Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1504-1517. 
Rechten und Gerechtigkeiten, wie die bisher gewesen sein, handhaben 
und beleiben lassen, auch des Kaufes gegen mäniglich für all rechtlich 
Einfäll, Krieg, Ansprach und Irrung Vorsprecher sein. Es füllen de» 
Käufern die Gilt an Geld und Getreid auf den (?) Tag zuerst einzu 
nehmen gebüren und dieselben die Veste zu Ried auf unser lieben 
Frawen-Lichtmeßtag nächstkünftig einnehmen." Die Commisfäre konnten 
sich mit Hvhenfelder wegen seiner Forderungen nicht einigen. „Dem 
Herzoge und seinen Vormündern hat es beschwerlich und ein Uebermaß 
bedunken, daß um 10,000 Gulden Marxen von Hohenfelden 600 G. 
rheinisch jährlicher Gilte auf dem Kasten zu Ried soll verschrieben und 
ausgezeigt werden. Es sei von 20 Gulden Hauptgut 1 G. Zins land 
läufig und gewöhnlich. Hvhenfelder möge den Herzog und seine Vor 
münder nicht höher steigern, sondern erwägen und ansehen die Veste 
Ried, so ihm mit den Beinutzungen, die hievor ein Pfleger gehabt 
hat, zu verlassen bewilligt sei, nämlich der Bauhof, Wiesmahden, Kraut 
gärten, Holz und Holzfährt, was ihm alles für keine Gilte gerechnet 
und angeschlagen werde. Wo er aber 600 G. jährlicher Gilte an Geld 
und Traid auf den Kasten zu Ried kaufen, dann die 10,000 G. mit 
1000 G. Hauptgeld mehren und bessern wolle, soll ihm der Traid 
an Korn und Habern um 6 Schillinge Pfennige schwarzer Münze im 
Kauf angeschlagen werden, was dann ein ganz geringer Anschlag und 
der Traid wohl höher und besser zu achten sei. Dieweil der Hvhenfelder 
im Anfang hat merken lassen, daß er mit dem Gerichte zu Ried auf. 
dem Lande und im Markte nichts wolle zu handeln haben und allein - 
von der Ruhe wegen dasitzen und damit ihm sein Gilt an Traid und 
Geld eines jeden Jahres ohne alle seine Mühe und Darleihen behändigt 
würde, will ihm der Herzog solches Traid und Geld auf einen Tag 
ungefähr 14 Tage zuvor oder darnach in den Markt oder in die Veste 
gegen Ried ohne allen seinen Schaden durch den Kästner zu Schärding 
antwurten. Sollte die Bezalung zur rechten Zeit nicht erfolgen, so hat 
Hvhenfelder die Gewalt, die Urbarsgüter, so ihm laut Register zum 
Unterpfand sollten verschrieben, verlübt, verhofft und eingesetzt werden, 
zu pfänden, aus eigener Gewalt einzunehmen, auch die als ihr Unter- : 
Pfand einzuziehen. Dann wo dem Hvhenfelder die Urbarsgüter mit aller 
Gerichtsbarkeit, das Malefiz hintangesetzt, füllen eingeben werden, wird 
solches im Landgericht eine große Zerrüttung machen. Es ist auch der 
Gebrauch im Land zu Baiern nicht, daß die herzoglichen Urbarsgüter 
von den Landgerichtsgütern mit aller gerichtlichen Obrigkeit gesondert 
werden. Die Kästner haben zu verwalten, was das Urbar betrifft. Alle 
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