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Ried 1504-1517.
Rechten und Gerechtigkeiten, wie die bisher gewesen sein, handhaben
und beleiben lassen, auch des Kaufes gegen mäniglich für all rechtlich
Einfäll, Krieg, Ansprach und Irrung Vorsprecher sein. Es füllen de»
Käufern die Gilt an Geld und Getreid auf den (?) Tag zuerst einzu
nehmen gebüren und dieselben die Veste zu Ried auf unser lieben
Frawen-Lichtmeßtag nächstkünftig einnehmen." Die Commisfäre konnten
sich mit Hvhenfelder wegen seiner Forderungen nicht einigen. „Dem
Herzoge und seinen Vormündern hat es beschwerlich und ein Uebermaß
bedunken, daß um 10,000 Gulden Marxen von Hohenfelden 600 G.
rheinisch jährlicher Gilte auf dem Kasten zu Ried soll verschrieben und
ausgezeigt werden. Es sei von 20 Gulden Hauptgut 1 G. Zins land
läufig und gewöhnlich. Hvhenfelder möge den Herzog und seine Vor
münder nicht höher steigern, sondern erwägen und ansehen die Veste
Ried, so ihm mit den Beinutzungen, die hievor ein Pfleger gehabt
hat, zu verlassen bewilligt sei, nämlich der Bauhof, Wiesmahden, Kraut
gärten, Holz und Holzfährt, was ihm alles für keine Gilte gerechnet
und angeschlagen werde. Wo er aber 600 G. jährlicher Gilte an Geld
und Traid auf den Kasten zu Ried kaufen, dann die 10,000 G. mit
1000 G. Hauptgeld mehren und bessern wolle, soll ihm der Traid
an Korn und Habern um 6 Schillinge Pfennige schwarzer Münze im
Kauf angeschlagen werden, was dann ein ganz geringer Anschlag und
der Traid wohl höher und besser zu achten sei. Dieweil der Hvhenfelder
im Anfang hat merken lassen, daß er mit dem Gerichte zu Ried auf.
dem Lande und im Markte nichts wolle zu handeln haben und allein -
von der Ruhe wegen dasitzen und damit ihm sein Gilt an Traid und
Geld eines jeden Jahres ohne alle seine Mühe und Darleihen behändigt
würde, will ihm der Herzog solches Traid und Geld auf einen Tag
ungefähr 14 Tage zuvor oder darnach in den Markt oder in die Veste
gegen Ried ohne allen seinen Schaden durch den Kästner zu Schärding
antwurten. Sollte die Bezalung zur rechten Zeit nicht erfolgen, so hat
Hvhenfelder die Gewalt, die Urbarsgüter, so ihm laut Register zum
Unterpfand sollten verschrieben, verlübt, verhofft und eingesetzt werden,
zu pfänden, aus eigener Gewalt einzunehmen, auch die als ihr Unter- :
Pfand einzuziehen. Dann wo dem Hvhenfelder die Urbarsgüter mit aller
Gerichtsbarkeit, das Malefiz hintangesetzt, füllen eingeben werden, wird
solches im Landgericht eine große Zerrüttung machen. Es ist auch der
Gebrauch im Land zu Baiern nicht, daß die herzoglichen Urbarsgüter
von den Landgerichtsgütern mit aller gerichtlichen Obrigkeit gesondert
werden. Die Kästner haben zu verwalten, was das Urbar betrifft. Alle
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