Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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Satzungen die „Statuten der vereinigten Hufschmide- und Wagner- 
Innung in Wels in Oberösterreich, genehmigt von der k. k. Statt- 
halterei Linz am 21. Mai 1865" enthalten. 
Die Schmide wohnten vor Zeiten alle in der Gasse, welche 
heute noch den Namen Schmidgasse sührt und die durch das Sdjmid- 
thor gegen den Stadtgraben hin abgeschlossen war. Die Schmidzeche 
erscheint 1447 urkundlich. 
Innung der Maurer. 
Kaiser Ferdinand III. gab den beiden Nationen der deutschen 
und wälschen Steinmetze und Maurermeister in der Stadt Wien am 
30. Juli 1644 eine Handwerksordnung in 28 Artikeln *), welche 
Karl VI. unter 11. März 1715 bestätigte"). Die Haupthütte zu 
Wien, der die Handwerke im ganzen Lande incorporirt waren, verlieh 
den bürgert Steinmetzen und Maurern deutscher Nation zu Wels 
am 15. Juni 1625 nachstehende Handwerksartikel: 
1. Wo die Artikel oder Handwerksordnung aufbewahrt werden, soll ein Buch 
sein, in welchem die Meister und Gesellen geschrieben stehen. 
2. Ein Meister, der keinen Gesellen halten kann, dem soll nur ein Junge von 
ehrlicher Geburt anfgedingt werden. Ist bei einem Meister mit Gesellen ein Junge 
ausgediugt worden, soll binnen zwei Jahren keiner mehr aufgedingt werden. 
3. Wird ein Junge aufgedingt, soll er in die Lade 2 fl. 30 kr. erlegen, beim 
Müssigzählen aber 5 fl. 
4. Ein Meister soll nach der Visirung arbeiten, wie er sie dem Bauherrn 
gezeigt hat. 
5. Geht eiu Meister während eines Baues mit Tod ab, muß eiu anderer 
verständiger Meister den Ban weiter führen. 
6. Ein Geselle, der Meister werden will, soll die Meisterstücke machen und für 
8 fl. das Meistermahl geben. 
i( _ 7. Wenn ein Steinmetz oder Manrer ein unehrbares Leben führt, sollen die 
Übrigen mit ihm keine Gemeinschaft haben. 
8. Lebt ein Meister nicht christlich und geht er nicht wenigstens einmal des 
Jahres zn den Sacramenten, wenn er das Seinige verspielt, so soll ebenfalls niemand 
mit ihm Gemeinschaft haben. 
9. Wenn sich die Mitglieder des Handwerkes unter sich nicht vertragen können, 
so soll die Haupthütte in Wien und deren Baumeister oberster Richter sein. 
10. Die Polliere und Gesellen sollen dem Meister willig und gehorsam sein nach 
Handwerksrecht. 
11. Die Gesellen dagegen dem Meister und Pollier. 
12. Kein Geselle darf den Meister schelten weder heimlich noch öffentlich, ausser 
wenn der Meister gegen die Haudwerksordnung sich vergienge. 
13. Beim Auflegen des Lehrbriefes soll ein Geselle 15 kr. geben. 
14. Wenn ein Meister den Lehrbrief eines Gesellen nicht anflegt, den er auf- 
genommen hat, so sollen Beide für jede Woche 15 kr. geben. Begiebt sich ein Geselle 
von einem Meister zu einem andern, so werden Beide vom Handwerk gestraft. 
15. Versäumt ein Meister oder Geselle eine Handwerksversammlung um eine 
Stunde, so wird er um ein Pfund Wachs zum Gotteshaus bestraf Hat ein Meister 
oder Geselle etwas vor das Handwerk zu bringen, sollen sie es gebührenden Orts 
anzeigen. 
') Vidimirte Copie auf Perg. in der Maurerlade zu Wels. 
®) Desgl.
	        
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