, Wolfgang 
und Hans von Gumping (Gerichtslit. Ried, Reichsarch. München, I.Bd., 
71—166). 
Der Bauernstand war damals wehrhaft, mit Ausnahme von den 
herrlichen Diensten und Gaben persönlich beinahe frei, starkem Essen und 
Trinken ergeben. Der bairische Geschichtsschreiber Aventinus (Chronica XII.) 
berichtet hierüber aus jener Zeit (1520): „Das bayerisch Volk ist geistlich, 
schlecht und gerecht ... hat auch viel Kirchfahrt, legt sich mehr auf den 
Ackerbau und das Vieh, denn auf den Krieg . . . bleibt gern daheim, 
reist nicht fast aus in fremde Lande, trinkt sehr, . . . treiben wenig 
Handtierung, achten nicht der Kaufmannschaft ... Im ganzen Bayerland 
sind dreierlei Stand, die da zu Ehren und Verwalten von Land und 
Leuten gebraucht werden. Der gemein Mann, so auf dem Gäu und 
Land sitzt, giebt sich auf den Ackerbau und das Vieh, liegt demselben 
allein ob, darf sich nichts ohne Geschäft der Obrigkeit unterstehen, wird 
auch in keinen Rath genommen oder Landschaft erfordert. Doch ist er 
sonst frei, mag auch freiledig eigene Güter haben, dient seinem Herrn, 
der sonst keine Gewalt über ihn hat, jährlich Gilt, Zinsen und Scharwerk. 
Thut sonst, was er will. Sitzt Tag und Nacht bei dem Wein, schreiet, 
singt, tanzt, spielt, mag Wehren tragen, Schweinspieß und lang Messer. 
Haben große und überflüssige Hochzeit, Todtenmahl und Kirchtag. Ist 
ehrlich und unsträflich." In der bairischen Landt-Ordnung von 1516 
heißt es: „Auf einem Kirchtag soll einem Bauer über fünf gemeine Essen, 
auch der Ueberfluß des Weines, wie bishero an etlichen Orten beschehen, 
füran nicht mehr gegeben werden." 
Merkwürdig sind die Lohnansätze dieser Zeit nach der bairischen Landt- 
Ordnung von 1516. Es sollten als Jahreslohn erhalten: ein geschickter 
und täugentlicher Koch oder Kellner, der wohl kochen oder bachen kann 
und ein güter Hauswirt ist, aufs höchst 5 Pfund Pfennig und einen 
Winterrock von gemeinem Tüch; ein guter, täugentlicher und geschickter 
Baumann, wo das Geben groß ist, nicht über 5 Pfd. Pfg., ein Pfd. 
Schmer und ein Paar Stiefel, wenn derselbe alles Geschier, so zu Wägen 
und zu Pflügen gebraucht wird, selbst zurichten kann, auch jeglicher Zeit 
zu Feld und zu Haus alle Arbeit zu vollbringen weiß; eine fleißige 
und gute Köchin, die sonderlich viel zu kochen hat und wohl kochen kann, 
4 Gulden, dazu einen leinernen Schleier oder 6 Kreuzer dafür; aber 
eine gemeine Köchin, die mit dem Kochen nicht also sonderlich geschickt 
wäre, 
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