Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Ried 1384-1435. 
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Johann das Oberland mit der Hauptstadt München, Friedrich das Gebiet 
um Landshut. Das Landgericht Ried stand unter den Herzogen von 
Baiern-Landshut, das Landgericht Schärding dagegen 1370—1429 unter 
den Herzogen von Straubing-Holland. 
Herzog Friedrich, nachmals von Baiern-Landshut, verlieh mittelst 
Gnadenbrief, datiert von Oeting den 31. Oktober 1384, Ried die ersten 
urkundlich beglaubigten märktischen Freiheiten. Der Herzog that den Burgern 
die Gnade, daß, wer Marktrichter oder Gerichtsschreiber zu Ried ist, nicht 
schenken soll im Markt zu Ried. Ried wurde ein privilegierter Markt. 
Die Marktprivilegien gewährten den Bürgern viele Vorrechte. 
Das größte Vorrecht der Bürger war die Handelsbefugnis. Auf 
dem Lande durste Jahrmärkte ausgenommen kein anderer Handel als 
mit den täglichen Lebensbedürfnissen getrieben werden. Einer Dorf- 
; gemeinde, mochte sie noch so zahlreich sein, war aller Handel und die 
Ausübung eines bürgerlichen Gewerbes aufs strengste verboten. Waren 
und Handwerkszeug mußten die Landbewohner bei Bürgern in Städten 
und privilegierten Märkten kaufen. Außerhalb der Städte und Märkte 
gab es nur selten Krämer und Kleinhändler. Das Monopol lag in den 
Händen der Bürger. Die unterthänigen Bauern durften ihr Getreide, 
Vieh und Holz nicht jedermann verkaufen. Die Grundherren hatten das 
! Vorkaufsrecht. Das Getreide mußten sie auf den Wochenmarkt der 
nächsten Stadt bringen. Dort kauften es zum Getreidehandel berechtigte 
Bürger. Nur einzelne Stadtbürger hatten das Vorrecht, daß sie Getreide 
in den Bauernhäusern kaufen durften. Von diesen mußte es jedermann 
kaufen, der Getreide brauchte. Für das Getreide wurde die Schranne 
errichtet. An Markttagen boten die Landleute am Marktplatze feil: 
Holz, Getreide, Fütterei, Jungvieh, Geflügel, Obst, Gemüse, Garn, 
Wolle, Schmalz, Eier u. dgl., dafür brachten sie Salz, Leder, Lodentuch, 
. Kramwaren nach Hause. Es ergingen zahlreiche Verbote, Wein, 
Getreide irgendwo anders abzuladen und in Magazinen aufzubewahren, 
als in Städten oder in einem befreiten Markte. Es war sogar ein 
Privilegium notwendig, um Brenn- oder Bauholz aus Schiffen oder 
Wägen irgendwo zu Holzstößen abladen zu dürfen. 
Nach dem Meilenrechte durfte niemand innerhalb einer Meile um 
einen privilegierten Ort ein gewisses Gewerbe oder Nahrung treiben. 
Dieses Verbot bezog sich auf Speise und Trank, Brot, Fleisch, Bier, 
Wein, ferners aus gewisse Arbeiten der Handwerker, alles zu Nutzen der 
Bürger. Nur an Kirchweih- und Markttagen waren das Schenken und 
das Handeln allgemein erlaubt. Im 13. Jahrhunderte konnte noch
	        
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