Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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18. Der Bürgermeister soll um Absendung eines Commissionsbeisitzers bei den 
Jcihrtagen gebeten werden'). 
Das Schuhmacherhandwerk hat zwar wiederholt um kaiserliche 
Freiheiten angesucht, worüber uns die Concepte vorliegen, dieselben 
aber niemals erhalten. 
Die Schusterzeche hat vor Alters liegende Gründe besessen. 
Unter 17. August 1424 verkaufte u. a. Stephan Hübschmann, Bürger 
Zu Wels, der Bruderschaft der Schusterzeche seinen Krautgarten 
hinter der Neustadt^). 
Innung der Schneider. 
Die ältesten Handwerksordnungen der Schneider zu Wels, welche 
vom Stadtmagistrate ausgerichtet wurden, datiren vom 4. Januar 1521 
und 9. August 1563. Die Bestimmungen derselben sind solgende: 
1. Jeder Meister, der im Burgfrieden gesessen ist und zur Zeche und Bruder- 
schaft gehört, soll zu jeden Qnatember 12 Pfg., jeder Gesell alle 14 Tage 2 Pfg. uud 
ein Juug 1 Pfg. zur Lade erlegen. 
2. Die zwei Zechmeister werden durch alle Meister auf ein Jahr erwält, 
Dawiderhandelnde um 72 Pfg. zur Stadtkammer uud in die Zeche um ein Pfund 
Wachs bestraft. 
3. Wenn die Zechmcister eine Versammlung zusammenberufen, müssen alle 
Meister gehorchen bei Strafe von 'einem halben Pfund Wachs, auch Sperrung des 
Gewerbes und Strafe vou 72 Pfg. zur Stadtkammer. 
4. Wird ein Meister im Handwerk gefragt, soll er bei seinen Treuen antworten 
bei Pfändung eines Biertungs Wachs. 
5. Wer gegen einen andern freventlich handelt oder in der Zeche uuzüchtlich 
redet, ist in die Zeche um ein halb Pfund Wachs verfallen. 
6. Der Bruder in der Zeche werden will, giebt ein Pfund Wachs und 17 Pfg., 
darnach zu jedem Quatember 4 Pfg. 
7. Einem Meister im Burgfried, der in Handwerksdiugen nicht gehorsam ist, 
mag das Handwerk die Knechte verbieten, auch ist derselbe zur Stadtkammer mit 
72 Pfg. zu Waudel uud in die Zeche um ein Pfund Wachs verfallen. 
8. Wenn ein Schneidergesell im Burgfried Meister werden will, soll er zu 
Richter und Rat auf das Rathaus gehen und in die Stadtkammer zwei Pfund Pfg. 
entrichten, sich auch über ehrliche Geburt und Aufführung ausweisen, dann sich, sei er 
eines Meisters Sohn oder nicht oder habe er auf das Handwerk geheiratet, beim 
Handwerke melden, dann 24 Stücke der Materien machen, zu deren Beschau zwei 
vom Rate verordnet werden, auch zwei Pfund Pfg. zum Handwerke erlegen, ein 
Meisters-Sohn aber, und wer in's Handwerk arbeitet, nur ein Pfund Pfg. Ein 
angehender Meister ist schuldig, den Meistern und Meisterinen ein Mal und zwei Pfund 
Pfg. zum Vertrinken zu geben, ein Meisters-Sohu nnd wer in das Handwerk heiratet, 
nur ein Pfund Pfg., zur Schneiderzeche uud Bruderschaft U. L. Fr. aber zwei Pfund 
Pfg. und 4 Pfund Wachs, ein Meisters-Sohn und wer in das Handwerk heiratet, 
jedoch uur die Hälfte. 
9. Beim Todfall eines Meisters kann die Witwe auf ein Jahr lang einen 
Gesellen aufnemen. 
10. Niemand darf im Burgfrieden das Schneider-Handwerk treiben, der nicht 
in die Zeche aufgenommen ist, bei Strafe der Abschaffung durch den Stadtrichter. 
*) Orig. Perg. mit dem Stadtsiegel an rot-weissen Schnüren in der Schub- 
macherlade zu Wels. 
*) Orig. Perg. mit Siegel im Stadtarchive zu Wels.
	        
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