Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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selbst erhalten, der aber die „Neue und verbesserte Ordtnung Eines 
Ersamben Handtwerchs der Bürgerlichen Schuechmacher allhie zu 
Welß" vom 21. September 1675 solgte. Die Bestimmungen der- 
selben sind folgende: 
1. Wenn ein fremder Schuhknecht zu Wels Meister werden will, muß er 
zuerst bei einem Stadtmeister daselbst durch drei Jahre das Handwerk lernen und 
den Lehrbrief erwerben. 
2. Die fünf Meisterstücke bestehen in folgenden Arbeiten: Aus einem krummen 
Paar Stiefel, einem Paar Stiefel mit einer ganzen Raittung, einem Paar Jäger- 
schuhen, drei zusammen gestückten Paar Schuhen, die geschmiert sind, endlich drei 
znsammengestückten Paar Schuhen, die drei Stücke haben, alles aus einer fehlerfreien 
-Kuhhaut. Vier Meister sind beim Schneiden der Haut gegenwärtig und erhalten eine 
Gebühr nebst Trunk. Der Schuhknecht giebt dem ganzen Handwerk eine Jause und 8 fl. 
zur Lade. 
3. Ein Stückmeister, dem man die Stücke nicht ausmachen läßt, zahlt dafür 
-8 fl. in die Lade und dem Handwerk einen Trunk. Ein Untauglicher wird auf eiu 
Vierteljahr zurückgewiesen. Nach der Bestätigung des Aufzuuemeuden durch den Magistrat 
folgt das Meistermal. 
4. Der Sohn eines Stadtmeisters wandert durch zwei Jahre, muß die fünf 
Probestücke zuschneiden, 5 fl. in die Lade, eine Jause und das Meistermal bezahlen. 
5. Wenn sich ein fremder Schuhknecht mit einer Meisterswitwe — oder Tochter 
verheiratet, soll er wie eines Meisters Sohn gehalten, ein Lehrling aber, der bei einem 
Stadtmeister das Handwerk erlernt hat und nach der Wanderschaft Meister werden 
will, seine drei Jahre vollenden und 8 fl. zur Lade erlegen. 
6. Kein Meister soll einem andern das Gesinde abreden und mehr als drei 
Stühle besetzen, Kriegszeiten ausgenommen, bei drei Pfund Wachs Strafe. 
7. Die Gänmeister, Sterrer und Stimpler dürfen bei Strafe keine Schuhe in 
Wels verkaufen oder Hausiren tragen. 
8. Beim Aufdingen eines Lehrjungen, welches ans drei Jahre geschieht, muß 
der Meister 32 fl. Bürgschaft leisten, 6 fl. in die Lade nnd jedem der vier Meister 
ein Kandl Wein und ein Brod zahlen. Desgleichen geschieht beim Freisagen. 
9. Wenn sich der Sohn eines eingekauften Gäumeisters oder ein Fremder in 
das Handwerk einkaufen will, muß er zwei Jahre wandern, sich ausser dem Burg- 
frieden niederlassen und darf keine Schuhwaaren in die Stadt bringen. Das Einkauf- 
geld beträgt 12 fl. zur Lade und 1 fl. zur Kirchenfahne. Beim Aufdingen und Frei- 
sagen eines Lehrbuben von einem eingekauften Baumeister ist das Nämliche zu beobachten, 
wie bei einem Stadtmeister; auch soll derselbe seinen Lehrbrief in der Stadt beheben. 
10. Es ist bei Strafe der Confiscation verboten, daß ein Stadtmeister Schuhe 
von einem andern kaufe, um sie in den Häusern feilzubieten. 
11. Beim Leichenbegängnisse eines Meisters, einer Meisterin und eines Kindes 
sollen die Mitglieder des Handwerkes, denen von den Zechmeistern eingesagt wird, bei 
Strafe von einem Pfund Wachs erscheinen. 
12. Die Stände an Jahr- und Wochenmärkten werden nach dem Alter der 
Meister gesetzt. 
13. Ein Schuhknecht oder Lehrjung, der seinen Meister verläßt, darf durch ein 
Viertel-Jahr nicht angenommen werden, ausser beim alten Meister und gegen 36 und 
24 kr. Wochenlohn. 
14. Bei Aufname von Knechten und Jungen soll der Meister zuerst berücksichtigt 
werden, der eine leere Werkstätte hat, und dann nach der Menge des Gesindes. 
15. Bei Commißarbeiten muß durch die Zechmeister die Austheiluug auf gleiche 
Weise an alle Meister geschehen. 
16. Die Meister kommen alle Qnatember zusammen und erlegen 12 Pfg. bei 
12 kr. Strafe. Wer begehrt, daß das Handwerk zusammeuberufen werde, zahlt 15 kr., 
ein Fremder einen halben Gulden. 
17. Das „Ausblodern" der Handwerksbeschlüsse ist bei Strafe verboten.
	        
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