Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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ein altes 8—12 Pfg. Desgleichen soll bei einer andern Arbeit Gleichheit des Preises 
herrschen. 
12. Der Verkauf von bereits verfertigter Schmidarbeit ist nicht gestattet; auch 
darf kein Schlosser Uebergriffe in das Schmidhsndwcrk machen. 
13. Die Schmidknecht-, welche auf der Herberge sich anmelden, werden der 
Reihe nach in Dienst genommen; von den Meiftorn hat der den Vorzug, welcher gar 
keinen Knecht auf der Werkstätte hätte. Ein Knecht, der zwei Tage in der Woche 
feiert, erhält Mr den halben Lohn. Das Spielen mit Karten und Würfeln, besonders 
vn öffentlichen Plätzen, ist bei Strafe von 4 Gr. in die Lade verboten. 
14. Arbeitet ein Gänschmid in die Stadt herein, so wird er vom Handwerk 
AM 2 Reichsthaler bestrast; übrigens können die Bürger zu den Baumeistern hinaus- 
kommen, um bei ihnen arbeiten zn lassen, jedoch dürfen sie selbst nie zur Arbeit in 
die Stadt kommen. 
15. Wenn ein Zechmeister das Handwerk versammeln läßt, ist er den Meistern 
und Knechten nichts schuldig, ein Anderer aber zwei Kandl Wein und Brod um zwei 
Kreuzer. Die beiden Zechmeister sollen bei Angelegenheiten des Handwerkes ein Kandl 
Wein und ein Brod um einen Kreuzer zu verzehren haben. 
16. Für einen Lehrbrief ist die Gebühr Z sl. 
17. Wenn irgend ein Meister Eisen käuflich au sich handelte, soll er nicht mehr 
für ehrlich gehalten werden, bis er nicht den halben Theil der obrigkeitlichen Strafe 
auch zum Handwerk erlegt hat. 
18. Wer dem Handwerk Unkosten macht, muß dieselben ersetzen. 
19. Von jedem Gänmeister, der Waaren ans den Jahrmarkt bringt, werden 
•3 kr. von jedem Gulden zur Lade abgefordert. 
20. Kein Gänmeister, der dem Handwerk nicht einverleibt ist, darf auf den 
Wochenmärkten weder vor noch nach Aufrichtung der Freiung seine Arbeit verkaufen, 
ausser er findet sich mit dem Handwerke ab. 
21. Sollen alle Stadt-und Gäumeister sammt den Schmidknechten und Jungen 
am Fronleichnamstag der Procession und dem Gottesdienste beiwohnen bei Strafe 
von 1 Reichsthaler für die Meister und die Hälfte für einen Knecht zur Fahne. 
22. Ein Meister, der einem andern einen Schmidknecht abredet, der soll um 
Z0 kr., der Schmidknecht um einen Wochenlohn gestraft werden. Jeder Schmidknecht 
muß sich selbst die Arbeit suchen, nicht umgekehrt der Meister den Knecht. 
23. Ein Meister, der eine auswärtige Braut heiraten will, muß eiu Zeugnis 
ihrer ehrlichen Geburt beibringen. 
24. Hat ein Lehrling beim Tode seines Meisters nur die halbe Lehrzeit voll- 
endet, so muß er beim ältesten oder nächstältesten Meister völlig auslernen. 
25. Ein Meister, der am Jahrlag während der Malzeit „Rumor- oder Grein- 
händl" anfängt, verfällt der Lade um das halbe Malzeitgeld. 
26. Eiu Stadtmeister hat beim Ankauf von Kohlen das Vorrecht vor andern 
Meistern. 
27. Kein Stadt- noch Gäumeister darf in seiner Schmide mehr als 2 Feuer 
aufrichteu. 
28. Andere Artikel, welche nicht geschrieben sind, aber zur Aufname des Hand- 
Werkes dienen, sollen so gehalten werden, als wären sie geschrieben. 
29. Alle Stadt- und Gäumeister, Knechte und Jungen sollen die Artikel der 
Handwerksordnung genau beobachten, Widrigens sie dem Stadtmagistrate zur Strafe 
verfallen. 
30. Behält sich der Stadtrat bevor, diese Artikel nach Umständen zu vermin- 
tiern, vermehren oder ganz auszuheben^). 
Nach der Auflösung der alten Handwerke traten die Hufschmide 
und Wagner zu Wels in eine Genossenschaft zusammen, deren 
x) Orig. Papier mit dem Stadtsiegel an rot-weissen Schnüren in der Schmid- 
lade zu Wels.
	        
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